Mit einem Nießbrauchsvorbehalt können Immobilien steuergünstig übertragen werden
Was ist der Nießbrauch?

Nießbrauch (§ 1030 BGB) ist das Recht, eine fremde Sache zu nutzen und die Früchte daraus zu ziehen. Bei Immobilien: Der Eigentümer (z.B. Kind) ist im Grundbuch, der Nießbraucher (z.B. Elternteil) hat das Recht, dort zu wohnen oder die Mieterträge zu behalten.
Das ist ein mächtiges Werkzeug: Eltern können das Haus ans Kind übertragen, behalten aber das Wohnrecht oder Mietrecht auf Lebenszeit. Das Kind ist Eigentümer, muss aber warten bis die Eltern ausziehen oder sterben.
Steuerlicher Vorteil: Nießbrauch senkt den Schenkungswert
Der Wert des Nießbrauchs wird vom Schenkungswert abgezogen. Je älter die schenkende Person und je höher der Mietwert, desto größer der Abzug. Ein 65-jähriges Elternteil mit einem Nießbrauchswert von 20.000 Euro/Jahr hat einen kapitalisierten Nießbrauchswert von ca. 320.000 Euro.
Wenn die Immobilie 600.000 Euro wert ist und der Nießbrauch 320.000 Euro "kostet", ist nur der Restbetrag von 280.000 Euro die Schenkungsgrundlage. Beim Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind → Schenkungsteuer 0 Euro!

Nießbrauchsschenkung strukturieren
- Verkehrswert der Immobilie ermitteln (Sachverständiger oder Finanzamt-Methode)
- Nießbrauchwert berechnen: Jahresnettowert × Faktor nach § 14 BewG (Alter der Person)
- Restlicher Schenkungswert = Immobilienwert − Nießbrauchswert
- Schenkung notariell beurkunden und Nießbrauch ins Grundbuch eintragen
- Schenkungsteuer-Erklärung beim Finanzamt einreichen
- Alle 10 Jahre Freibetrag wieder nutzen (ggf. Nießbrauch abändern)
Nießbrauch: Häufige Fragen
Ja — aber der Käufer übernimmt den Nießbrauch. Das mindert den Verkaufspreis erheblich. Nießbrauch ist "dingliches Recht" und bleibt am Objekt haften.
Der Nießbrauch erlischt automatisch mit dem Tod — das Kind hat ab dann volle Eigentumsrechte inklusive Nutzungsrecht.
Nein — Nießbrauch bei Immobilien ist das häufigste Anwendungsfeld. Bei anderen Vermögensgegenständen gibt es ähnliche Konstrukte (z.B. Zuwendungsnießbrauch bei Kapitalvermögen).

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