Die Kirchensteuer ist für viele ein erheblicher Kostenfaktor – besonders bei höheren Einkommen. Sie wird automatisch mit der Lohnsteuer einbehalten oder in der Steuererklärung festgesetzt. Wer die Mechanik versteht, kann besser planen – und beim Austritt wissen, was danach kommt.
Bayern und Baden-Württemberg: 8% der Einkommensteuer
Alle anderen Bundesländer: 9% der Einkommensteuer
Auf Kapitalerträge: 8% oder 9% der Abgeltungssteuer (automatisch)
Wie wird die Kirchensteuer berechnet?

Die Kirchensteuer ist ein prozentualer Aufschlag auf die Einkommensteuer – nicht auf das Einkommen. Wichtig: Die Kirchensteuer selbst mindert wieder die Einkommensteuer (sie ist Sonderausgabe).
Rechenbeispiel
| Einkommen | Einkommensteuer | Kirchensteuer (9%) | Effektive Kirchensteuer-Rate |
|---|---|---|---|
| 40.000 € | ~7.500 € | 675 € | 1,69% des Einkommens |
| 70.000 € | ~19.000 € | 1.710 € | 2,44% des Einkommens |
| 100.000 € | ~32.500 € | 2.925 € | 2,93% des Einkommens |
Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzen
Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe absetzbar – das reduziert die Einkommensteuer. Der Selbstbehalt ist damit effektiv niedriger:
- Kirchensteuer gezahlt: 2.000 €
- Sonderausgaben-Abzug bei 42%: 840 € weniger Steuer
- Effektive Netto-Kirchensteuer: 1.160 €
Was passiert beim Kirchenaustritt?

Der Austritt ist über das Amtsgericht oder Standesamt möglich – kostet je nach Bundesland 10–70 €. Steuerlich gilt:
- Kirchensteuer fällt ab dem Monat nach dem Austritt weg
- Für den Monat des Austritts: Monatliche Kirchensteuer anteilig
- Kirchensteuer auf Kapitalerträge (Abgeltungssteuer): Dem Broker melden!
FAQ: Kirchensteuer
Nein. Nur wer Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, zahlt. Der konfessionslose Partner zahlt keine Kirchensteuer. Beim Splittingantrag für Verheiratete gibt es jedoch das besondere Kirchgeld, das dem konfessionellen Partner auferlegt werden kann.
In manchen Bundesländern zahlt ein kirchenangehöriger Ehegatte mindestens ein „Kirchgeld" – auch wenn das Einkommen gering ist – wenn der andere Ehegatte gut verdient. Das kann den Austritt des Gutverdienenden steuerlich konterkarieren.

Nein. Nach dem Austritt gibt es keine freiwillige Kirchensteuer. Wer die Kirche unterstützen will, kann Spenden leisten – die sind als Sonderausgaben absetzbar.