Wer sein Vermögen nicht dem Erbschaftsteuerrecht überlassen will, denkt früh über Alternativen nach. Eine der interessantesten Optionen: die Familienstiftung. Das Vermögen gehört dann nicht mehr dem Gründer oder seinen Erben — es gehört der Stiftung. Keine Erbschaft, keine Erbschaftsteuer beim Tod des Gründers.
Übertragung auf Stiftung: Einmalige Schenkungsteuer (ggf. mit Freibeträgen)
Erbschaftsteuer beim Tod des Gründers: Entfällt (Stiftung stirbt nicht)
Erbersatzsteuer: Alle 30 Jahre fällig (wie eine Generation Erbschaftsteuer)
Begünstigte: Familienangehörige nach Satzung
Wie schützt die Stiftung vor Erbschaftsteuer?

Wenn jemand stirbt, wird sein Vermögen vererbt — und das Finanzamt besteuert den Erbfall. Bei einer Stiftung gibt es keinen Erbfall: Die Stiftung ist eine rechtsfähige Person, die weiterlebt. Das Vermögen bleibt dauerhaft in der Stiftung. Die Erben des Gründers erhalten keine Erbschaft, sondern Leistungen aus der Stiftung (Ausschüttungen, Nutzungsrechte) — das ist kein steuerpflichtiges Erbe.
Die Erbersatzsteuer: Was ist das?
Der Gesetzgeber hat einen Mechanismus eingebaut, damit Stiftungen nicht ewig steuerfrei bleiben: Alle 30 Jahre wird eine Erbersatzsteuer erhoben — so als ob das Stiftungsvermögen in dieser Generation vererbt worden wäre. Basis: Aktueller Wert des Stiftungsvermögens × Steuersatz (Steuerklasse I, Freibetrag wie Kind 400.000 Euro je zwei fiktive Kinder). Das ist ein erheblicher Betrag — aber in 30-Jahres-Zyklen gestreckt.

| Ansatz | Erbschaftsteuer? | Regelmäßige Kosten |
|---|---|---|
| Klassische Erbschaft | Bei jedem Erbfall | Keine laufende Steuer |
| Familienstiftung | Keine beim Ableben | Erbersatzsteuer alle 30 Jahre |
Errichtungskosten und laufender Aufwand
- Notar: Stiftungserrichtung (1.000–5.000 Euro)
- Stiftungsgenehmigung: Staatlich genehmigt (Behörde je nach Bundesland)
- Steuerberater: Jahresabschluss, Körperschaftsteuererklärung
- Buchführung: Laufende Buchhaltung der Stiftung
- Mindestkapital: Je nach Bundesland 50.000–100.000 Euro empfohlen
Ja. Der Gründer kann sich selbst als Begünstigten einsetzen — Ausschüttungen aus der Stiftung werden als Kapitalerträge besteuert (25 % Abgeltungsteuer). Das Stiftungsvermögen gehört aber der Stiftung, nicht mehr dem Gründer — das ist der entscheidende Schutz.

Die Stiftungssatzung muss vorsehen, was passiert, wenn alle Begünstigten wegfallen — z.B. ein gemeinnütziger Zweck als Auffangnetz. Sonst kann die Stiftung aufgelöst werden, und das Vermögen fällt je nach Satzung an andere Personen oder den Staat.
Eine Familienstiftung zahlt Körperschaftsteuer (15 %) und Gewerbesteuer auf ihre Einkünfte — wenn sie nicht steuerbefreit ist (gemeinnützige Stiftungen sind es). Das ist ein Nachteil: Weniger Netto für die Begünstigten. Optimierung durch Strukturierung der Stiftungseinkünfte ist wichtig.