Arbeitnehmer · 10 Min. Lesezeit · Aktualisiert Mai. 2026

Steuerklassen 1 bis 6 erklärt: Welche passt zu mir?

Welche Steuerklasse habe ich und welche wäre günstiger? Alle 6 Steuerklassen einfach erklärt mit Tipps zur Optimierung.

Steuerklassen 1 bis 6 erklärt: Welche passt zu mir?
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Steuerklasse 1: Singles und Geschiedene

Steuerklasse 1 ist die am weitesten verbreitete Steuerklasse in Deutschland und gilt für ledige, geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Arbeitnehmer ohne Kinder. Sie ist die Standardsteuerklasse für alle Arbeitnehmer, die nicht in eine andere Kategorie fallen. Rechtlich geregelt ist dies in § 38b Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz).

In Steuerklasse 1 gibt es keine besonderen Vergünstigungen oder Steuervergünstigungen. Sie erhalten lediglich den Grundfreibetrag von derzeit 11.600 Euro pro Jahr (2024), was monatlich etwa 967 Euro entspricht. Dieser Betrag ist steuerfrei und wird von Ihrem Bruttoeinkommen abgezogen, bevor die Lohnsteuer berechnet wird. Gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 5 EStG wird dieser Freibetrag jährlich angepasst.

Die Lohnsteuer in Steuerklasse 1 wird monatlich auf der Grundlage Ihres Brutto-Monatsgehalts berechnet. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle: die Höhe des Einkommens, die Kirchensteuer (falls zutreffend), der Solidaritätszuschlag und der individuelle Steuertarif. Der reguläre Spitzensteuersatz beträgt seit 2021 etwa 42 Prozent bei Einkommen über 62.810 Euro jährlich, wie in § 32a Abs. 1 EStG festgehalten.

Für Sie als Arbeitnehmer in Steuerklasse 1 bedeutet dies: Sie müssen sich selbst um Ihre Steuererklärung kümmern, falls Sie weitere Einkommen haben oder bestimmte Werbungskosten geltend machen möchten. Ein großer Vorteil liegt darin, dass Sie sich beispielsweise bei einer Eheschließung sofort in eine günstigere Steuerklasse eintragen lassen können.

Steuerklasse 2: Alleinerziehende mit Entlastungstarif

Steuerklasse 2 ist speziell für Alleinerziehende konzipiert und bietet deutliche Steuervergünstigungen gegenüber Steuerklasse 1. Sie können diese Klasse wählen, wenn Sie alleinstehend sind, ein oder mehrere Kinder haben und diese in Ihrem Haushalt leben. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 32f EStG, dem sogenannten Entlastungstarif für Alleinerziehende.

Der große Vorteil von Steuerklasse 2 liegt in einem zusätzlichen Freibetrag für Alleinerziehende, dem Entlastungsbetrag. Für das Jahr 2024 beträgt dieser Betrag 4.260 Euro pro Kalenderjahr, was monatlich etwa 355 Euro entspricht. Dieser Freibetrag wird zusätzlich zum normalen Grundfreibetrag gewährt. Das bedeutet: Ihr zu versteuerndes Einkommen ist erheblich geringer, wenn Sie in dieser Klasse eingruppiert sind.

Allerdings müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in Steuerklasse 2 bleiben zu können. Gem. § 32f Abs. 1 EStG benötigen Sie:

  • Ein Kind, das in Ihrem Haushalt wohnt (auch Stiefkinder oder Pflegekinder zählen)
  • Die Berechtigung zum Kindergeld oder zum Kinderfreibetrag
  • Den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland
  • Die Eintragung ins Melderegister als Single-Haushalt

Das Finanzamt prüft diese Voraussetzungen regelmäßig. Wenn sich Ihre Lebensumstände ändern – beispielsweise, wenn Sie wieder heiraten oder Ihre Kinder nicht mehr bei Ihnen wohnen – müssen Sie die Steuerklasse wechseln. Der Wechsel sollte rechtzeitig beim Finanzamt angemeldet werden, um Nachzahlungen zu vermeiden.

Steuerklassen 3 und 4: Für Verheiratete und Verpartnerte

Die Steuerklassen 3 und 4 gelten für verheiratete oder eingetragene Lebenspartnerschaften (gem. § 38b Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG). Dies ist eine der wichtigsten Steuervergünstigungen in Deutschland: Verheiratete zahlen zusammen weniger Steuern als unverheiratete Personen mit gleichem Einkommen. Das Splittingverfahren ist in § 32a Abs. 7 EStG geregelt.

Steuerklasse 3 wird für den Ehepartner mit dem höheren Einkommen vergeben. Sie erhalten deutlich höhere Freibeträge und der Steuertarif ist günstiger. Dies führt dazu, dass dieser Partner in der Regel deutlich weniger Lohnsteuer zahlt als im Vergleich zu einer Single-Person oder zur Steuerklasse 1. Ein beispielhaftes Szenario: Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttojahreseinkommen von 80.000 Euro zahlt in Steuerklasse 1 etwa 17.500 Euro Steuern pro Jahr. In Steuerklasse 3 würde dieser Betrag bei etwa 12.800 Euro liegen – eine Ersparnis von über 4.700 Euro!

Steuerklasse 4 ist die Standard-Steuerklasse für den Partner mit dem niedrigeren Einkommen. Beide Partner erhalten hier die gleichen Freibeträge und der gleiche Steuertarif wird auf beide angewendet. Dies ist die fairste Aufteilung, wenn beide Partner ungefähr gleich viel verdienen. Zum Beispiel: Zwei verheiratete Personen mit je 50.000 Euro Bruttojahreseinkommen zahlen zusammen etwa 9.800 Euro Steuern. Würde eine Person diese 100.000 Euro alleine verdienen und in Steuerklasse 1 sein, würde die Steuerlast etwa 23.500 Euro betragen.

Sie können zwischen den Kombinationen wählen:

  • Klassische Kombination: Ein Partner in Steuerklasse 3, der andere in Steuerklasse 5
  • Gleiche Einkommen: Beide Partner in Steuerklasse 4
  • Spezielle Option: Beide Partner in Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren – dies ist manchmal sinnvoll für Zweiverdiener-Haushalte

Das Faktorverfahren (Steuerklasse 4f) nach § 39a Abs. 2 EStG ist eine moderne Alternative: Der Faktor wird so berechnet, dass die monatliche Lohnsteuer schon korrekt verteilt wird. Dies vermeidet große Nachzahlungen oder Erstattungen in der jährlichen Steuererklärung.

Steuerklasse 5: Der Partner mit geringerem Einkommen in der Kombination 3/5

Steuerklasse 5 ist immer gekoppelt an Steuerklasse 3 und gilt für den verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmer mit dem geringeren Einkommen. Dies ist die Komplementärklasse und wurde speziell für Haushalte mit sehr unterschiedlichen Einkommen entwickelt. Ein Ehepartner, der beispielsweise teilzeitig arbeitet, wird üblicherweise der Steuerklasse 5 zugeordnet.

Der große Nachteil der Steuerklasse 5: Sie erhalten nur noch einen sehr geringen Freibetrag. Tatsächlich wird in Steuerklasse 5 praktisch das gesamte Bruttogehalt besteuert. Der Grundfreibetrag wird dem Partner in Steuerklasse 3 angerechnet. Das bedeutet: Wenn Sie in Steuerklasse 5 sind, zahlen Sie proportional mehr Lohnsteuer als in Steuerklasse 1.

Warum ist diese Klasse trotzdem sinnvoll? Weil die Gesamtsteuerbelastung des Ehepaares geringer ausfällt. Zwar zahlt der Partner in Steuerklasse 5 monatlich mehr, aber der Partner in Steuerklasse 3 spart so viel, dass die Summe geringer ist. Mathematisch wird dies über das Splittingverfahren (§ 32a Abs. 7 EStG) ausgeglichen.

Steuerklasse 6: Mehrfachbeschäftigung und Einkünfte

Steuerklasse 6 gilt ausschließlich für zweite, dritte oder weitere Arbeitsverhältnisse. Sie wird angewendet, wenn eine Person bei mehreren Arbeitgebern angestellt ist oder neben ihrer Hauptbeschäftigung noch ein oder mehrere Nebeneinkommen hat. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 38b Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Die Steuerklasse 6 ist die ungünstigste Steuerklasse überhaupt. Hier erhalten Sie keinen Grundfreibetrag – das bedeutet, dass bereits die erste Euro aus dem Nebeneinkommen versteuert wird. Dies ist bewusst so gestaltet, um Steuerhinterziehung zu erschweren und sicherzustellen, dass alle Einkünfte erfasst werden.

Konkretbezahlung beispiel: Wenn Sie ein Monatsgehalt von 3.500 Euro bei Ihrem Hauptarbeitgeber verdienen und in Steuerklasse 4 eingruppiert sind, zahlen Sie dort etwa 440 Euro Lohnsteuer. Wenn Sie nun noch einem Minijob mit 520 Euro monatlich nachgehen und dieser mit Steuerklasse 6 versteuert wird, zahlen Sie dort etwa 115 Euro Lohnsteuer – obwohl das Zusatzeinkommen deutlich geringer ist. Der Grund: Die gestaffelte Besteuerung in Steuerklasse 6 wird ohne Grundfreibetrag berechnet.

Wichtig zu wissen: Wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben, müssen Sie der Arbeitsverwaltung oder dem Finanzamt Bescheid geben. Dies geschieht über das Formular „Erklärung zur Arbeitnehmertätigkeit" nach § 6a Abs. 1 EStG. Fehlende oder falsche Angaben können zu Nachzahlungen und Strafzinsen führen.

Eine besondere Regelung gibt es für Minijobs: Verdienen Sie monatlich maximal 538 Euro (Stand 2024), können Sie diese als Minijob anmelden. Dann zahlen Sie pauschale Steuern von 2 Prozent – aber dies funktioniert nur, wenn es sich um einen „kurzfristigen" oder „geringfügigen" Minijob handelt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).

Freibeträge und Spritzabschläge für alle Steuerklassen

Neben dem Grundfreibetrag gibt es weitere wichtige Freibeträge, die unabhängig von der Steuerklasse für Sie relevant sein können. Diese Freibeträge mindern direkt Ihr zu versteuerndes Einkommen und werden vom Finanzamt berücksichtigt, wenn Sie eine Steuererklärung einreichen.

Der Grundfreibetrag für 2026: Für das Jahr 2026 wird der Grundfreibetrag auf 12.084 Euro erhöht. Dies ist eine regelmäßige Anpassung nach § 16 Abs. 3 EStG, die sich an die Inflationsentwicklung anlehnt. Das bedeutet monatlich etwa 1.007 Euro, die steuerfrei sind. Für Ehepaare verdoppelt sich dieser Betrag im Rahmen des Splittings auf 24.168 Euro.

Weitere bedeutende Freibeträge:

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskostenpauschale): 1.200 Euro pro Jahr (§ 9a EStG). Dies wird automatisch berücksichtigt, selbst wenn Sie keine Belege für Werbungskosten haben.
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro pro Person pro Jahr (§ 10c Abs. 2 EStG). Dies gilt für allgemeine Versicherungen und sonstige Sonderausgaben.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 Euro für die erste Person plus 240 Euro für jedes weitere Kind (2026: voraussichtlich etwa 4.515 Euro)
  • Behinderten-Pauschbetrag: Bei einer Behinderung mit Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 Prozent (§ 33b EStG)
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bis zu 20 Prozent der Aufwendungen für Reinigung, Gartenpflege und ähnliches können abgesetzt werden – maximal 4.000 Euro pro Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG)

Diese Freibeträge werden oft nicht automatisch bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Deshalb ist eine Steuererklärung besonders wichtig, wenn Sie mehrere dieser Freibeträge in Anspruch nehmen können. Über die Anlage werbungskosten oder Anlage Sonderausgaben können Sie diese Beträge geltend machen und erhalten unter Umständen eine Erstattung.

Steuerbelastung nach Steuerklasse: Konkrete Rechenbeispiele

Um die Unterschiede zwischen den Steuerklassen deutlich zu machen, folgen hier konkrete Berechnungsbeispiele für 2026. Diese basieren auf dem gesetzlichen Steuertarif nach § 32a EStG und realistischen Szenarien aus der Praxis.

Szenario Bruttolohn/Jahr Steuerklasse Lohnsteuer (ca.) Netto (ca.)
Alleinstehend, Arbeitnehmer40.000 €1ca. 7.700 €ca. 28.600 €
Verheiratet, Alleinverdiener (Partner ohne Einkommen)60.000 €3ca. 8.900 €ca. 44.700 €
Verheiratet, Hauptverdiener (Faktor-Methode)60.000 €4 (Faktor)ca. 11.200 €ca. 42.400 €
Verheiratet, Nebenverdiener (SK 5)25.000 €5ca. 6.800 €ca. 16.800 €
Alleinerziehend40.000 €2ca. 6.600 €ca. 29.700 €
Geringfügig Beschäftigt (Minijob)6.240 €60 € (pauschal)ca. 6.240 €

Die Werte berücksichtigen Solidaritätszuschlag, aber keine Kirchensteuer. Für eine präzise Berechnung nutzen Sie den offiziellen Lohnsteuerrechner des Bundesfinanzministeriums oder sprechen Sie mit einem Steuerberater.

Steuerklassenkombination optimieren: SK 3/5 vs. SK 4/4 vs. Faktor

Verheiratete Paare haben drei Kombinationsmöglichkeiten:

  • 3/5: Hauptverdiener (SK 3) zahlt wenig Lohnsteuer, Nebenverdiener (SK 5) sehr viel. Optimal wenn ein Partner wesentlich mehr verdient. Achtung: Bei der Steuererklärung können Nachzahlungen entstehen.
  • 4/4: Beide zahlen gleich viel — fair, aber in der Summe oft nicht optimal. Steuererklärung häufig Erstattung.
  • 4/4 mit Faktor: Ähnlich wie 4/4, aber der Faktor berücksichtigt das gemeinsame Splitting schon im laufenden Jahr. Reduziert Nachzahlungsrisiko stark. Berechnung: Faktor = Jahreslohnsteuer (Splittingtabelle) ÷ Jahreslohnsteuer (Grundtabelle beider Partner).

Häufige Fragen zu Steuerklassen

Wann lohnt sich Steuerklasse 3 für den Hauptverdiener?

Steuerklasse 3 lohnt sich, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere — Faustregel: Wenn einer mehr als 60% des gemeinsamen Einkommens verdient. Der Hauptverdiener zahlt durch SK 3 weniger Lohnsteuer, der Nebenverdiener mehr (SK 5). Wichtig: Im Jahresausgleich über die Steuererklärung wird das Gesamteinkommen neu berechnet. Nachzahlungen sind möglich.

Wann kann ich die Steuerklasse wechseln?

Den Wechsel beantragen Sie beim Finanzamt — seit 2023 mehrfach im Jahr möglich (früher nur einmal). Formulare: Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern (Steuerformular). Am häufigsten sinnvoll: zu Jahresbeginn, bei Eheschließung, bei Geburt eines Kindes (SK 2 als Alleinerziehende) oder bei deutlicher Einkommensänderung.

Was ist der Vorteil der Faktor-Methode gegenüber 3/5?

Bei der Faktor-Methode zahlt jeder Partner eine Lohnsteuer, die seinem tatsächlichen Anteil am gemeinsamen Splittingvorteil entspricht. Das verhindert hohe Nachzahlungen bei der Steuererklärung. Nachteil: Der monatliche Steuerabzug ist etwas höher als bei SK 3/5. Vorteil: Kein böses Erwachen bei der Jahressteuererklärung.

Hat die Steuerklasse Auswirkungen auf Elterngeld oder Arbeitslosengeld?

Ja — diese Lohnersatzleistungen orientieren sich am Nettoeinkommen der letzten 12 Monate. Steuerklasse 3 erhöht das Netto (weniger Lohnsteuerabzug), was zu höherem Eltern- oder Arbeitslosengeld führen kann. Viele Eltern wechseln vor der Geburt gezielt in SK 3/5, um das Elterngeld zu maximieren. Das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger tolerieren solche Wechsel — aber der Wechsel muss mindestens 7 Monate vor dem Mutterschutz erfolgt sein, damit er für das Elterngeld zählt.

Was ist Steuerklasse 6 — und wie vermeide ich sie?

Steuerklasse 6 gilt für einen Zweit- oder Nebenjob, wenn kein Lohnsteuerfreibetrag beantragt wurde. Sie ist die ungünstigste Klasse: kein Grundfreibetrag, hoher Steuerabzug. Vermeiden können Sie SK 6 nur, indem Sie auf den Nebenjob verzichten oder ihn als Minijob (520 €/Monat) führen, der pauschal versteuert wird und damit aus der Lohnsteuer herausfällt.

SteuernSparen.one Redaktion

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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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