Abschreibungen · 8 Min. Lesezeit · Aktualisiert Mai. 2026

Computer & Software abschreiben 2026: GWG 800 €, 3-Jahres-AfA + SaaS erklärt

PC, Laptop, Software steuerlich abschreiben: GWG sofort bis 800 € netto, lineare AfA über 3 Jahre. SaaS-Abos sofort absetzbar. Homeoffice-Technik anteilig — Tabelle aller Nutzungsdauern 2026.

Computer & Software abschreiben 2026: GWG 800 €, 3-Jahres-AfA + SaaS erklärt
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Sofortabschreibung für Computerhardware seit 2021

Seit dem 1. Januar 2021 hat sich die steuerliche Behandlung von Computerhardware grundlegend verändert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computer, Laptops, Tablets und Monitore auf ein Jahr herabgesetzt. Dies bedeutet, dass diese Gegenstände unabhängig von ihrer Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden dürfen. Diese Regelung ist eine erhebliche Vereinfachung für alle Unternehmer, Freiberufler und Selbstständigen, die regelmäßig in IT-Ausstattung investieren.

Die Rechtsgrundlage für diese Sofortabschreibung findet sich in § 7 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) und § 7 Abs. 1 KStG (Körperschaftsteuergesetz). Gemäß dieser Vorschriften können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Da Computer und ähnliche Geräte nun eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr haben, fällt die Sofortabschreibung automatisch unter diese Regelung.

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht den Vorteil: Ein Unternehmer kauft am 15. März 2024 einen Laptop für 2.500 Euro für sein Büro. In der Vergangenheit hätte er diesen Laptop über drei Jahre verteilt abschreiben müssen, also etwa 833 Euro pro Jahr. Heute kann er die vollständigen 2.500 Euro im Steuerjahr 2024 als Betriebsausgabe geltend machen. Dies führt sofort zu einer Gewinnminderung und damit zu einer Steuerersparnis von etwa 950 Euro bei einem angenommenen Steuersatz von 38 Prozent.

Welche IT-Geräte fallen unter die Sofortabschreibung?

Die BMF-Regelung bezieht sich nicht nur auf klassische Computer, sondern auf ein breites Spektrum von IT-Geräten. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2020 (IV C 5 - S 1900/19/10001 :001) präzisiert, welche Gegenstände konkret darunter fallen. Die Liste ist umfassender als viele Unternehmer zunächst vermuten.

Folgende Geräte können sofort abgeschrieben werden:

  • Desktop-Computer und PC-Komponenten
  • Notebooks und Laptops aller Art
  • Tablets und Tablet-Computer
  • Monitor und externe Monitore
  • Externe Netzteile und Stromversorgungsgeräte
  • Externe Festplatten speziell für Computersysteme
  • Externe USB-Speichergeräte

Wichtig ist jedoch, dass diese Geräte tatsächlich als Computerhardware einzuordnen sind. Die Zuordnung kann in Grenzfällen kritisch werden. Ein Multifunktionsdrucker zum Beispiel wird nicht als Computer eingestuft und unterliegt damit nicht dieser Regelung. Für Drucker gelten nach wie vor die standard-Abschreibungsfristen von etwa vier bis fünf Jahren gemäß AfA-Tabelle. Ähnlich verhält es sich mit Telefonen, Video-Konferenzanlagen oder anderen peripheren Geräten, die keine Computer sind.

Besonders relevant für viele Betriebe ist die Klarstellung bezüglich externer Netzteile und Stromversorgungsgeräte. Viele Unternehmen kaufen diese separat, insbesondere wenn sie mehrere Laptops betreiben. Diese dürfen ebenfalls sofort abgeschrieben werden, wenn sie als externe Netzteile für Computersysteme klassifiziert werden. Ein externes Netzteil für 80 Euro kann also vollständig im Jahr des Kaufs als Betriebsausgabe deklariert werden.

Software und Lizenzen: Unterschiedliche Behandlung je nach Art

Während die Hardware-Abschreibung seit 2021 vereinheitlicht ist, werden Software-Lizenzen unterschiedlich behandelt. Hier muss zwischen verschiedenen Arten unterschieden werden, und diese Unterscheidung ist für die korrekte Gewinnermittlung essentiell. Das BMF hat hier längst nicht die gleiche Vereinfachung eingeführt wie bei der Hardware.

Die Behandlung von Software unterliegt gemäß § 4h EStG und § 5 Abs. 2a EStG zunächst der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen Betriebsmittel und Gegenstände des Anlagevermögens. Software, die unmittelbar an Computer gebunden ist oder mit diesem gekauft wird, wird als Betriebsmittel des Anlagevermögens behandelt. Wenn solche Software eine Nutzungsdauer von maximal ein Jahr hat, kann sie sofort abgeschrieben werden.

Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Die Einheit aus Computer und Software wird als Betriebsmittel behandelt, wenn die Software nicht separat veräußerbar ist. Wenn aber beispielsweise eine Microsoft Office-Lizenz für 69 Euro separat erworben und installiert wird, kann diese unter Umständen als unabhängige Software-Lizenz betrachtet werden. In solchen Fällen können die Abschreibungsfristen länger ausfallen, typischerweise drei bis fünf Jahre.

Folgende Software-Kategorien unterscheiden sich in der Besteuerung:

  1. Mit Hardware erworbene System-Software: Kann sofort abgeschrieben werden, da die Nutzungsdauer nur ein Jahr beträgt
  2. Lizenzen für Standardsoftware (z. B. MS Office, Adobe Creative Suite): Werden typischerweise über drei Jahre abgeschrieben
  3. Branchenspezialisierte oder maßgeschneiderte Software: Kann unter Umständen über fünf Jahre abgeschrieben werden
  4. Cloud-basierte Software und SaaS-Lösungen: Diese zählen nicht zum Anlagevermögen, sondern sind sofort als Betriebsausgaben zu verbuchen

Cloud-Lösungen wie Microsoft 365, Adobe Creative Cloud oder Salesforce sind in dieser Hinsicht deutlich günstiger in der steuerlichen Behandlung. Diese Abonnement-Services werden nicht aktiviert, sondern sofort als Betriebsausgaben gebucht. Ein Unternehmen, das 500 Euro pro Monat für Microsoft 365 bezahlt, kann 6.000 Euro pro Jahr direkt geltend machen, ohne Abschreibungen berücksichtigen zu müssen.

Büroausstattung und deren Abschreibungsfristen

Neben der reinen IT-Ausstattung stellt sich für viele Unternehmen die Frage nach der Abschreibung klassischer Büromöbel und Büroausstattung. Diese unterliegt anderen, teilweise komplexeren Regeln als die Computertechnik. Die Abschreibung von Büromöbeln ist in der AfA-Tabelle für allgemeine Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geregelt.

Typische Büroausstattungsgegenstände und deren Abschreibungsfristen sind:

  • Bürotische und Stühle: 13 Jahre Nutzungsdauer
  • Büroschränke und Regale: 13 Jahre Nutzungsdauer
  • Schreibmaschinen und mechanische Schreibgeräte: 13 Jahre Nutzungsdauer
  • Bohrmaschinen und Elektrowerkzeuge (für Handwerk): 5-10 Jahre Nutzungsdauer
  • Teppiche und Bodenbeläge: 13 Jahre Nutzungsdauer
  • Beleuchtungseinrichtungen: 13 Jahre Nutzungsdauer

Die hohen Abschreibungsfristen von 13 Jahren bei Büromöbeln bedeuten, dass ein hochwertiger Schreibtisch für 1.500 Euro pro Jahr nur etwa 115 Euro Abschreibung generiert. Über 13 Jahre verteilt sich die Anschaffung gleichmäßig. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Computer-Hardware, bei der die volle Summe im ersten Jahr geltend gemacht werden kann.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahmeregelung: Wenn Gegenstände des Anlagevermögens geringwertiger Art sind, also einen Wert von bis zu 800 Euro netto (brutto 952 Euro) haben, können diese als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Das gilt für PCs, Laptops, Tablets und Software, die unter dieser Grenze liegen.

Abschreibungstabelle: Computer und Software 2026

Gerät / SoftwareNutzungsdauer (AfA-Tabelle)AfA-Satz linearGWG (sofort)?
Desktop-PC / Workstation3 Jahre33,3 %Unter 800 € netto: ja
Laptop / Notebook3 Jahre33,3 %Unter 800 € netto: ja
Tablet (inkl. iPad)3 Jahre33,3 %Unter 800 € netto: ja
Monitor / Bildschirm3 Jahre33,3 %Unter 800 € netto: ja
Drucker / Scanner3 Jahre33,3 %Unter 800 € netto: ja
Betriebssystem (z.B. Windows)3 Jahre33,3 %Unter 800 € netto: ja
Office-Software (Kauflizenz)3 Jahre33,3 %Unter 800 € netto: ja
Branchensoftware (ERP, Buchhaltung)3–5 Jahre20–33 %Nur wenn unter 800 € netto
SaaS-Abonnements (monatlich)Sofortabzug100 %Immer sofort

Sonderfall: Homeoffice und gemischte Nutzung

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Aufteilung bei gemischter beruflicher und privater Nutzung. Das Finanzamt akzeptiert einen beruflichen Nutzungsanteil von bis zu 90 Prozent ohne detaillierten Nachweis, wenn das Gerät hauptsächlich beruflich verwendet wird. Bei einem Laptop für 1.200 Euro und 70 % beruflicher Nutzung können 840 Euro über 3 Jahre abgeschrieben werden — also 280 Euro jährlich.

Seit der Coronapandemie hat die Finanzverwaltung die Sichtweise auf Homeoffice-Technik gelockert. Viele Finanzämter akzeptieren jetzt ohne weitere Prüfung, dass ein zweiter Bildschirm, eine Webcam oder ein Headset ausschließlich beruflich genutzt werden — gerade wenn der Steuerpflichtige nachweislich im Homeoffice arbeitet.

KI-Tools und Cloud-Dienste: Neue Fragen ab 2024

Mit der Verbreitung von KI-Assistenten wie ChatGPT Plus, GitHub Copilot oder anderen Abonnement-Diensten stellt sich die Frage der steuerlichen Behandlung. Die Antwort ist einfach: Laufende Abonnements (monatliche oder jährliche SaaS-Gebühren) sind sofort als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzbar — unabhängig vom Betrag. Die 800-Euro-GWG-Grenze gilt nur für aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter, nicht für laufende Betriebskosten.

Häufige Fragen: Abschreibung Computer und Software

Kann ich meinen privaten Laptop auch beruflich absetzen?

Ja, wenn er teilweise beruflich genutzt wird. Der berufliche Anteil kann abgesetzt werden. Bis zu 90 % berufliche Nutzung sind steuerlich möglich, wenn Sie das Gerät hauptsächlich für die Arbeit nutzen. Bei hauptsächlich privater Nutzung ist nur der berufliche Anteil absetzbar — manche Finanzämter fordern hier einen Nachweis.

Gilt die GWG-Grenze von 800 Euro netto oder brutto?

Die 800-Euro-Grenze gilt netto (ohne Umsatzsteuer) — also 952 Euro brutto bei 19 % MwSt. Für Unternehmer, die die Vorsteuer geltend machen können, ist der Nettobetrag maßgeblich. Für Arbeitnehmer, die keine Vorsteuer abziehen können, gilt der Bruttobetrag: Ein Laptop für 950 Euro brutto liegt unter der Grenze und kann sofort abgesetzt werden.

Was ist, wenn mein PC mehr als 800 Euro netto kostet — muss ich 3 Jahre warten?

Nicht unbedingt. Sie können alternativ eine Sammelabschreibung nutzen: Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 Euro netto können in einem Sammelposten zusammengefasst und über 5 Jahre gleichmäßig abgeschrieben werden. Das kann in manchen Jahren günstiger sein. Außerdem kann für Existenzgründer und Kleinbetriebe die Sonderabschreibung nach § 7g EStG (bis 50 % im Anschaffungsjahr) genutzt werden.

Sind Software-Abonnements (monatlich/jährlich) sofort absetzbar?

Ja, vollständig und sofort. SaaS-Abonnements wie Office 365, Adobe Creative Cloud, Buchführungssoftware oder KI-Tools sind laufende Betriebsausgaben und werden im Zahlungsjahr vollständig als Ausgaben erfasst. Die AfA-Tabelle und die GWG-Grenze gelten hier nicht.

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