Abschreibungen · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Zwangsversteigerung: Steuern beim Kauf und steuerliche Chancen

Immobilien aus Zwangsversteigerungen bieten günstige Kaufpreise — aber auch besondere steuerliche Regeln.

Zwangsversteigerung: Steuern beim Kauf und steuerliche Chancen
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Immobilien aus der Zwangsversteigerung sind oft deutlich günstiger als vergleichbare Objekte auf dem freien Markt. Doch neben den rechtlichen Besonderheiten gibt es auch steuerliche Aspekte, die Käufer kennen müssen — von der Grunderwerbsteuer bis zur AfA-Basis.

Grunderwerbsteuer bei der Zwangsversteigerung

Auch beim Kauf einer Immobilie über die Zwangsversteigerung fällt Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage ist der Meistgebot-Preis, also das erfolgreiche Gebot im Versteigerungstermin (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG). Die Steuersätze sind identisch mit dem normalen Immobilienkauf: je nach Bundesland 3,5 % (Bayern, Sachsen) bis 6,5 % (Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen).

Besonderheit: Es gibt kein Auseinanderfallen von Kaufpreis und Meistgebot — anders als beim Share Deal gibt es keine Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Grunderwerbsteuer.

AfA-Basis: Welcher Wert wird abgeschrieben?

Bei der linearen AfA (§ 7 Abs. 4 EStG) wird der Gebäudeanteil am Gesamtkaufpreis abgeschrieben — nicht der Grundstücksanteil. Basis ist das Meistgebot plus alle Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Gerichtskosten, ggf. Makler).

Da Zwangsversteigerungspreise oft unter Verkehrswert liegen, ergibt sich eine niedrigere AfA-Basis als beim Kauf zum Marktwert. Das ist ein Nachteil für die laufende Steueroptimierung.

Steuerliche Behandlung von Renovierungskosten nach der Versteigerung

Immobilien aus Zwangsversteigerungen sind häufig sanierungsbedürftig. Hier ist die steuerliche Abgrenzung entscheidend:

  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG): Renovierungskosten innerhalb von 3 Jahren nach Erwerb, die 15 % des Gebäudekaufpreises übersteigen, müssen aktiviert und abgeschrieben werden — keine sofortige Abzugsfähigkeit
  • Erhaltungsaufwand: Maßnahmen, die das Gebäude lediglich in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten, sind sofort als Werbungskosten abziehbar
  • Herstellungskosten: Maßnahmen, die das Gebäude wesentlich verbessern (z. B. Anbau, Aufstockung), müssen aktiviert werden

Rechenbeispiel: Steuerliche Auswirkung einer Zwangsversteigerung

Meistgebot: 180.000 €. Nebenkosten (GrESt 5 %, Gerichtskosten): 11.500 €. Gesamtanschaffungskosten: 191.500 €. Davon Gebäudeanteil (70 %): 134.050 €. AfA 2 % jährlich: 2.681 € p. a. als Werbungskosten absetzbar. Renovierung im Jahr 1 für 25.000 €: 25.000 > 15 % von 134.050 € (= 20.108 €) → Anschaffungsnahe Herstellungskosten, keine Sofortabzug möglich.

Umsatzsteuer bei gewerblichen Käufern

Kauft ein Unternehmer eine Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung, kann die Transaktion umsatzsteuerpflichtig sein — wenn der Vollstreckungsschuldner Unternehmer war und für die Immobilie zur Umsatzsteuer optiert hatte (§ 9 UStG). In diesem Fall kann der Käufer Vorsteuer geltend machen, muss aber selbst Umsatzsteuer auf spätere Mieteinnahmen abführen.

Steuerfreier Verkauf: 10-Jahres-Frist gilt auch hier

Die 10-Jahres-Spekulationsfrist nach § 23 EStG gilt auch für Immobilien aus Zwangsversteigerungen. Maßgebliches Datum: der Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (nicht das Eintragungsdatum im Grundbuch). Wer länger als 10 Jahre hält, verkauft steuerfrei.

Checkliste: Steuern vor der Versteigerung prüfen

  • Grunderwerbsteuer des jeweiligen Bundeslandes einkalkulieren
  • Sanierungs- und Renovierungsbedarf schätzen und 15 %-Grenze prüfen
  • Steuerliche Nutzungsabsicht klären: Vermietung, Eigennutzung oder Weiterverkauf
  • Bei gewerblicher Nutzung: Umsatzsteuer-Option des Vorbesitzers prüfen
  • 10-Jahres-Frist ab Zuschlagsbeschluss im Kalender notieren

FAQ

Fallen bei einer Zwangsversteigerung Maklergebühren an?

In der Regel nicht. Die Zwangsversteigerung läuft über das Amtsgericht, nicht über Makler. Gelegentlich bieten Makler Begleitung beim Versteigerungstermin gegen Honorar an — das ist freiwillig und steuerlich als Werbungskosten absetzbar.

Kann ich die Grunderwerbsteuer bei einer Zwangsversteigerung umgehen?

Nein. Die Grunderwerbsteuer ist bei jeder entgeltlichen Immobilienübertragung fällig, also auch bei der Zwangsversteigerung. Eine Ausnahme gilt nur bei Übertragungen an Ehepartner oder Kinder (§ 3 GrEStG) — diese sind jedoch bei Zwangsversteigerungen praktisch nicht anwendbar.

Was passiert steuerlich, wenn ich die ersteigerte Immobilie kurzfristig weiterverkaufe?

Ein Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach dem Zuschlagsbeschluss löst Spekulationssteuer aus (§ 23 EStG). Der Gewinn (Verkaufspreis minus Meistgebot minus Nebenkosten) wird zum persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Bei mehr als 3 Transaktionen in 5 Jahren droht zusätzlich die Einstufung als gewerblicher Grundstückshändler.

SteuernSparen.one Redaktion

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