Wer Deutschland verlässt und ins Ausland zieht, muss sich mit der Wegzugsteuer auseinandersetzen. Doch nicht nur § 6 AStG ist relevant — auch die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht, die Behandlung von laufenden Einkünften und mögliche Exit-Steuern auf Beteiligungen müssen sorgfältig geplant werden.
Ende der unbeschränkten Steuerpflicht
Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG endet mit der Aufgabe des letzten deutschen Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts. Entscheidend ist nicht die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, sondern die tatsächliche Aufgabe der Wohnmöglichkeit. Wer noch eine Ferienwohnung, ein Elternhaus oder eine freistehende Wohnung in Deutschland hat und diese nutzt, bleibt unbeschränkt steuerpflichtig.
Wegzugsteuer nach § 6 AStG: Für wen gilt sie?
Die Wegzugsteuer trifft natürliche Personen, die wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten — das sind Anteile von mindestens 1 % am Stamm- oder Grundkapital (§ 17 EStG). Bei Wegzug werden die stillen Reserven dieser Beteiligungen so behandelt, als wären sie veräußert worden (fiktive Veräußerung nach § 6 Abs. 1 AStG).
Berechnung: Gemeiner Wert der Anteile zum Wegzugszeitpunkt minus Anschaffungskosten = steuerpflichtiger Gewinn. Dieser wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert (Teileinkünfteverfahren: 60 % steuerpflichtig).
Stundung und Erlass der Wegzugsteuer
Seit der Reform 2022 (§ 6 Abs. 4 AStG n.F.) wurde die Stundungsregelung verschärft:
- EU-/EWR-Länder: Bis Ende 2021 war zinslose Stundung auf Antrag möglich. Seit 2022 nur noch zinspflichtige Ratenzahlung über 7 Jahre
- Drittstaaten: Zahlung ist sofort fällig
- Rückkehr innerhalb von 7 Jahren: Wegzugsteuer entfällt rückwirkend, wenn die Beteiligung noch gehalten wird (§ 6 Abs. 3 AStG)
Rechenbeispiel Wegzugsteuer
Unternehmer hält GmbH-Anteile (5 % Beteiligung). Gemeiner Wert: 2.000.000 €. Anschaffungskosten: 50.000 €. Stiller Gewinn: 1.950.000 €. Teileinkünfteverfahren: 60 % = 1.170.000 € steuerpflichtig. Steuersatz 42 %: 491.400 € Wegzugsteuer.
Diese Steuer ist ohne tatsächlichen Verkauf zu zahlen — ein erhebliches Liquiditätsproblem für viele Unternehmer.
Laufende Einkünfte nach dem Wegzug
Nach dem Wegzug sind nur noch beschränkt steuerpflichtige Einkünfte in Deutschland zu versteuern (§ 49 EStG). Das betrifft:
- Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien
- Dividenden aus deutschen Kapitalgesellschaften (25 % Kapitalertragsteuer als Abgeltungsteuer)
- Arbeitslohn für in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten
- Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Das jeweils gültige DBA zwischen Deutschland und dem Zuzugsland regelt, welchem Staat das Besteuerungsrecht für welche Einkunftsarten zusteht. Bei Wegzug in die Schweiz, nach Österreich oder in die USA gelten jeweils andere Regelungen. Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG (Controlled Foreign Corporation-Regeln) kann dazu führen, dass passive Einkünfte aus Niedrigsteuerländern trotz Wegzugs in Deutschland steuerpflichtig bleiben.
Checkliste: 6 Monate vor dem Wegzug
- Wohnsituation in Deutschland klären: alle Wohnmöglichkeiten aufgeben oder nachweislich nicht mehr nutzen
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften prüfen: Wegzugsteuer berechnen lassen
- DBA-Analyse mit Steuerberater für das Zielland
- Laufende Einkünfte und deren steuerliche Behandlung nach Wegzug klären
- Rentenbezüge, Lebensversicherungen, Riester-Förderrückzahlung prüfen
- Steuererklärung für das Wegzugsjahr vorbereiten (zeitanteilige unbeschränkte Steuerpflicht)
FAQ
Gilt die Wegzugsteuer auch für GmbH-Anteile unter 1 %?
Nein. § 6 AStG gilt nur für wesentliche Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG, also ab 1 % des Stamm- oder Grundkapitals. Kleinbeteiligungen unter 1 % unterliegen bei Wegzug nicht der Wegzugsteuer — wohl aber ggf. der Abgeltungsteuer bei späterem Verkauf.
Was passiert mit meiner Riester-Rente bei Wegzug ins EU-Ausland?
Bei Wegzug in ein EU-/EWR-Land müssen die erhaltenen Riester-Zulagen und Steuervorteile grundsätzlich zurückgezahlt werden (§ 95 EStG). Die Rückzahlung kann auf Antrag bis zur Auszahlungsphase gestundet werden. Bei Rückkehr nach Deutschland kann ein Erlass beantragt werden.
Muss ich nach dem Wegzug noch eine deutsche Steuererklärung abgeben?
Ja, für das Jahr des Wegzugs muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden (zeitanteilige Veranlagung bis zum Wegzugsdatum). Danach nur noch, wenn weiterhin beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Deutschland erzielt werden.