Bildungskosten sind oft erheblich — und steuerlich oft unterschätzt. Ob Erststudium, Zweitstudium, Berufsausbildung oder Weiterbildung: Die steuerliche Behandlung variiert erheblich. Hier lernst du, was du wann absetzen kannst.
Erststudium direkt nach dem Abitur: Eingeschränkte Absetzbarkeit
Das Erststudium (und die erste Berufsausbildung) können nur als Sonderausgaben bis max. 6.000 €/Jahr geltend gemacht werden — nicht als Werbungskosten. Der Unterschied ist gravierend:

- Sonderausgaben helfen nur, wenn du in dem Jahr auch positive Einkünfte hattest
- Verluste aus Sonderausgaben können nicht in Folgejahre vorgetragen werden
- Studenten ohne Nebenjob haben oft nichts davon
Zweitstudium und Weiterbildung: Voller Werbungskostenabzug
Wer bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und sich weiterbildet, kann alle Kosten als Werbungskosten absetzen — ohne Obergrenze:
- Studiengebühren, Semestergebühren
- Lernmittel (Bücher, Skripte, Papier)
- Computer, Drucker (wenn überwiegend für Studium)
- Fahrten zur Uni/FH (0,30 €/km oder ÖPNV)
- Miete eines Zimmers am Studienort (Doppelte Haushaltsführung)
- Verpflegungspauschalen bei auswärtiger Tätigkeit
Berufsbegleitendes Studium / Fortbildung des Arbeitnehmers
Wenn du als Arbeitnehmer eine Weiterbildung machst:
- Zahlt dein Arbeitgeber: Keine Versteuerung beim Arbeitnehmer (wenn berufsbezogen)
- Zahlt du selbst: Vollständige Werbungskosten (Studiengebühren, Fahrtkosten, Bücher)
- Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Lehrmaterialien → alles absetzbar

Was ist konkret absetzbar? Checkliste
- Studien- oder Kursgebühren
- Prüfungsgebühren
- Fachbücher und Lernmaterialien
- Computer und Software (anteilig, wenn auch privat genutzt: 50/50-Regel)
- Schreibwaren, Druckkosten
- Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung
- Unterbringungskosten (bei auswärtigem Studienort)
- Verpflegungspauschalen (bei mehrtägigen Kursen)
- Zinsen für Studienkredite (bei berufsausbildungsmäßiger Einordnung)
Auslandsstudium: Besonderheiten
- Kosten für Auslandssemester oder -studium absetzbar wie Inlandsstudium
- Reisekosten für einmalige An-/Abreise als Werbungskosten
- Studiengebühren ausländischer Universitäten absetzbar
- BAföG ist steuerlich neutral (keine Einnahme, keine Ausgabe)
Kindergeld für Studenten
Solange das Kind studiert (bis 25 Jahre), kann es Kindergeld geben. Kein eigenes Einkommen des Kindes stört mehr (seit 2012 wurde die Einkommensgrenze abgeschafft). Das Kind kann trotzdem jobben.
Häufige Fragen

Nur wenn dein Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Aber freiwillig lohnt es sich immer: für den Verlustvortrag und eventuelle Erstattungen aus Lohnsteuer des Nebenjobs.
Wenn nach einem Bachelor-Abschluss: Ja, gilt als Zweitstudium → Werbungskosten. Wenn ohne Berufsausschluss direkt nach Abitur: fraglich — Einzelfall prüfen.