Auslandsvermögen in der Erbschaft: Was gemeldet werden muss
Erben Deutschen ausländische Konten, Immobilien oder Wertpapierdepots, entstehen sofort mehrere Pflichten: Erbschaftsteuererklärung in Deutschland, mögliche Steuerpflicht im Ausland und spezifische Meldepflichten (z.B. §138 AO für ausländisches Vermögen).
Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland

Wenn Erblasser ODER Erbe in Deutschland ansässig waren, unterliegt das gesamte weltweit vorhandene Vermögen der deutschen Erbschaftsteuer — auch Auslandsvermögen. Das Außensteuergesetz (§21 ErbStG) verhindert Doppelbesteuerung durch Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern.
| Situation | Deutsches ErbSt-Recht anwendbar? |
|---|---|
| Erblasser war Deutscher in Deutschland | Ja — Weltvermögen |
| Erbe ist Deutscher in Deutschland, Erblasser war Ausländer im Ausland | Ja — aber nur inländisches Vermögen |
| Beide im Ausland (kein DBA) | Nein (sofern kein inländisches Vermögen) |
Meldepflicht für Auslandsvermögen (§138 AO)
Wer ausländisches Vermögen erbt (über 150.000 €), muss dies dem Finanzamt melden — innerhalb von 14 Monaten nach Erwerb. Das gilt für ausländische Betriebsstätten, Gesellschaftsbeteiligungen über 10 % und Immobilien.
Ausländische Erbschaftsteuer anrechnen
Viele Länder erheben eigene Erbschaft- oder Erbschaftstransfersteuer. Deutschland rechnet diese auf die deutsche ErbSt an (§21 ErbStG) — aber nur, wenn:
- Kein DBA zwischen Deutschland und dem Auslandsstaat besteht (nur wenige DBA im ErbSt-Bereich!)
- Die ausländische Steuer der deutschen ErbSt vergleichbar ist
- Die Steuer tatsächlich gezahlt wurde

Länder mit ErbSt-DBA mit Deutschland
Deutschland hat sehr wenige Doppelbesteuerungsabkommen im Erbschaftsteuerbereich: nur Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, USA und einige weitere. Die meisten Länder sind NICHT durch DBA geschützt.
Checkliste: Auslandsvermögen im Erbfall
- Bestandsaufnahme: Was befindet sich im Ausland? (Konten, Depots, Immobilien)
- Erbschaftsteuererklärung in Deutschland einreichen (alle Vermögenswerte)
- Meldung nach §138 AO (wenn Auslandsvermögen über 150.000 €)
- Im Ausland: Erbschaftsteuer-Pflichten im Belegenheitsstaat prüfen
- Ausländische ErbSt bezahlen und Bescheide aufbewahren (für Anrechnung)
- Steuerberater im In- und Ausland einschalten (internationale Koordination)
Ja — zwingend. Das Finanzamt weiß durch internationale Datenaustauschprogramme (Common Reporting Standard, CRS) oft ohnehin von ausländischen Konten. Nicht-Angabe ist Steuerhinterziehung.
Spanien erhebt eigene Erbschaftsteuer (je nach Region sehr unterschiedlich). Deutschland und Spanien haben KEIN ErbSt-DBA — aber die spanische Erbschaftsteuer kann nach §21 ErbStG auf die deutsche angerechnet werden.

Nein — als Gesamtrechtsnachfolger übernehmen Sie alle Schulden des Erblassers, auch ausstehende Steuern. Ausschlagung der Erbschaft schützt Sie — aber dann verlieren Sie auch das Vermögen.