Viele Menschen verdienen sich etwas dazu – als Fitness-Trainer, Musiklehrer, Autor oder in einem anderen Nebenberuf. Bis zu bestimmten Grenzen bleibt das steuerfrei. Die wichtigsten Freibeträge sind der Übungsleiterfreibetrag (3.000 €) und die Ehrenamtspauschale (840 €). Aber wer diese Grenzen überschreitet oder die Kriterien nicht erfüllt, zahlt Steuern.
Übungsleiterfreibetrag: 3.000 € steuerfrei
Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig ist und dafür eine Vergütung erhält, kann bis zu 3.000 € pro Jahr steuerfrei kassieren. Das gilt für:

- Sport-Trainer (Fußball, Tennis, Fitness, Yoga etc.)
- Musiklehrer, Chorleiter, Dirigenten
- Ausbilder in Vereinen und Institutionen
- Betreuer in Jugendfreizeiten
- Rettungsschwimmer, Sanitäter (ehrenamtlich)
- Dozenten an VHS und Bildungseinrichtungen
Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein (max. 1/3 der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle) und für eine gemeinnützige Organisation, Kirche oder juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt werden.
Ehrenamtspauschale: 840 € steuerfrei
Allgemeine ehrenamtliche Tätigkeiten (Kassenwart, Vorstandsmitglied, Helfer) in gemeinnützigen Vereinen können bis zu 840 € pro Jahr steuerfrei vergütet werden. Diese Pauschale kann mit dem Übungsleiterfreibetrag kombiniert werden, wenn unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen.
Nebengewerbe: Wann wird es steuerpflichtig?
Sobald die Freibeträge überschritten werden oder die Tätigkeit nicht unter die begünstigten Bereiche fällt, wird das Nebengewerbe steuerpflichtig. Ab dann:

| Einkunftsgrenze | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Unter Freibetrag (3.000 €) | Steuerfrei, keine Erklärungspflicht |
| Über Freibetrag, unter 410 € Gewinn p.a. | Freigrenze: kein Steuerzuschlag bei so geringem Gewinn |
| Gewinn über 410 € | Voller Gewinn wird versteuert (nach persönlichem ESt-Satz) |
| Umsatz über 25.000 € (Vorjahr) | Keine Kleinunternehmerregelung mehr, USt-Pflicht |
Wann wird aus einem Nebenberuf ein Gewerbe?
Wenn die Tätigkeit nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird, liegt ein Gewerbe vor. Dann:
- Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt (Pflicht!)
- Gewerbesteuer ab ~24.500 € Gewinn (Freibetrag)
- Buchführungspflicht ab gewissen Grenzen
- Meldung an Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung)
Häufige Fragen zum steuerfreien Nebenberuf
Gilt der Übungsleiterfreibetrag auch für Yoga-Lehrer in einer GmbH?
Nein. Die Begünstigung gilt nur für Tätigkeiten bei gemeinnützigen Organisationen, Kirchen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Eine kommerzielle GmbH ist keine begünstigte Einrichtung. Wer für eine Fitness-GmbH als Trainer arbeitet, hat keinen Übungsleiterfreibetrag.
Muss ich meinen Nebenberuf dem Arbeitgeber melden?
Rechtlich hängt das vom Arbeitsvertrag ab. Viele Arbeitsverträge enthalten eine Nebentätigkeitsklausel, nach der Nebentätigkeiten genehmigt oder zumindest gemeldet werden müssen. Steuerlich ist die Information des Hauptarbeitgebers nicht nötig – aber Konflikte mit dem Arbeitsvertrag können arbeitsrechtliche Folgen haben.

Kann ich als Nebenberufler Betriebsausgaben absetzen?
Ja. Wenn der Nebenberuf steuerpflichtig ist (Gewinn über Freibetrag), können Betriebsausgaben abgesetzt werden: Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Homeoffice-Anteil, Fortbildungen. Auch wenn der Freibetrag gilt, können Sie nur den Überschuss über dem Freibetrag angeben – Ausgaben werden dann gegen den Überschuss aufgerechnet.