Viele Studierende jobben neben dem Studium — als Werkstudenten, im Minijob oder auf Basis eines regulären Arbeitsvertrags. Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regeln unterscheiden sich erheblich. Ein Überblick.
Der Minijob (450-Euro-Job / 520-Euro-Job)

Minijobs sind sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer (bis auf die Rentenversicherung — dort gibt es aber eine Befreiungsmöglichkeit). Für den Arbeitgeber fallen Pauschalbeiträge an.
| Merkmal | Minijob (bis €538/Monat 2024) |
|---|---|
| Lohnsteuer | 2% pauschal (Arbeitgeber) oder Steuerkarte |
| Krankenversicherung | Beitragsfrei für Arbeitnehmer |
| Rentenversicherung | 3,6% Arbeitnehmeranteil (Befreiung möglich) |
| Steuererklärung | Nur wenn Gesamteinkommen über Grundfreibetrag |
Der Werkstudenten-Status
Wer als Werkstudent arbeitet (mehr als €538/Monat) ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig — aber mit einer wichtigen Ausnahme: dem Werkstudentenprivileg.
Steuer für Werkstudenten
Werkstudenten zahlen normale Lohnsteuer — sie unterliegen keiner Sonderbehandlung. Aber: Der Grundfreibetrag (€11.604 in 2024) bedeutet, dass geringe Jahreseinkommen steuerfrei sind. Über ELSTER kann man meist viel zurückbekommen.

Maximale steuerfreie Einkommensgrenze
| Situation | Steuerpflicht ab |
|---|---|
| Werkstudent, ledig | Über €11.604/Jahr (2024) |
| Minijob (pauschalversteuert) | Keine Einkommensteuer direkt |
| Zusätzlich Elterngeld/BaföG | BaföG steuerfrei, Elterngeld Progressionsvorbehalt |
Wann lohnt sich welche Form?
- Minijob: Maximale Flexibilität, geringer bürokratischer Aufwand, kein SV-Aufwand
- Werkstudent: Mehr verdienen möglich, Rentenversicherungsbeiträge aufbauen
- Normales Arbeitsverhältnis: Volle Absicherung, volle Steuer- und SV-Pflicht
Ja, bis zum 25. Lebensjahr kann man in der Familienversicherung der Eltern bleiben — wenn man nicht mehr als €538/Monat verdient (Minijob-Grenze). Werkstudenten, die mehr verdienen, bleiben ebenfalls familienversichert dank Werkstudentenprivileg.
Nicht verpflichtend — aber es lohnt sich fast immer. Studienkosten, Arbeitsmittel, Fahrtkosten können als Werbungskosten oder vorweggenommene Werbungskosten abgesetzt werden. Sehr viele Werkstudenten bekommen die gesamte gezahlte Lohnsteuer zurück.

Nur wenn bereits eine erste Berufsausbildung oder ein erstes Studium abgeschlossen wurde (Zweitstudium, Weiterbildung). Das Erststudium direkt nach dem Abitur ist nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbar — ein erheblicher Nachteil.