Immobilien & Steuern · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jun. 2026

Vermietung an Angehörige: Die 66 %-Grenze und voller Werbungskostenabzug

Vermietung an Angehörige: Die 66 %-Grenze und voller Werbungskostenabzug

Vermietung an Angehörige: Die 66 %-Grenze und voller Werbungskostenabzug
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Eltern vermieten ihr Haus an Kinder, Geschwister vermieten günstig aneinander — steuerlich ist das oft eine hervorragende Gestaltung. Aber eine Grenze ist entscheidend: die 66 %-Regelung.

Grundregel §21 Abs.2 EStG: Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, gilt die Vermietung als vollentgeltlich. Sie dürfen alle Werbungskosten zu 100 % abziehen.

Was bedeutet das konkret?

Ortsübliche Kaltmiete (laut Mietspiegel) für vergleichbare Wohnung: 1.000 €/Monat. Mindestmiete für vollen Werbungskostenabzug: 660 €/Monat.

Vereinbarte MieteSteuerliche Folge
≥ 66 % (≥ 660 €)Voller Werbungskostenabzug (AfA, Zinsen, Reparaturen)
50–66 % (500–659 €)Aufteilung: Werbungskosten nur anteilig (z.B. 60 % = 60 % Abzug)
unter 50 % (unter 500 €)Liebhaberei-Risiko; ggf. gar kein Abzug

Wie bestimmt man die ortsübliche Miete?

  • Mietspiegel der Gemeinde (qualifiziert oder einfach)
  • Vergleichswohnungen in der Umgebung (mind. 3 Vergleichsobjekte)
  • Gutachten eines Sachverständigen
  • Datenbankauswertungen (z.B. Mietspiegel-Service)
Achtung Nebenkosten: Die 66 %-Grenze bezieht sich auf die Kaltmiete, nicht auf die Warmmiete. Nebenkosten werden separat betrachtet. Außerdem: Die Miete muss tatsächlich gezahlt werden — Mieterlass oder Bar-Rückzahlung ist nicht erlaubt.

Fremdvergleichsgrundsatz

Das Finanzamt prüft bei Vermietung an Angehörige besonders genau, ob ein schriftlicher Mietvertrag vorliegt und ob er wie zwischen Fremden üblich gestaltet ist:

  • Schriftlicher Mietvertrag mit klaren Konditionen
  • Regelmäßige pünktliche Mietzahlungen (Banküberweisung)
  • Keine ungewöhnlichen Klauseln, die Fremde nicht akzeptieren würden
  • Miete nicht bar zahlen lassen

Gestaltungstipp: Miete nahe 66 % halten

Es reicht, genau 66 % der Marktmiete zu verlangen. Mehr ist nicht nötig. Wer 65 % vereinbart, verliert den vollen Abzug. Wer 67 % zahlt, hat vollen Abzug. Der Unterschied von 1 % kann mehrere tausend Euro Steuervorteil bedeuten.

Praxistipp: Passen Sie die Miete jährlich an, wenn sich der Mietspiegel ändert. Bleibt die Miete bei 660 € während die Marktmiete auf 1.100 € steigt, liegt man plötzlich nur noch bei 60 % — und verliert den vollen Werbungskostenabzug rückwirkend für das gesamte Jahr.
Gilt die 66 %-Grenze auch für Ferienwohnungen?

Nein. Bei Ferienwohnungen gelten andere Regeln (Eigennutzung vs. Vermietung). Die 66 %-Grenze gilt nur für dauerhafte Wohnungsvermietung an Angehörige (§21 Abs.2 EStG).

Was passiert, wenn die Miete kurzzeitig unter 66 % fällt?

Das Finanzamt prüft in der Regel das Gesamtjahr. Liegt die Jahres-Gesamtmiete unter 66 % der Jahres-Marktmiete, kommt es zur anteiligen Kürzung. Einzelne Monatsschwankungen sind meist unkritisch.

Kann ich an mein eigenes Kind in einer GmbH vermieten?

Wenn das Kind Gesellschafter der GmbH ist, gelten zusätzlich die Regeln zum Fremdvergleich auf GmbH-Ebene (vGA-Risiko). Mietverträge zwischen GmbH und Gesellschafter/Angehörigen werden besonders kritisch geprüft.

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