Das Ehegattensplitting: Deutschlands größte Steuervergünstigung im Detail
Das Ehegattensplitting ist eine der ältesten und bedeutendsten Steuervergünstigungen in Deutschland und bildet für viele Ehepaare die Grundlage ihrer Steuerplanung. Gemäß § 32a Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) wird bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, die Einkommensteuer nach dem Splitting-Verfahren ermittelt. Dies bedeutet, dass das kombinierte Einkommen beider Partner halbiert wird, die Steuer auf dieser Basis berechnet und anschließend verdoppelt wird. Das System profitiert von der progressiven Gestaltung der deutschen Steuertabelle, wonach höhere Einkommen überproportional besteuert werden. Durch die Halbierung wird dieser progressive Effekt gemindert und beide Partner zahlen zusammen deutlich weniger Steuern als bei separater Veranlagung.
Der Grund für diese Regelung liegt in der verfassungsrechtlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass Ehegatten als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind. Insbesondere für Paare mit großem Einkommensunterschied – etwa wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere – entstehen erhebliche Steuerersparnisse. Diese Vergünstigung wird jährlich aufs Neue berechnet und macht für viele Haushalte einen Unterschied im vierstelligen Eurobereich aus.
Wie das Ehegattensplitting mathematisch funktioniert
Die mathematische Grundstruktur des Splittings ist elegant und nachvollziehbar. Zunächst wird das zu versteuernde Einkommen (zvE) beider Ehegatten addiert. Das Einkommen muss nach allen regulären Abzügen (Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben wie Rentenbeiträge gemäß § 10 EStG) ermittelt sein. Dieser Gesamtbetrag wird dann durch zwei dividiert, wodurch sich die sogenannte „Einheit für die Tarifbelastung" ergibt. Auf diesen halbierten Betrag werden die gültigen Steuersätze der Einkommensteuertabelle angewendet.
Das besondere Merkmal liegt darin, dass die progressive Steuertabelle zu Gunsten des Paares wirkt. In Deutschland beginnt der Steuersatz bei 0 Prozent und steigt stufenweise bis 42 Prozent an – dies ist der sogenannte Grenzsteuersatz. Durch die Halbierung des Einkommens profitiert das Paar davon, dass der Partner mit höherem Einkommen beim halbierten Betrag in eine niedrigere Steuerklasse fällt, als wenn sein gesamtes Einkommen einzeln besteuert würde. Nach der Berechnung wird die resultierende Steuer einfach verdoppelt und ergibt damit die Gesamtsteuerbelastung des Ehepaares.
Wichtig zu verstehen ist, dass das Splitting nur für die Einkommensteuer gilt. Die Solidaritätszuschlagszahlung (Soli) wird separate nach den gleichen Regeln berechnet. Für Kirchensteuer, falls zutreffend, gelten teilweise separate Regelungen. Die genauen Regelungen finden sich in § 32a Abs. 5 und 6 EStG, wo auch die Freibeträge und weitere Besonderheiten definiert werden.
Praktische Rechenbeispiele für das Splitjahre 2026
Um die Funktionsweise transparent zu machen, betrachten wir zwei konkrete Beispiele mit realistischen Einkommen aus dem Jahr 2026.
Beispiel 1: Stark unterschiedliche Einkommen
Das Ehepaar Schmidt verdient unterschiedliche Summen. Der Mann erzielt ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von 85.000 Euro, die Frau von 15.000 Euro. Das gemeinsame Einkommen beträgt somit 100.000 Euro. Nach dem Splitting wird dieses Einkommen halbiert: 50.000 Euro pro Person. Für 2026 werden die gültigen Steuersätze angewendet. Angenommen, auf 50.000 Euro beträgt die Steuer etwa 9.350 Euro (dies ist eine vereinfachte Rechnung). Verdoppelt ergibt dies für das Paar insgesamt 18.700 Euro Einkommensteuer.
Vergleichen wir dies mit der Einzelveranlagung: Der Mann zahlt auf 85.000 Euro Steuer von etwa 17.100 Euro, die Frau auf 15.000 Euro etwa 2.150 Euro – insgesamt also 19.250 Euro. Die Ersparnis durch das Splitting beträgt demnach 550 Euro pro Jahr. Bei noch größeren Einkommensunterschieden würde dieser Vorteil weiter anwachsen.
Beispiel 2: Ähnliche Einkommen
Das Ehepaar Müller verdient jeweils 50.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Das gemeinsame Einkommen liegt bei 100.000 Euro, was wiederum zu einer halbierten Summe von 50.000 Euro pro Person für die Tarifberechnung führt. Interessanterweise ist die Steuerersparnis hier deutlich kleiner oder sogar null, da die Einzelveranlagung zu identischen Steuersätzen führen würde. Tatsächlich zahlen beide Varianten die gleiche Steuer von etwa 9.350 Euro pro Person, insgesamt 18.700 Euro. Dies zeigt, dass der Vorteil des Splittings hauptsächlich bei unterschiedlichen Einkommen zum Tragen kommt.
Die steuerlichen Freibeträge und Grundfreibetrag 2026
Beim Ehegattensplitting sind mehrere Freibeträge zu beachten, die die zu versteuernde Einkommen senken und damit die Steuerlast reduzieren. Der Grundfreibetrag, gemäß § 32d EStG, beträgt für 2026 voraussichtlich etwa 11.600 Euro pro Person. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte bis zu dieser Summe verdienen kann, ohne dass Einkommensteuer anfällt.
Zusätzlich gibt es den Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 1 EStG), der für jedes Kind 2 × 2.310 Euro = 4.620 Euro pro Veranlagungszeitraum beträgt (bei Zusammenveranlagung). Dieser Freibetrag steht beiden Eltern gemeinsam zu und wird bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen. Für Alleinerziehende gibt es einen zusätzlichen Entlastungsfreibetrag von 4.260 Euro pro Kind (§ 24b EStG).
Weitere relevante Freibeträge sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (§ 9a EStG), der automatisch abgezogen wird, sowie Sonderausgaben bis zur Grenze des tatsächlichen Aufwands (Spenden, Versicherungsbeiträge, Schulgeldaufwendungen). Alleinerziehende profitieren beim Splitting nicht – sie müssen die Alleinerziehungentlastung gemäß § 24b EStG in Anspruch nehmen.
Splittingvorteil vs. Steuerersparnis: Das versteckte Potenzial
Der sogenannte Splittingvorteil ist der Betrag, um den die gemeinsame Steuerschuld beim Splitting-Verfahren unter der Summe der Einzelveranlagungen liegt. Dieser Vorteil ist nicht bei allen Paaren gleichgroß. Die höchsten Ersparnisse entstehen in folgenden Situationen:
- Großer Einkommensunterschied zwischen beiden Partnern (Beispiel: 100.000 Euro und 20.000 Euro)
- Sehr hohe Einkommen, bei denen die progressiven Steuersätze zum Tragen kommen (ab ca. 70.000 Euro einzeln)
- Einkommen im Bereich zwischen dem Grundfreibetrag und dem Spitzensteuersatz (also zwischen ca. 11.600 Euro und 180.000 Euro)