Rente & Altersvorsorge · 10 Min. Lesezeit · Aktualisiert Mai. 2026

3-Schichten-Modell Altersvorsorge: Steuerliche Behandlung & Unterschiede erklärt

3-Schichten-Modell: Schicht 1 (Rürup/GRV = voll steuerpflichtig), Schicht 2 (Riester/bAV = begünstigt), Schicht 3 (ETF/Lebensversicherung = Abgeltungsteuer). Alle Unterschiede + Steuervorteile.

3-Schichten-Modell Altersvorsorge: Steuerliche Behandlung & Unterschiede erklärt
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Das 3-Schichten-Modell der Altersvorsorge: Steuerliche Systematik verstehen

Das deutsche Altersvorsorgesystem ist komplex — aber systematisch aufgebaut. Das sogenannte 3-Schichten-Modell erklärt, welche Produkte steuerlich begünstigt sind, wie die Förderung funktioniert und was welche Schicht für wen geeignet ist. Dieses Modell wurde in seiner heutigen Form vor allem durch die Riester-Reform 2002 und später durch weitere Reformen geprägt. Es bildet die Grundstruktur für die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen nach deutschem Recht ab.

Das Verständnis dieser drei Schichten ist für jeden Arbeitnehmer, Selbstständigen und Unternehmer essentiell, denn die richtige Wahl der Vorsorgeprodukte kann zu erheblichen Steuereinsparungen führen. Während die erste Schicht die Basisversorgung mit maximaler Steuerförderung darstellt, konzentrieren sich die zweite und dritte Schicht auf zusätzliche private Vorsorgemaßnahmen mit unterschiedlichen steuerlichen Anreizen.

Schicht 1: Die Basisversorgung mit maximaler Steuerförderung

Die erste Schicht umfasst die staatliche Grundversorgung mit maximaler Steuerförderung in der Ansparphase und voller Besteuerung der Rentenzahlungen im Alter. Dies ist nach deutschem Verständnis das Rückgrat der Altersvorsorge und wird durch die gesetzliche Rentenversicherung sowie berufsständische Versorgungswerke abgebildet.

Die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist das Herzstück der ersten Schicht. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ist vollständig absetzbar und wird nicht auf die Steuerlast angerechnet. Der Arbeitnehmeranteil wird von der Lohnsteuer abgezogen. Die aktuellen Beitragssätze zur GRV liegen bei etwa 18,6 Prozent des Bruttoeinkommens (Stand 2024), wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich diesen Betrag hälftig teilen. Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von 60.000 Euro zahlt somit circa 5.580 Euro pro Jahr in die gesetzliche Rentenversicherung ein — und dieser Betrag reduziert seine steuerpflichtige Einkünfte direkt.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Basisversorgung in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Im Jahr 2024 sind die maximalen Beiträge zur Altersvorsorge insgesamt (also für alle Schichten zusammen) auf etwa 27.566 Euro begrenzt, wenn man von einem Einkommen oberhalb der Beitragssatzgrenze ausgeht.

  • Arbeitnehmerbeitrag zur GRV: derzeit 9,3 Prozent des Bruttoeinkommens
  • Arbeitgeberbeitrag zur GRV: derzeit 9,3 Prozent des Bruttoeinkommens
  • Gesamtbeitragssatz: 18,6 Prozent
  • Höchstbeitragssatz (Beitragssatzgrenze West): etwa 7.550 Euro monatlich (2024)

Die berufsständischen Versorgungswerke gehören ebenfalls zur ersten Schicht. Dies sind Versorgungseinrichtungen für freie Berufe wie Ärzte, Zahnärzte, Anwälte, Architekten und Notare. Die Beiträge zu diesen Versorgungswerken genießen den gleichen steuerlichen Status wie die GRV-Beiträge und sind vollständig abzugsfähig. In einigen Bundesländern erreichen die Beitragssätze der Versorgungswerke 18 bis 20 Prozent des Einkommens.

Ein wichtiger Aspekt der ersten Schicht ist die Erwerbstätigenversicherung, die es Selbstständigen und Freiberuflern ermöglicht, ebenfalls in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und somit Steuervorteile zu genießen. Der maximale Beitrag für Selbstständige beträgt etwa 1.131 Euro monatlich (2024) und ist vollständig absetzbar.

Die Besonderheit der ersten Schicht liegt in ihrer Finanzierungslogik: Während die Beiträge in der Erwerbstätigenphase vollständig absetzbar sind, werden die Renten im Alter besteuert. Dies folgt dem Gedanken der nachgelagerten Besteuerung. Ein Rentner, der monatlich 2.000 Euro Rente erhält, muss diese (je nach Renteneintrittsalter und Einkunftshöhe) teilweise versteuern. Für Rentnerinnen und Rentner, die 2024 in den Ruhestand gehen, sind 84 Prozent der Rente steuerpflichtig, während 16 Prozent steuerfrei bleiben.

Merkmal Beschreibung Steuerabzug 2024
Gesetzliche Rentenversicherung Arbeitnehmeranteil (vollständiger Abzug) 100 % absetzbar
Berufsständische Versorgungswerke Ärzte, Anwälte, Zahnarzte 100 % absetzbar
Erwerbstätigenversicherung (Selbstständige) Beitrag zur GRV für Freiberufler 100 % absetzbar (max. 1.131 EUR/Monat)
Maximaler Vorsorgeaufwand Schicht 1 Insgesamt für alle Schichten ca. 27.566 EUR (2024)
Rentenbesteuerung Anteil der Rente, die versteuert wird 84 % (für 2024 Renteneintritt)

Schicht 2: Zusatzversorgung mit staatlicher Förderung

Die zweite Schicht der Altersvorsorge umfasst die zusätzliche Versorgung mit staatlicher Unterstützung — hier sind insbesondere die Riester-Rente und die Rürup-Rente zu nennen. Diese Produkte werden durch Steuererleichterungen und teils durch direkte Zuschüsse gefördert. Die zweite Schicht ist sozial ausgerichtet und soll gerade für Haushalte mit mittlerem Einkommen attraktiv sein.

Die Riester-Rente wurde im Jahr 2002 als Anreiz für die private Zusatzversorgung eingeführt. Sie richtet sich primär an Arbeitnehmer, Beamte und andere förderberechtigte Personen. Die Förderung erfolgt über zwei Mechanismen: Einerseits über Steuervergünstigungen, andererseits über direkte Zuschüsse. Der maximale jährliche Zulagenantrag für eine einzelne Person beträgt 525 Euro (Stand 2024), was einer Eigenbeteiligung von 4 Prozent des Vorjahreseinkommens entspricht. Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit 40.000 Euro Bruttojahreseinkommen müsste somit mindestens 1.600 Euro pro Jahr einzahlen, um die maximale Zulagenberechtigung zu erhalten.

Zusätzlich zur jährlichen Zulage von 525 Euro erhalten Sparer mit Kindern pro Kind eine Kinderzulage. Die Kinderzulage beträgt 300 Euro pro Kind und Jahr. Dies macht die Riester-Rente besonders attraktiv für Familien mit mehreren Kindern. Eine Familie mit drei Kindern kann somit maximal 525 Euro (Eigenzulage) plus 900 Euro (3 × 300 Euro Kinderzulagen) = 1.425 Euro pro Jahr an Zuschüssen erhalten.

Nach § 10a EStG können die Aufwendungen für die Riester-Rente als Sonderausgaben berücksichtigt werden, allerdings nicht in voller Höhe. Der abzugsfähige Betrag ist auf 2.100 Euro pro Veranlagungsjahr begrenzt. Dies bedeutet, dass der Steuervorteil für Geringverdiener bedeutender ist als für Spitzenverdiener. Ein Steuerzahler in der Spitzensteuersatzgruppe (42 Prozent) profitiert von einem jährlichen Steuervorteil von etwa 882 Euro auf maximale Riester-Beiträge, während ein Steuerzahler mit 19 Prozent Steuersatz nur etwa 399 Euro Vorteil hat. Allerdings wird bei der Doppelförderung automatisch der bessere Wert — entweder die Zulagen oder der Steuerabzug — berücksichtigt.

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht dies: Eine 35-jährige Arbeitnehmerin mit einem Bruttojahreseinkommen von 50.000 Euro spart für ihre Riester-Rente 2.100 Euro pro Jahr. Sie erhält automatisch die maximale Zulage von 525 Euro. Der Steuervorteil bei Berücksichtigung als Sonderausgabe würde etwa 420 Euro betragen (bei 20 Prozent Steuersatz). Die Finanzbehörden wählen automatisch den höheren Betrag — in diesem Fall die Zulage von 525 Euro — und gewähren keinen zusätzlichen Steuerabzug. Damit profitiert sie insgesamt von 525 Euro Förderung pro Jahr.

Die Rürup-Rente (benannt nach ihrem Erfinder Bert Rürup, auch als Basis-Rente bekannt) richtet sich insbesondere an Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer. Sie bietet keine Zuschüsse, sondern ausschließlich Steuervergünstigungen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG können die Beiträge zur Rürup-Rente als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Der abzugsfähige Höchstbetrag liegt im Jahr 2024 bei etwa 27.566 Euro für Alleinstehende und 55.132 Euro für Verheiratete (jeweils zusammen mit anderen Vorsorgeleistungen der Schicht 1).

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Attraktivität: Ein selbstständiger Handwerker mit 80.000 Euro Jahreseinkommen zahlt 12.000 Euro pro Jahr in eine Rürup-Rente ein. Bei einem Steuersatz von 42 Prozent spart er jährlich 5.040 Euro Steuern — eine beachtliche Ersparnis. Im Jahr 2026 sind bereits etwa 98 Prozent der Rürup-Beiträge absetzbar, der Prozentsatz erhöht sich jährlich um zwei Prozentpunkte, bis im Jahr 2025 die vollständige Abzugsfähigkeit erreicht ist.

Ein kritischer Punkt der Rürup-Rente ist ihre Inflexibilität: Eingezahlte Gelder können nicht vor Renteneintritt entnommen werden, es sei denn für Wohneigentum (im Rahmen der sogenannten "Wohn-Riester-Regelung" teilweise möglich). Auch die Vererbbarkeit ist eingeschränkt. Manche Verträge ermöglichen eine Hinterbliebenenrente, doch das Kapital ist nicht frei verfügbar.

Produkt Zielgruppe Jährliche Förderung (2024) Steuerabzug Besonderheiten
Riester-Rente Arbeitnehmer, Beamte 525 EUR + Kinderzulage (300 EUR pro Kind) max. 2.100 EUR abzugsfähig Zulage + Steuerabzug kombinierbar; Wohn-Riester möglich
Rürup-Rente Selbstständige, Freiberufler Nur Steuerabzug 2024: ca. 27.566 EUR absetzbar Flexibler in Ausgestaltung; weniger liquide
Betriebliche Altersversorgung (bAV) Arbeitnehmer in Betrieben Arbeitgeberzuschuss möglich bis 8.824 EUR jährlich (2024) Sozialversicherungsersparnis für Arbeitgeber

Neben Riester und Rürup gehört auch die betriebliche Altersversorgung (bAV) zur zweiten Schicht. Ein Arbeitnehmer kann sich vom Arbeitgeber Teile seines Lohns in die Betriebsrente auszahlen lassen (Entgeltumwandlung). Der Arbeitnehmer spart bis zu 8.824 Euro pro Jahr an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (Stand 2024). Der Arbeitgeber spart ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge und erhält ab 2022 sogar einen obligatorischen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent der Entgeltumwandlung.

Schicht 3: Private Altersvorsorge ohne direkte Steuerförderung

Die dritte Schicht umfasst die private Altersvorsorge ohne direkte steuerliche Förderung in der Ansparphase. Allerdings bietet die dritte Schicht im Gegensatz zur zweiten Schicht eine steuerliche Begünstigung bei der Entnahme im Alter: Die sogenannte Kapitalertragssteuer auf Erträge wird durch Teile der dritten Schicht unter bestimmten Bedingungen reduziert.

Die klassische kapitalgedeckte Altersvorsorge gehört zur dritten Schicht. Dies umfasst insbesondere Lebensversicherungen (Kapitallebensversicherungen), Rentenversicherungen ohne staatliche Förderung, private Rentenpolicen und auch Sparbriefe oder Geldanlage am Kapitalmarkt. Ein privater Anleger zahlt hier monatlich oder jährlich in ein Depot ein, welches am Kapitalmarkt angelegt wird — komplett ohne staatliche Förderung in der Sparphase, aber mit steuerlichen Vorteilen bei Entnahme.

Bei Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, genießen die Erträge eine große Steuerbefreiung. Werden diese Verträge nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach mindestens 12 Jahren Versicherungsdauer ausbezahlt, sind die Erträge komplett steuerfrei. Dies ist ein großer Vorteil gegenüber anderen Geldanlagen. Allerdings verlangen solche "alten" Verträge oft Gebühren, die den Ertrag reduzieren.

Bei Verträgen ab 2005 ist die Besteuerung restriktiver. Nur der Ertragsanteil wird besteuert, jedoch mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, wenn die Versicherungserträge zusammen mit anderen Einkünften steuerpflichtig werden. Allerdings gibt es auch hier eine Halbgewinnbesteuerung: Nur 50 Prozent der Gewinne werden mit Einkommensteuer belastet.

Die private Rentenversicherung ohne Förderung funktioniert ähnlich wie die Riester- oder Rürup-Rente, hat aber keine steuerliche Förderung beim Sparen. Dafür ist nur der sogenannte Ertragsanteil der Rente im Alter steuerpflichtig, nicht die volle Rentensumme. Ein Rentner, der eine private Rentenversicherung erhält, muss nur den Gewinnanteil versteuern. Bei einer 30-jährigen Rentendauer mit Renteneintritt mit 65 Jahren ist der Ertragsanteil beispielsweise nur etwa 23 Prozent der Rente. Das heißt, von 1.000 Euro monatlicher Rente müssen nur etwa 230 Euro versteuert werden.

Ein weiterer Aspekt der dritten Schicht ist die Sparquote und Kapitalisierung. Anders als bei Schicht 1 und 2, wo der Fokus auf Renteneinkommen liegt, können Sparer in der dritten Schicht ihr Kapital selbst gestalten. Sie können Entnahmestrategien nutzen, die dem Finanzmarkt Rechnung tragen. Ein privater Anleger, der beispielsweise 500 Euro monatlich über 30 Jahre mit durchschnittlich 5 Prozent Rendite in einen ETF-Sparplan einzahlt, hätte am Ende etwa 434.000 Euro — ohne jeden Steuerabzug während der Sparphase.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Abgeltungsteuer und Kapitalertragssteuer. Seit 2009 werden Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Wertpapierverkäufen) mit einem Pauschalsteuersatz von 26,375 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag) besteuert. Ein Anleger mit 3.000 Euro Kapitalertrag zahlt somit etwa 790 Euro Steuern, unabhängig von seinem persönlichen Einkommensteuersatz. Für Spitzenverdienende ist dies oft günstiger als der persönliche Steuersatz (42 Prozent), für Geringverdiener aber teurer.

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Anlageprodukt (Schicht 3) Steuerung in der Sparphase Besteuerung im Alter Besonderheiten
Kapitallebensversicherung (vor 2005) Keine direkte Steuer Gewinne steuerfrei (unter Bedingungen) Hoher Schutz; oft hohe Gebühren
Kapitallebensversicherung (ab 2005) Keine direkte Steuer