Rente & Altersvorsorge · 3 Min. Lesezeit

Steuern sparen im Ruhestand: 12 Tipps für Rentner 2024

Warum Rentner oft zu viel Steuern zahlen Viele Rentner geben keine Steuererklärung ab – obwohl sie durch Abzüge Steuern zurückbekommen würden.

Steuern sparen im Ruhestand: 12 Tipps für Rentner 2024

Warum Rentner oft zu viel Steuern zahlen

Viele Rentner geben keine Steuererklärung ab – obwohl sie durch Abzüge Steuern zurückbekommen würden. Oder sie wissen nicht, welche Ausgaben absetzbar sind. Dabei lässt sich im Ruhestand oft noch einiges optimieren.

Wichtig vorab: Der Besteuerungsanteil der Rente hängt vom Rentenbeginn ab. Wer 2024 erstmals Rente bezieht, versteuert 84% der Rente. Der Rest bleibt steuerfrei (Rentenfreibetrag – fixiert im Jahr des Rentenbeginns).

12 Steuertipps für Rentner

1. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absetzen

Beiträge zur GKV und PKV (Basisschutz) sind als Sonderausgaben vollständig absetzbar. Rentner in der GKV zahlen auf die Rente Beiträge – und können diese komplett geltend machen.

2. Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

Krankheitskosten, Pflegekosten, Heimunterbringung, Arztfahrten – alles, was die zumutbare Eigenbelastung übersteigt, ist absetzbar. Bei älteren Menschen kommen hohe Beträge zusammen.

3. Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG)

Wer eine pflegebedürftige Person (Pflegegrad 2–5) unentgeltlich pflegt, bekommt 600–1.800 € Pauschbetrag ohne Einzelnachweis.

  • Pflegegrad 2: 600 €
  • Pflegegrad 3: 1.100 €
  • Pflegegrad 4 und 5: 1.800 €

4. Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG)

Rentner mit Behinderung (GdB ≥ 20) erhalten jährliche Pauschbeträge von 384–7.400 € ohne Einzelnachweis. Ab GdB 50 mit Merkzeichen „H" oder „Bl": 7.400 €.

5. Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)

Putzhilfe, Gärtner, Handwerker – 20% der Kosten (bis 4.000 € p.a.) direkt von der Steuer abziehen. Bei Heimunterbringung auch auf Heimkosten anwendbar.

6. Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)

20% der Lohnkosten für Handwerker (Bad, Heizung, Dach), max. 1.200 € Steuerabzug p.a. Immer per Überweisung zahlen – Barzahlung wird nicht anerkannt.

7. Unterhalt an Angehörige (§ 33a EStG)

Unterstützt du Kinder oder Eltern finanziell, können bis zu 11.784 € (2024) als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden – wenn der Empfänger kein nennenswertes Eigenvermögen hat.

8. Schenkungen in der Rentenphase: Steuerfreibeträge ausschöpfen

Schenkungsteuer-Freibeträge alle 10 Jahre nutzbar. Kinder: 400.000 €, Enkel: 200.000 €. Im Ruhestand oft die beste Zeit, Vermögen steuerneutral zu übertragen.

9. Sparerpauschbetrag ausschöpfen

1.000 € (2.000 € für Verheiratete) jährlich steuerfrei auf Kapitalerträge. Freistellungsaufträge bei allen Banken prüfen und verteilen.

10. Kirchensteuer bei Kapitalerträgen

Wer KiSt zahlt und Kapitalerträge hat: Sonderausgabenabzug der KiSt lohnt sich. Alternativ: Kirchenaustritt prüfen (persönliche Entscheidung).

11. Werbungskosten-Pauschbetrag bei Rente: 102 €

Der Werbungskostenpauschbetrag bei Renteneinkünften beträgt nur 102 €. Wer höhere tatsächliche Werbungskosten hat (z.B. Steuerberatungskosten für die Rentensteuererklärung), kann diese nachweisen.

12. Günstigerprüfung beantragen

Hat man hohe Kapitalerträge und einen niedrigen persönlichen Steuersatz, kann die Günstigerprüfung (Anlage KAP) dazu führen, dass der persönliche Steuersatz statt 25% Abgeltungsteuer angewandt wird – und man Geld zurückbekommt.

FAQ: Steuern im Ruhestand

Ab wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Wenn die gesamten Einkünfte (nach Abzug des Rentenfreibetrags und Sonderausgaben) den Grundfreibetrag (11.784 € in 2024) übersteigen. Bei mehreren Renten oder Kapitaleinkünften kann die Pflicht früher eintreten.

Lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung als Rentner?

Sehr oft ja. Wer hohe Krankheitskosten, Pflegekosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen hatte, bekommt meist Geld zurück. Die freiwillige Erklärung kann bis zu 4 Jahre rückwirkend eingereicht werden.

Sind Betriebsrenten genauso steuerpflichtig wie die gesetzliche Rente?

Betriebsrenten (aus betrieblicher Altersvorsorge) sind als „sonstige Einkünfte" vollständig steuerpflichtig – ohne Rentenfreibetrag. Für sie gilt der volle persönliche Steuersatz, nicht der Besteuerungsanteil der GRV.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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