Steuerliche Auswirkungen der Scheidung: Ein Überblick
Scheidung ist nicht nur emotional, sondern auch steuerlich ein Einschnitt. Ehegatten-Splitting entfällt, Unterhaltsregelungen verändern die Steuerlast, und der Versorgungsausgleich hat Folgen für die Rente. Wer das versteht, kann erheblich sparen.
Trennungsjahr: Steuerlich noch verheiratet

Im Jahr der Trennung gilt steuerrechtlich noch der Status "verheiratet". Das Ehegatten-Splitting bleibt für das gesamte Trennungsjahr erhalten — ein letzter steuerlicher Vorteil. Erst ab dem Folgejahr greift die Einzelveranlagung.
Unterhalt: Realsplitting vs. Außergewöhnliche Belastung
| Variante | Abzugsbetrag | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Realsplitting (§10 EStG) | Bis 13.805 €/Jahr als Sonderausgabe | Zustimmung des Unterhaltsempfängers (Anlage U) |
| Außergewöhnliche Belastung (§33a) | Bis 11.604 €/Jahr | Kein Antrag nötig, aber Empfänger hat kein Einkommen |
Realsplitting: Wie es funktioniert
- Unterhaltszahler setzt Unterhalt als Sonderausgabe ab (max. 13.805 €)
- Unterhaltsempfänger muss Unterhalt als Einkommen versteuern
- Vorteil: Zahler spart mehr Steuern als Empfänger zahlt (Steuerprogression)
- Einigung nötig: Empfänger muss Anlage U unterschreiben
Versorgungsausgleich und Steuer
Beim Versorgungsausgleich werden Rentenansprüche aus der Ehezeit zwischen den Partnern aufgeteilt. Steuerrechtlich gilt:
- Der Zahler des Versorgungsausgleichs kann Beiträge als Sonderausgaben absetzen
- Der Empfänger muss den erhaltenen Anteil als Einkommen versteuern
- Interne Teilung (innerhalb derselben Versicherung): keine sofortige Steuerfolge

Zugewinnausgleich: Steuerfrei!
Der Zugewinnausgleich bei Ehescheidung ist grundsätzlich steuerfrei (§5 ErbStG analog). Immobilienübertragungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs lösen keine Grunderwerbsteuer aus — wenn sie Teil der Scheidungsvereinbarung sind.
Checkliste: Scheidung steuerlich vorbereiten
- Trennungsdatum dokumentieren (wichtig für Steuerjahr)
- Letztes Ehejahr: gemeinsame Veranlagung wählen (Splitting-Vorteil)
- Unterhalt: Realsplitting-Vereinbarung prüfen (lohnt sich meist)
- Zugewinnausgleich-Vereinbarung vom Steuerberater prüfen lassen
- Immobilienübertragungen: Scheidungsvereinbarung als Nachweis für GrESt-Befreiung
- Steuerklasse nach Scheidung wechseln (Steuerklasse 1 oder 2 mit Kindern)
Nein — im Trennungsjahr gilt noch das Splitting. Erst im Jahr nach der Trennung fällt es weg. Wenn die Scheidung mehrere Jahre dauert, profitieren Sie so lange vom Splitting, bis das Scheidungsurteil rechtskräftig ist.
Steuerklasse 2 gilt für Alleinerziehende mit Kindern. Sie beinhaltet den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (4.260 €/Jahr + 240 € für jedes weitere Kind). Beantragung beim Finanzamt oder per ELStAM.

Nein. Der Unterhaltsempfänger kann die Zustimmung verweigern — muss aber dann selbst keine Steuer auf den Unterhalt zahlen. Der Zahler verliert dann den Sonderausgabenabzug. Die Zustimmung kann mit einem Ausgleich (Zahler zahlt die Mehrsteuer des Empfängers) verknüpft werden.