Einkommensteuer · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jun. 2026

Scheidung und Steuern: Unterhalt, Versorgungsausgleich und Realsplitting

Scheidung hat steuerliche Folgen: Realsplitting beim Unterhalt, Versorgungsausgleich bei der Rente, und wie Sie das Trennungsjahr steuerlich nutzen.

Scheidung und Steuern: Unterhalt, Versorgungsausgleich und Realsplitting
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Steuerliche Auswirkungen der Scheidung: Ein Überblick

Scheidung ist nicht nur emotional, sondern auch steuerlich ein Einschnitt. Ehegatten-Splitting entfällt, Unterhaltsregelungen verändern die Steuerlast, und der Versorgungsausgleich hat Folgen für die Rente. Wer das versteht, kann erheblich sparen.

Trennungsjahr: Steuerlich noch verheiratet

Im Jahr der Trennung gilt steuerrechtlich noch der Status "verheiratet". Das Ehegatten-Splitting bleibt für das gesamte Trennungsjahr erhalten — ein letzter steuerlicher Vorteil. Erst ab dem Folgejahr greift die Einzelveranlagung.

Strategietipp: Wenn möglich, die Trennung ans Jahresende legen — dann profitieren Sie noch ein volles Jahr vom Splitting. Bei Trennung am 01.01. profitieren Sie genauso lang wie bei Trennung am 31.12.

Unterhalt: Realsplitting vs. Außergewöhnliche Belastung

VarianteAbzugsbetragVoraussetzung
Realsplitting (§10 EStG)Bis 13.805 €/Jahr als SonderausgabeZustimmung des Unterhaltsempfängers (Anlage U)
Außergewöhnliche Belastung (§33a)Bis 11.604 €/JahrKein Antrag nötig, aber Empfänger hat kein Einkommen

Realsplitting: Wie es funktioniert

  • Unterhaltszahler setzt Unterhalt als Sonderausgabe ab (max. 13.805 €)
  • Unterhaltsempfänger muss Unterhalt als Einkommen versteuern
  • Vorteil: Zahler spart mehr Steuern als Empfänger zahlt (Steuerprogression)
  • Einigung nötig: Empfänger muss Anlage U unterschreiben

Versorgungsausgleich und Steuer

Beim Versorgungsausgleich werden Rentenansprüche aus der Ehezeit zwischen den Partnern aufgeteilt. Steuerrechtlich gilt:

  • Der Zahler des Versorgungsausgleichs kann Beiträge als Sonderausgaben absetzen
  • Der Empfänger muss den erhaltenen Anteil als Einkommen versteuern
  • Interne Teilung (innerhalb derselben Versicherung): keine sofortige Steuerfolge

Zugewinnausgleich: Steuerfrei!

Der Zugewinnausgleich bei Ehescheidung ist grundsätzlich steuerfrei (§5 ErbStG analog). Immobilienübertragungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs lösen keine Grunderwerbsteuer aus — wenn sie Teil der Scheidungsvereinbarung sind.

Checkliste: Scheidung steuerlich vorbereiten

  • Trennungsdatum dokumentieren (wichtig für Steuerjahr)
  • Letztes Ehejahr: gemeinsame Veranlagung wählen (Splitting-Vorteil)
  • Unterhalt: Realsplitting-Vereinbarung prüfen (lohnt sich meist)
  • Zugewinnausgleich-Vereinbarung vom Steuerberater prüfen lassen
  • Immobilienübertragungen: Scheidungsvereinbarung als Nachweis für GrESt-Befreiung
  • Steuerklasse nach Scheidung wechseln (Steuerklasse 1 oder 2 mit Kindern)
Verliere ich den Splitting-Vorteil sofort nach der Trennung?

Nein — im Trennungsjahr gilt noch das Splitting. Erst im Jahr nach der Trennung fällt es weg. Wenn die Scheidung mehrere Jahre dauert, profitieren Sie so lange vom Splitting, bis das Scheidungsurteil rechtskräftig ist.

Was ist die Steuerklasse 2?

Steuerklasse 2 gilt für Alleinerziehende mit Kindern. Sie beinhaltet den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (4.260 €/Jahr + 240 € für jedes weitere Kind). Beantragung beim Finanzamt oder per ELStAM.

Muss ich dem Realsplitting zustimmen?

Nein. Der Unterhaltsempfänger kann die Zustimmung verweigern — muss aber dann selbst keine Steuer auf den Unterhalt zahlen. Der Zahler verliert dann den Sonderausgabenabzug. Die Zustimmung kann mit einem Ausgleich (Zahler zahlt die Mehrsteuer des Empfängers) verknüpft werden.

SteuernSparen.one Redaktion

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