Private Rentenversicherungen werden anders besteuert als gesetzliche Renten oder Rürup-Renten. Das Prinzip heißt Ertragsanteilsbesteuerung: Nur ein kleiner, gesetzlich festgelegter Teil der Rente gilt als steuerpflichtiger Ertrag — der Rest gilt als steuerfreie Kapitalrückzahlung.
Rentenbeginn mit 65 Jahren: 18 % steuerpflichtig
Rentenbeginn mit 60 Jahren: 22 % steuerpflichtig
Rentenbeginn mit 70 Jahren: 15 % steuerpflichtig
Der Rest: steuerfreie Kapitalrückzahlung
Ertragsanteil: Die vollständige Tabelle

| Rentenbeginn Alter | Ertragsanteil |
|---|---|
| 55 Jahre | 26 % |
| 60 Jahre | 22 % |
| 62 Jahre | 21 % |
| 65 Jahre | 18 % |
| 67 Jahre | 17 % |
| 70 Jahre | 15 % |
| 75 Jahre | 11 % |
Was gilt für welche Rentenart?
Nicht alle Renten werden gleich besteuert:
- Private Rentenversicherung (klassisch, fondsgebunden): Ertragsanteilsbesteuerung
- Gesetzliche Rente (GRV): Kohortenprinzip — je später Rentenbeginn, desto höherer steuerpflichtiger Anteil (bis 100 % ab 2058)
- Rürup-Rente (Basis-Rente): Wie gesetzliche Rente (nachgelagerte Besteuerung, bis 100 %)
- Riester-Rente: Vollständige Besteuerung (nachgelagert)
- Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Vollständige Besteuerung (nachgelagert)

Praxisbeispiel: Wie viel bleibt netto?
Herr M., 65 Jahre, erhält aus seiner privaten Rentenversicherung 1.200 Euro monatlich = 14.400 Euro jährlich.
Ertragsanteil 18 %: 14.400 × 18 % = 2.592 Euro steuerpflichtig.
Davon Grundfreibetrag 12.096 Euro abziehen → keine Steuer (wenn keine anderen relevanten Einkünfte).
Selbst bei der gesetzlichen Rente von 15.000 Euro + 2.592 Euro Ertragsanteil = 17.592 Euro gesamt → nach Altersentlastungsbetrag und Sonderausgaben oft kaum Steuer.
Bei Einmalzahlung aus einer privaten Rentenversicherung gilt das Halbeinkünfteverfahren: Wurde der Vertrag nach 2004 abgeschlossen, sind 50 % der Erträge steuerpflichtig — wenn die Versicherung mindestens 12 Jahre läuft und erst nach dem 62. Lebensjahr ausgezahlt wird.

Je nach DBA mit dem Rentenherkunftsland. Oft gilt: Besteuerung im Wohnsitzland (Deutschland). Ertragsanteilsbesteuerung gilt dann entsprechend. Ausländische Sozialversicherungsrenten werden in Deutschland wie die gesetzliche Rente behandelt.
Nein. Der Versicherer stellt eine Steuerbescheinigung aus, in der der steuerpflichtige Anteil der Rente ausgewiesen ist. Dieser Betrag wird in der Steuererklärung (Anlage R-AV/bAV) eingetragen.