Kapitalanlagen · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Vorabpauschale 2024: Kapitalertragsteuer auf Fonds und ETFs

Die Vorabpauschale auf thesaurierende ETFs überrascht viele Anleger. Wie die Berechnung funktioniert, wann Steuern fällig werden und wie Sie den Freistellungsauftrag einsetzen.

Vorabpauschale 2024: Kapitalertragsteuer auf Fonds und ETFs
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Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen

Die Vorabpauschale ist eine Steuer auf thesaurierende Investmentfonds, die keinerlei Ausschüttungen vornehmen. Sie greift, damit der Fiskus nicht jahrelang auf Steuern wartet, bis Anleger ihre ETF-Anteile verkaufen.

2024: Die Vorabpauschale wird wieder erhoben — nachdem sie 2021 auf null gesunken war (wegen Negativzinsen). Der Basiszins 2024 lag bei 2,29 % (für das Steuerjahr 2023-Vorabpauschale, die im Januar 2024 fällig wird).

Berechnung der Vorabpauschale

Die Vorabpauschale wird wie folgt berechnet:

  1. Basisertrag = Fondswert Jahresanfang × Basiszins × 0,7
  2. Vorabpauschale = Basisertrag − tatsächliche Ausschüttungen des Fonds
  3. Ist der Fonds gefallen: Vorabpauschale = 0
Beispiel: ETF-Wert am 01.01.2023: 10.000 €. Basiszins 2,55 %, Teilfreistellung 30 %. Basisertrag = 10.000 × 2,55 % × 0,7 = 178,50 €. Abgeltungsteuer darauf: 26,375 % × 178,50 € ≈ 47 €.

Teilfreistellung: Warum Aktienfonds günstiger sind

FondstypAktienquoteTeilfreistellung
Aktienfonds / Aktien-ETF≥ 51 %30 % steuerfrei
Mischfonds25–50 %15 % steuerfrei
Immobilienfonds (inländisch)60 % steuerfrei
Sonstige Fonds< 25 %0 % steuerfrei

Freistellungsauftrag und Sparerpauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € pro Jahr (Singles) bzw. 2.000 € (Ehepaare). Erteilen Sie beim Broker einen Freistellungsauftrag, werden Kapitalerträge — einschließlich der Vorabpauschale — bis zu diesem Betrag automatisch steuerfrei.

Wann wird die Vorabpauschale fällig?

Immer am ersten Werktag des folgenden Jahres (also Anfang Januar). Der Broker zieht die Steuer direkt vom Konto ab. Wichtig: Ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto halten!

Steueroptimierung für ETF-Anleger

  • Freistellungsauftrag beim Broker einrichten (max. 1.000 €/Jahr)
  • Verlustverrechnungstöpfe nutzen — Verluste aus anderen Kapitalanlagen mindern die Steuer
  • Verlustbescheinigung am Jahresende anfordern (falls mehrere Broker)
  • Günstigerprüfung nutzen: Wenn persönlicher Steuersatz unter 25 % — Anlage KAP einreichen
  • Bei Auslands-ETFs: Quellensteuer-Anrechnung prüfen
Zahle ich auf die Vorabpauschale nochmals Steuer beim Verkauf?

Nein — die bereits versteuerte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. Es gibt keine Doppelbesteuerung.

Gilt die Vorabpauschale auch für ausschüttende ETFs?

Nur, wenn die Ausschüttung unter dem Basisertrag liegt. Dann wird die Differenz als Vorabpauschale besteuert. Bei ausreichenden Ausschüttungen entfällt sie.

Muss ich die Vorabpauschale in der Steuererklärung angeben?

Nein, wenn der Broker im Inland sitzt und Abgeltungsteuer einbehalten hat. In der Steuererklärung ist nichts anzugeben — es sei denn, Sie wollen die Günstigerprüfung nutzen.

SteuernSparen.one Redaktion

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