Seit 2023 gilt die „Nullsteuer" für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp: Keine Einkommensteuer, keine Umsatzsteuer beim Kauf. 2026 ist diese Regelung etabliert – aber es gibt Fallstricke und Optimierungspotenzial, das viele noch nicht kennen.
Die Nullsteuer-Regelung 2026 im Überblick
| Steuerart | Regelung für PV bis 30 kWp (EFH) / 15 kWp (pro Einheit MFH) |
|---|---|
| Umsatzsteuer beim Kauf | 0% Mehrwertsteuer (seit 01.01.2023) |
| Einkommensteuer Einnahmen | Steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG) |
| Gewerbeanmeldung nötig? | Nein, ab 30 kWp-Grenze |
| Umsatzsteuervoranmeldung | Entfällt bei Kleinanlage |
Einspeisevergütung: Steuerpflichtig oder nicht?

Ja, die Einspeisevergütung ist steuerfrei – sofern die Anlage unter die Nullsteuer-Regelung fällt. Das gilt für:
- Strom-Einspeisung ins Netz
- Eigenverbrauch (kein geldwerter Vorteil mehr steuerpflichtig)
- Betrieb einer Wallbox zum Laden des eigenen E-Autos
Wann ist die PV-Anlage noch steuerpflichtig?
Die Nullsteuer gilt nicht automatisch für alle:
- Anlagen über 30 kWp (EFH): weiterhin Einkommensteuer auf Erlöse
- Anlagen, die gewerblich genutzt werden
- Balkonkraftwerke: steuerfrei (weit unter 30 kWp)
- Speicher (Batteriespeicher): fällt unter die Nullsteuer wenn mit PV-Anlage
Vor-Erbschaftsteuer: PV-Anlage als Betriebsvermögen

Ältere Anlagen (vor 2023 in Betrieb genommen) können steuerlich als Betriebsvermögen eingestuft sein. Wenn Sie nach 5 Jahren aus der Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung wechseln, gibt es Besonderheiten. Prüfen Sie Ihren alten Steuerbescheid.
Was ist mit dem Balkonkraftwerk?
Balkonkraftwerke (steckerfertige PV, max. 2 kWp) sind vollständig steuerfrei. Keine Anmeldepflicht beim Finanzamt, keine Einkommensteuer auf die Einspeisung, 0% MwSt. beim Kauf.
Checkliste: PV-Anlage steuerlich richtig einrichten
- Anlage unter 30 kWp? → Nullsteuer-Regelung prüfen
- Netzanmeldung beim Netzbetreiber durchführen
- Einspeisevergütungsvertrag mit EVU abschließen
- Beim Finanzamt: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (kann entfallen)
- Keine Umsatzsteuervoranmeldungen nötig (bei Nullsteuer-Anlage)
- Einnahmen aus Einspeisung im Marktstammdatenregister registrieren
Bei Anlagen unter 30 kWp mit Nullsteuer-Regelung: In der Regel nicht mehr. Viele Finanzämter haben die Fragebogen-Pflicht vereinfacht oder gestrichen. Prüfen Sie das bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Nein. Mit der Nullsteuer-Regelung entfällt auch die Abschreibungsmöglichkeit (AfA). Das ist kein Nachteil, weil die Erträge steuerfrei sind.
Für ältere Anlagen kann man rückwirkend zur Steuerfreiheit optieren – aber nur wenn man vorher umsatzsteuerpflichtig war. Für Klein-PV (unter 10 kWp mit Liebhaberei-Wahlrecht) ist das komplex. Steuerberater fragen.