Selbstständige · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Gewerbesteuer 2026: Freibetrag, Hebesatz & Optimierung

Gewerbesteuer zahlen alle Gewerbetreibenden – also Einzelunternehmer mit Gewerbebetrieb, Personengesellschaften und GmbHs.

Gewerbesteuer 2026: Freibetrag, Hebesatz & Optimierung

Grundlagen der Gewerbesteuer 2026

Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden in Deutschland und wird von allen Gewerbetreibenden erhoben. Sie betrifft Einzelunternehmer mit einem Gewerbebetrieb, Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG sowie Kapitalgesellschaften wie die GmbH. Im Gegensatz zur Einkommensteuer, die vom Finanzamt eingezogen wird, ist die Gewerbesteuer eine Gemeindesteuer und wird von der zuständigen Gemeinde veranlagt und eingezogen. Die rechtliche Grundlage findet sich im Gewerbesteuergesetz (GewStG), insbesondere in den §§ 1 bis 14 GewStG, die den Kreis der Steuerpflichtigen, den Gegenstand der Besteuerung und die Bemessungsgrundlagen regeln.

Im Jahr 2026 sollten Selbstständige und Unternehmer ihre Gewerbesteuerlast besonders aufmerksam analysieren, da die wirtschaftliche Situation sowie die kommunalen Hebesätze großen Einfluss auf die tatsächliche Steuerlast haben. Der Freibetrag von 24.500 EUR nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG bietet Schutz für kleinere Unternehmen, doch bereits leicht darüber liegende Gewinne führen zu erheblichen Steuerbelastungen. Die Steuermesszahl von 3,5 Prozent ist bundesweit einheitlich festgelegt, während die Hebesätze der Gemeinden erheblich variieren und zwischen etwa 200 und 600 Prozent liegen können.

Berechnung der Gewerbesteuer – Schritt für Schritt

Die Berechnung der Gewerbesteuer folgt einem standardisierten Schema, das in § 8 GewStG geregelt ist. Der erste Schritt ist die Ermittlung des Gewerbeertrags, der sich vom betrieblichen Gewinn unterscheidet. Der Gewerbertrag wird aus dem nach dem Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn berechnet, wobei bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen sind.

Nach § 8 Abs. 3 GewStG müssen zum Gewinn insbesondere hinzugerechnet werden: Entgelte für Miete, Pacht und ähnliche Nutzungsentgelte für Betriebsräume und Betriebsstätten, die über die übliche Marktmiete hinausgehen (sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen), sowie Schuldzinsen für Darlehen, die von nahen Angehörigen gewährt werden. Diese Hinzurechnungen dienen dazu, Gestaltungen zu unterbinden, die eine künstliche Reduktion des steuerpflichtigen Gewinns ermöglichen würden.

Der zweite Schritt besteht darin, den Freibetrag abzuziehen. Der Freibetrag von 24.500 EUR nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG steht jedoch nicht allen Steuerpflichtigen zu. Wichtig: Der Freibetrag gilt nur für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die UG erhalten keinen Freibetrag und zahlen ab dem ersten Euro Gewerbesteuer.

Der dritte Schritt ist die Anwendung der Steuermesszahl. Diese beträgt bundesweit einheitlich 3,5 Prozent gemäß § 11 Abs. 1 GewStG. Der Steuermessbetrag ergibt sich also aus dem positiven Gewerbertrag (nach Abzug des Freibetrags für Einzelunternehmer und Personengesellschaften), multipliziert mit 3,5 Prozent.

Im letzten Schritt wird der Hebesatz der zuständigen Gemeinde angewendet. Der Hebesatz ist eine Dezimalzahl, die die Gemeinde festlegt und die zwischen etwa 200 und 600 Prozent liegt. Die endgültige Gewerbesteuer errechnet sich also aus: Gewerbesteuer = Steuermessbetrag × Hebesatz (in Dezimalform).

Der Freibetrag von 24.500 EUR – Wer profitiert?

Der Freibetrag ist eines der wichtigsten Elemente der Gewerbesteuer für kleinere Unternehmen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG können Einzelunternehmer und Personengesellschaften einen Freibetrag von 24.500 EUR in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass erst ab einem Gewerbertrag von 24.500 EUR die Gewerbesteuer anfällt. Unterhalb dieser Grenze ist ein Einzelunternehmer von der Gewerbesteuer befreit.

Besonders relevant ist dabei, dass dieser Freibetrag bei Personengesellschaften auf die Gesellschaft angewendet wird und nicht auf die einzelnen Gesellschafter verteilt wird. Bei einer GbR mit mehreren Partnern gibt es also insgesamt nur einen Freibetrag von 24.500 EUR für die gesamte Gesellschaft, nicht für jeden Partner einzeln. Dies führt dazu, dass bei Personengesellschaften ab relativ niedrigen Gewinnen bereits Gewerbesteuer anfällt, wenn die Gesellschaft mehrere Partner hat.

Für Kapitalgesellschaften hingegen entfällt dieser Schutz vollständig. Eine GmbH oder UG muss ab dem ersten Euro ihres Gewerbeertrags Gewerbesteuer zahlen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zwischen der Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits. Gerade bei GmbHs mit moderaten Gewinnen kann dies zu einer erheblichen Zusatzbelastung führen.

Hebesätze 2026 – Regionale Unterschiede und deren Auswirkungen

Während die Steuermesszahl von 3,5 Prozent bundesweit gleich ist, variieren die Hebesätze der Gemeinden erheblich. Die Hebesätze liegen in Deutschland zwischen etwa 200 und 600 Prozent, wobei große Städte typischerweise höhere Hebesätze haben als kleine Gemeinden. Ein Hebesatz von 300 Prozent bedeutet beispielsweise, dass der Steuermessbetrag mit dem Faktor 3,0 multipliziert wird.

Diese regionalen Unterschiede können massive Auswirkungen auf die Steuerlast haben. Ein Unternehmen mit einem Gewerbertrag von 100.000 EUR zahlt in einer Gemeinde mit 250 Prozent Hebesatz deutlich weniger als in einer Stadt mit 450 Prozent Hebesatz. Daher ist die Wahl des Betriebsstättensitzes auch eine Steuerfrage, die bei Gründungen oder Expansionen berücksichtigt werden sollte. Manche Bundesländer wie Bayern und Baden-Württemberg haben traditionell eher moderate Hebesätze, während große Städte in Nordrhein-Westfalen oder Berlin oft höhere Sätze haben.

Für 2026 sollten Unternehmer mit ihren Gemeinden rechnen, da viele Kommunen ihre Hebesätze anpassen. Die Hebesätze werden jährlich neu festgesetzt und können erhöht werden, wenn die Gemeinde mit Haushaltsdefiziten kämpft. Eine Steigerung um 50 Hebesatzpunkte kann bei größeren Unternehmen zu einer zusätzlichen Belastung von mehreren Tausend Euro führen.

Praktische Rechenbeispiele für 2026

Beispiel 1: Einzelunternehmer mit Gewerbertrag von 60.000 EUR

Ein Einzelunternehmer erwirtschaftet einen Gewinn von 60.000 EUR im Jahr 2026. Nach Abzug von notwendigen Betriebsausgaben ergibt sich ein Gewerbertrag von 60.000 EUR (ohne Hinzurechnungen oder Kürzungen). Der Freibetrag von 24.500 EUR wird abgezogen, es bleibt also ein steuerpflichtiger Gewerbertrag von 35.500 EUR.

Die Berechnung läuft folgendermaßen ab:

  1. Gewerbertrag: 60.000 EUR
  2. Minus Freibetrag: – 24.500 EUR
  3. Steuerpflichtiger Gewerbertrag: 35.500 EUR
  4. Steuermessbetrag (35.500 EUR × 3,5 %): 1.242,50 EUR
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
§
Kostenlos berechnen Steuer-Rechner — ohne Anmeldung
Jetzt berechnen →