Gewerbesteuer-Zerlegung: Wenn ein Betrieb mehrere Gemeinden hat
Sobald ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält, wird der Gewerbesteuer-Messbetrag auf diese Gemeinden aufgeteilt (Zerlegung nach §§ 28–34 GewStG). Jede Gemeinde wendet dann ihren eigenen Hebesatz an. Das eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten.
Zerlegungsschlüssel: Lohnsummen als Maßstab

Die Zerlegung erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der Lohnsummen in den einzelnen Gemeinden:
- Gewerbesteuer-Messbetrag: 10.000 €
- Gemeinde A (Hebesatz 490 %): 60 % Lohnsumme → Anteil 6.000 € × 4,9 = 29.400 € GewSt
- Gemeinde B (Hebesatz 300 %): 40 % Lohnsumme → Anteil 4.000 € × 3,0 = 12.000 € GewSt
- Gesamte GewSt: 41.400 € statt 49.000 € (ohne Zerlegung in Gemeinde A allein)
Welche Lohnsummen werden gezählt?
| Position | Zerlegungsrelevant? |
|---|---|
| Bruttolöhne der Arbeitnehmer | Ja |
| Gehalt des Unternehmers selbst | Nein (Sonderregelung) |
| Geschäftsführergehalt GmbH | Ja (Arbeitnehmer) |
| Leasingpersonal (Leiharbeiter) | Nein (§ 31 GewStG) |
| Telearbeit/Homeoffice-Mitarbeiter | Wohnort oder Büro – strittig |
Sonderregelung: Anlagenintensive Betriebe
Bei bestimmten Betrieben (Energieversorgung, Bergbau, Schienenverkehr) wird die Zerlegung nicht nach Lohnsummen, sondern nach Anlagenwerten vorgenommen:
- Energieversorgungsunternehmen: Zerlegung nach Anlagekapital der Betriebsstätten
- Eisenbahnen, Schifffahrtsunternehmen: Sonderregeln nach §§ 31–33 GewStG

Gemeindewechsel einer Betriebsstätte
Wenn eine Betriebsstätte in eine günstigere Gemeinde verlegt wird, muss dies steuerlich korrekt vollzogen werden:
- Betriebsstätte muss tatsächlich in der neuen Gemeinde aktiv sein (keine Briefkastengesellschaft)
- Personal muss vor Ort tätig sein (Lohnsumme entsteht in der Gemeinde)
- Gewerbesteueranmeldung in der neuen Gemeinde
- Zerlegung erfolgt anteilig für das Jahr des Wechsels
Homeoffice: Wo entsteht die Lohnsumme?
Bei Mitarbeitern im Homeoffice ist unklar, welcher Gemeinde die Lohnsumme zugerechnet wird. Die Verwaltungsauffassung tendiert dazu, den Ort der Betriebsstätte des Arbeitgebers zu nehmen – nicht den Wohnort des Arbeitnehmers. Das sollte bei Zerlegungsberechnungen berücksichtigt werden.
Häufige Fragen zur Gewerbesteuer-Zerlegung

Dann gibt es keine Zerlegung. Die gesamte Gewerbesteuer wird von der einen Betriebsstättengemeinde erhoben.
Nur wenn ein Lager als Betriebsstätte qualifiziert und dort auch Mitarbeiter tätig sind. Ein reines Warenlager ohne Personal schafft keine zerlegungsrelevante Lohnsumme.
Das Finanzamt des Sitzes des Unternehmens entscheidet über den Steuermessbetrag. Die Zerlegung wird dann durch Zerlegungsbescheide an die beteiligten Gemeinden kommuniziert. Einsprüche können gegen beide Bescheide eingelegt werden.