Immobilien & Steuern · 4 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Zwangsversteigerung kaufen: Steuerliche Chancen und Risiken

Immobilien aus der Zwangsversteigerung können günstig sein — steuerlich gelten dieselben Regeln wie beim normalen Kauf.

Zwangsversteigerung kaufen: Steuerliche Chancen und Risiken
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Zwangsversteigerung kaufen: Steuerliche Chancen und Risiken

Immobilien aus der Zwangsversteigerung locken viele Käufer mit erheblichen Preisnachlässen. Während der finanzielle Aspekt häufig im Vordergrund steht, werden die steuerlichen Konsequenzen oft übersehen. Tatsächlich birgt der Kauf einer Immobilie auf dem Zwangsversteigerungsweg sowohl attraktive Steuervergünstigungen als auch erhebliche Risiken. Der Zuschlagspreis bei einer Zwangsversteigerung bildet nicht automatisch den Verkehrswert ab – und genau hier entstehen die ersten steuerlichen Besonderheiten. Ein systematisches Verständnis dieser Regelungen ist essentiell für jeden Investor, der diese alternative Erwerbsform nutzen möchte.

Grunderwerbsteuer bei Zwangsversteigerungen: Das Kernvorteil

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist eine der bedeutendsten Steuerbelastungen beim Immobilienerwerb. Sie wird gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG auf die „Gegenleistung" erhoben. Bei Zwangsversteigerungen liegt die entscheidende Besonderheit darin, dass ausschließlich der Zuschlagspreis herangezogen wird – nicht der Verkehrswert der Immobilie. Dies kann zu erheblichen Einsparungen führen.

Betrachten wir ein konkretes Rechenbeispiel: Ein Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 500.000 Euro wird wegen Darlehensausfall zwangsversteigert. Der Zuschlag erfolgt bei 320.000 Euro – ein typisches Szenario bei Zwangsversteigerungen. Die Grunderwerbsteuer wird in Nordrhein-Westfalen mit 6,5 % berechnet (die Sätze variieren zwischen 3,5 % in Bayern und Baden-Württemberg bis 6,5 % in mehreren Bundesländern). Folgende Rechnung entsteht:

  • Zuschlagspreis: 320.000 Euro
  • GrESt-Satz NRW: 6,5 %
  • Grunderwerbsteuer: 320.000 Euro × 0,065 = 20.800 Euro

Hätte derselbe Käufer die Immobilie im freihändigen Verkauf zu Verkehrswert erworben, würde die Berechnung anders aussehen:

  • Kaufpreis = Verkehrswert: 500.000 Euro
  • GrESt-Satz NRW: 6,5 %
  • Grunderwerbsteuer: 500.000 Euro × 0,065 = 32.500 Euro

Die Differenz liegt bei 11.700 Euro. Dies ist der Kernvorteil bei Zwangsversteigerungen. Allerdings verweist das Finanzamt in vielen Fällen auf den tatsächlichen Verkehrswert zurück, wenn dieser erheblich über dem Zuschlagspreis liegt. Die Finanzbehörden können nach § 8 Abs. 3 GrEStG den „wahren Wert" der Gegenleistung ansetzen, falls Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Zuschlagspreis deutlich unter Marktpreis liegt. Allerdings ist die rechtliche Durchsetzbarkeit in der Praxis umstritten.

Abschreibung und Wertermittlung nach Zwangsversteigerung

Eine weitere steuerliche Dimension ergibt sich bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 4 und 5 EStG oder § 7g EStG. Die AfA wird auf Grundlage des Eingangswertes berechnet, der bei einer Zwangsversteigerung der Zuschlagspreis ist. Dies führt zu einer grundsätzlich niedrigeren jährlichen Abschreibung als bei einem freihändigen Kauf zum Verkehrswert.

Die Abschreibung bezieht sich allerdings nur auf den Gebäudeteil, nicht auf den Grundstückswert. Eine sachgerechte Aufteilung des Zuschlagspreises ist daher notwendig. Der BFH hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Gutachten herangezogen werden können, um das Wertverhältnis zwischen Gebäude und Grund zu ermitteln (BFH-Urteil I R 87/96). Typischerweise beträgt der Gebäudeanteil 60–75 % bei Wohnimmobilien.

Beispiel für die AfA-Berechnung: Der Zuschlagspreis von 320.000 Euro wird wie folgt aufgeteilt:

  • Gebäudewert (70 %): 224.000 Euro
  • Grundstückswert (30 %): 96.000 Euro
  • Nutzungsdauer des Gebäudes: 50 Jahre (lineares Verfahren)
  • Jährliche AfA: 224.000 Euro ÷ 50 = 4.480 Euro

Im Vergleich dazu bei einem freihändigen Kauf zum Verkehrswert von 500.000 Euro:

  • Gebäudewert (70 %): 350.000 Euro
  • Jährliche AfA: 350.000 Euro ÷ 50 = 7.000 Euro

Der niedrigere AfA-Betrag bei der Zwangsversteigerung wirkt sich nachteilig aus. Allerdings kann dieser Nachteil durch die Differenz bei der Grunderwerbsteuer kompensiert werden. Zu beachten ist auch, dass die AfA nur bei Vermietung der Immobilie als Werbungskosten geltend gemacht werden kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Bei Selbstnutzung gibt es keinen solchen Abzug.

Spekulationsfrist und Veräußerungsgewinne

Eine entscheidende steuerliche Frage betrifft die Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 EStG. Die Frist beginnt mit dem Zuschlagsdatum – nicht mit dem Kaufvertrag, der in diesem Fall nicht vorhanden ist. Die Spekulationsfrist beträgt zehn Jahre. Wer eine Immobilie innerhalb dieser Frist veräußert, muss Gewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Das Einführungsgesetz zum EStG (EStG-Einführungsgesetz) bestimmt in § 52 Abs. 30, dass auch bei Immobilien aus älteren Erwerbsvorgängen unter bestimmten Bedingungen Spekulationsgewinne anfallen können. Die zehnjährige Frist ist relativ lang, bietet aber nach Ablauf vollständige Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne. Dies gilt nicht für vermietete Immobilien, bei denen die Einkünfte dauerhaft als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) besteuert werden – unabhängig von der Haltedauer.

Ein Investor, der ein Haus per Zwangsversteigerung für 320.000 Euro kauft und nach 11 Jahren für 480.000 Euro verkauft, erzielt bei fremdvermietung keinen Spekulationsgewinn, da die Frist abgelaufen ist. Bei Selbstnutzung gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – die Immobilie ist in diesem Fall steuerfrei, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Veräußerung durchgehend selbst genutzt wurde.

Verborgene Risiken und versteckte Kosten bei Zwangsversteigerungen

Während die steuerlichen Chancen offensichtlich sind, verschaffen sich viele Käufer keine vollständige Übersicht über die Risiken. Zwangsversteigerungen werden „wie besehen" verkauft – das bedeutet, der Käufer trägt das volle Gewährleistungsrisiko. Versteckte Mängel, Sanierungsrückstände oder kostspielige Reparaturen können schnell die vermeintliche Ersparnis aufzehren.

Die Besichtigungsmöglichkeiten sind oft begrenzt. Der Käufer erhält zwar einen Verkehrswertgutachten vom Gericht beauftragte Sachverständigen, dieser weist aber auf Mängel hin, die dann nicht

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