Kapitalanlagen · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jul. 2026

Immobilien-Crowdinvesting: Steuer auf Zinsen, Gewinne und Verluste

Immobilien-Crowdinvesting hat sich als niedrigschwellige Anlageklasse etabliert.

Immobilien-Crowdinvesting: Steuer auf Zinsen, Gewinne und Verluste
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Immobilien-Crowdinvesting hat sich als niedrigschwellige Anlageklasse etabliert. Schon ab 500 € kann man in Immobilienprojekte investieren. Steuerlich gilt: Die Erträge sind steuerpflichtig – aber die genaue Behandlung hängt von der Struktur der Anlage ab. Was Sie 2026 wissen müssen.

Häufigste Struktur: Nachrangdarlehen. Die Plattform gibt das Geld als Darlehen an den Projektentwickler weiter. Sie erhalten Zinsen. Diese Zinsen sind Kapitaleinkünfte – und unterliegen der Abgeltungsteuer.

Wie werden Crowdinvesting-Erträge besteuert?

Art der BeteiligungSteuerliche EinordnungSteuersatz
Nachrangdarlehen (Zinsen)Kapitalerträge § 20 EStG25 % Abgeltungsteuer
GewinnbeteiligungKapitalerträge § 20 EStG25 % Abgeltungsteuer
Direktbeteiligung (GbR-Anteil)Einkünfte aus V+V oder GewerbebetriebPersönlicher ESt-Satz
GenussrechteKapitalerträge § 20 EStG25 % Abgeltungsteuer

Steuerlicher Ablauf bei Nachrangdarlehen

Die meisten deutschen Plattformen (Exporo, Bergfürst, Crowdinvest etc.) nutzen Nachrangdarlehen. Für Sie als Investor:

  • Zinsgutschriften am Ende der Laufzeit sind steuerpflichtige Kapitalerträge
  • Deutsche Plattformen führen Quellensteuer ab (wie eine Bank)
  • Freistellungsauftrag kann gestellt werden (mindert Steuerabzug bis 1.000 €)
  • Verluste bei Ausfall des Projekts: begrenzt verrechenbar (max. 20.000 €/Jahr)

Was passiert bei Totalverlust?

Wenn das Projekt scheitert und das investierte Kapital verloren geht, entsteht ein steuerlicher Verlust. Seit 2020 sind Verluste aus dem Ausfall von Kapitalforderungen steuerlich berücksichtigungsfähig – aber nur begrenzt:

  • Verlustverrechnungstopf: Totalausfälle max. 20.000 €/Jahr verrechenbar
  • Nicht verrechenbare Teile werden auf Folgejahre vorgetragen
  • Nicht mit Aktiengewinnen verrechenbar (falscher Topf)
  • Dokumentation wichtig: Verlustbescheinigung von der Plattform anfordern

Ausländische Plattformen: Selbst angeben

Wer bei ausländischen Plattformen (z.B. EstateGuru aus Estland) investiert, erhält oft eine Steuerbescheinigung – aber es wird keine deutsche Quellensteuer abgeführt. Die Erträge müssen selbst in der Anlage KAP eingetragen werden.

Mehrfachbesteuerung vermeiden: Viele EU-Länder erheben Quellensteuer. Diese kann auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden – aber nur bis max. 15 %. Höhere ausländische Quellensteuer ist verloren.

Häufige Fragen zu Crowdinvesting und Steuer

Muss ich Crowdinvesting-Erträge in der Steuererklärung angeben?

Bei deutschen Plattformen: Nicht zwingend (wenn die Steuer bereits abgeführt wurde). Aber sinnvoll: zur Prüfung des Freistellungsauftrags, für den Verlustausgleich oder die Günstigerprüfung. Bei ausländischen Plattformen: Pflicht, da keine deutsche Quellensteuer.

Wie lange muss ich Unterlagen aufbewahren?

Für Privatpersonen: 7 Jahre ist eine übliche Vorsichtsmaßnahme. Das Finanzamt kann bis zu 4 Jahre rückwirkend prüfen (10 Jahre bei Hinterziehung). Für Crowdinvesting-Unterlagen (Verträge, Zinsbelege, Verlustdokumente): mindestens bis 4 Jahre nach der Steuerfestsetzung.

Kann ich Crowdinvesting als Betriebsausgabe absetzen, wenn ich es als Unternehmer nutze?

Wenn die Investments über ein Unternehmen laufen (z.B. GmbH): Zinserträge sind Betriebseinnahmen, Verluste Betriebsausgaben. Bei Personengesellschaften: Die Erträge fließen in die persönliche Einkommensteuer ein. Eine private Crowdinvesting-Anlage kann nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

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