Steueroptimierung · 8 Min. Lesezeit · Aktualisiert Mai. 2026

Arbeitsmittel absetzen 2026: Computer, Schreibtisch, Bürostuhl

Laptop, Schreibtisch, Monitor: Arbeitsmittel sind als Werbungskosten absetzbar. Alles zur Sofort- und Jahresabschreibung.

Arbeitsmittel absetzen 2026: Computer, Schreibtisch, Bürostuhl
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Arbeitsmittel absetzen 2026: Ein umfassender Überblick für Arbeitnehmer und Selbstständige

Die Anschaffung von Arbeitsmitteln wie Computern, Schreibtischen und Bürostühlen ist für viele berufstätige Menschen notwendig. Die gute Nachricht: Diese Ausgaben können Sie steuerlich geltend machen und damit Ihre Steuerlast erheblich reduzieren. Im Jahr 2026 gelten weiterhin großzügige Regelungen für die Sofortabschreibung von Arbeitsmitteln bis zu einem bestimmten Wert. Dieser Artikel bietet Ihnen einen vollständigen Überblick über alle relevanten Regelungen, Grenzen und praktischen Beispiele, damit Sie Ihre Steueroptimierung optimal nutzen können.

Welche Arbeitsmittel sind absetzbar?

Als Arbeitnehmer oder Selbstständiger können Sie grundsätzlich alle Gegenstände absetzen, die Sie überwiegend für Ihren Beruf nutzen. Laut § 4 Abs. 5 EStG und § 8 Abs. 3 KStG werden Betriebsausgaben und Werbungskosten von der Einkunftsermittlung abgezogen. Das Finanzamt akzeptiert eine Aufteilung, wenn ein Gegenstand sowohl privat als auch beruflich genutzt wird. Allerdings muss die berufliche Nutzung mindestens 50 Prozent betragen, damit Sie den entsprechenden Anteil absetzen dürfen.

Bei mindestens 90 Prozent beruflicher Nutzung gilt ein Gegenstand faktisch als ausschließlich beruflich. In diesem Fall können Sie den vollständigen Kaufpreis geltend machen. Ein Computer, den Sie nur für Home-Office-Tätigkeiten verwenden, fällt klar in diese Kategorie. Ein Schreibtisch, an dem Sie auch private Briefe verfassen, kann zu einem angemessenen Prozentsatz beruflich genutzt werden.

Typische absetzbare Arbeitsmittel sind:

  • Laptops und Desktop-Computer
  • Monitore und Peripherie (Maus, Tastatur, Kopfhörer)
  • Schreibtische und Bürostühle
  • Bücherregale und Aktenschränke
  • Lampen und Beleuchtung
  • Fachbücher und Fachliteratur
  • Softwarelizenzen und Abonnements
  • Drucker und Scanner

Die Sofortabschreibung bis 800 Euro netto

Seit 2018 gilt für Arbeitsmittel bis 800 Euro netto die Sofortabschreibung. Das bedeutet, Sie setzen den vollen Kaufbetrag im Jahr des Kaufs ab und müssen das Arbeitsmittel nicht über mehrere Jahre hinweg abschreiben. Diese Regelung ist eine erhebliche Erleichterung für Arbeitnehmer und kleine Unternehmen, da die Buchhaltung deutlich vereinfacht wird. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 7 Abs. 1 EStG sowie in der geänderten Abschreibungsverordnung (AfAV).

Die 800-Euro-Grenze bezieht sich auf den Nettokaufpreis, nicht auf den Bruttobetrag. Wenn Sie einen Schreibtisch für 952 Euro brutto kaufen, beträgt der Nettobetrag etwa 800 Euro (bei 19 Prozent Mehrwertsteuer). In diesem Fall können Sie die Sofortabschreibung nutzen. Arbeiten Sie als Selbstständiger oder Freiberufler, können Sie zusätzlich die gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Praktisches Rechenbeispiel 1: Sie kaufen einen hochwertigen Bürostuhl für insgesamt 594 Euro netto. Diese Summe können Sie vollständig im Kaufjahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Falls Sie Arbeitnehmer sind, reduziert sich Ihre Einkünfteermittlung um diesen Betrag, was zu einer entsprechenden Steuerersparnis führt.

Abschreibung von Arbeitsmitteln über 800 Euro

Übersteigt der Nettokaufpreis eines Arbeitsmittels die Grenze von 800 Euro, müssen Sie diesen Gegenstand über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Dies ist die sogenannte lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird durch die amtliche Abschreibungstabelle des Bundesfinanzministeriums festgelegt.

Für einen Computer beträgt die Nutzungsdauer üblicherweise 3 Jahre, für Möbel wie Schreibtische und Bürostühle typischerweise 13 Jahre. Das bedeutet, Sie verteilen die Anschaffungskosten gleichmäßig über diese Zeiträume. Bei einem Schreibtisch mit Nettokaufpreis von 1.500 Euro und einer Nutzungsdauer von 13 Jahren ergibt sich ein jährlicher Abschreibungsbetrag von etwa 115 Euro, den Sie in jedem der 13 Jahre absetzen können.

Wichtig zu wissen: Bei gemischter privater und beruflicher Nutzung müssen Sie den Nettobetrag zunächst um den Privatnutzungsanteil kürzen. Nutzen Sie einen Schreibtisch beispielsweise zu 80 Prozent beruflich und zu 20 Prozent privat, wird nur der 80-prozentige Anteil abgeschrieben. Bei einem Kaufpreis von 1.500 Euro netto setzen Sie also nur 1.200 Euro an.

Die Nutzungsdauern für häufige Arbeitsmittel nach der amtlichen AfA-Tabelle:

  • Computer und Monitore: 3 Jahre
  • Drucker und Scanner: 4 Jahre
  • Schreibtische: 13 Jahre
  • Bürostühle: 13 Jahre
  • Bücherregale: 13 Jahre
  • Lampen: 5 Jahre

Praktische Rechenbeispiele und Steuereinsparungen

Lassen Sie uns zwei konkrete Szenarien durchrechnen, um die Auswirkungen auf Ihre Steuern zu demonstrieren.

Szenario 1: Laptop unter 800 Euro netto – Sie kaufen einen qualitativ hochwertigen Laptop für 750 Euro netto. Sie sind Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 45.000 Euro pro Jahr und befinden sich damit in der Lohnsteuergruppe I mit einem Grenzsteuersatz von etwa 42 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Der volle Betrag von 750 Euro kann als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies reduziert Ihr zu versteuerndes Einkommen um 750 Euro. Die Steuerersparnis beträgt 750 Euro multipliziert mit 42 Prozent gleich 315 Euro. Sie haben den Laptop also faktisch für nur 435 Euro bezahlt, wenn Sie die Steuerersparnis berücksichtigen.

Szenario 2: Schreibtisch über 800 Euro netto – Sie kaufen einen massiven Schreibtisch mit hochwertiger Verarbeitung für 2.000 Euro netto. Die Nutzungsdauer beträgt 13 Jahre. Der jährliche Abschreibungsbetrag liegt bei 2.000 Euro geteilt durch 13 Jahre, also etwa 154 Euro pro Jahr. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt sich eine jährliche Steuerersparnis von 154 Euro mal 42 Prozent gleich etwa 65 Euro pro Jahr. Über 13 Jahre summt sich das auf insgesamt etwa 845 Euro an Steuereinsparungen.

Nutzungsgrad und private Entnahmen

Das Finanzamt prüft genau, zu welchem Prozentsatz Sie ein Arbeitsmittel beruflich nutzen. Bei Gegenständen mit gemischter Nutzung kommt es auf eine realistische Einschätzung an. Für einen Schreibtisch im Home-Office akzeptiert die Finanzbehörde häufig einen beruflichen Nutzungsgrad von 70 bis 90 Prozent, sofern Sie tatsächlich dort arbeiten und nicht gleichzeitig private Aktivitäten an diesem Tisch durchführen.

Besonders kritisch sieht das Finanzamt die Nutzung von Computern und Laptops. Hier wird regelmäßig überprüft, ob die ausschließlich berufliche Nutzung tatsächlich glaubhaft ist. Wenn Sie einen Computer sowohl für berufliche Aufgaben als auch zum Surfen, für Streaming-Dienste und für private Kommunikation nutzen, muss eine entsprechende Quote angesetzt werden. Eine realistische Quote liegt hier bei 60 bis 75 Prozent beruflicher Nutzung, wenn Sie auch private Aktivitäten am Computer durchführen.

Dokumentation und Nachweise spielen eine wichtige Rolle. Führen Sie ein einfaches Nutzungstagebuch über einen Zeitraum von vier Wochen, um den beruflichen Nutzungsgrad zu belegen. Dies ist besonders wichtig, wenn das Finanzamt nachfragt oder eine Betriebsprüfung stattfindet. Auch die Art der beruflichen Tätigkeit ist relevant: Ein Vollzeit-Programmierer kann glaubhaft machen, dass sein Computer zu 95 Prozent beruflich genutzt wird, während ein Arbeitnehmer mit regelmäßigen Homeoffice-Tagen die Quote realistischer mit 70 bis 80 Prozent ansetzt.

Arbeitszimmer und Home-Office-Regelungen für 2026

Neben den Arbeitsmitteln selbst ist auch die Einrichtung und Ausstattung eines Arbeitszimmers relevant. Für Arbeitnehmer, die kein Arbeitszimmer haben, aber gelegentlich im Home-Office arbeiten, gilt die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Arbeitstag (maximal 120 Euro pro Jahr oder 600 Euro für sechs Monate Corona-Pandemie-Lockdown in 2020 und 2021). Diese Pauschale können Sie jedoch nicht mit Arbeitsmittel-Abschreibungen kombinieren.

Haben Sie ein häusliches Arbeitszimmer, das ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Tätigkeiten genutzt wird, können Sie alle Einrichtungsgegenstände dieses Zimmers als Betriebsausgaben absetzen. Das gilt für Schreibtische, Bürostühle, Bücherregale, Lampen und alle sonstigen Möbel. Die Voraussetzung ist, dass das Zimmer tatsächlich einen abgrenzbaren, separaten Raum darstellt – nicht nur eine Ecke im Wohnzimmer.

Wichtig: Selbstständige und Freiberufler mit einem Arbeitszimmer können zusätzlich Miete oder Nebenkosten anteilig absetzen. Arbeitnehmer sind hier leider eingeschränkt. Sie können ein häusliches Arbeitszimmer nur absetzen, wenn kein anderer Platz für berufliche Arbeiten zur Verfügung steht. Die Abschreibung von Möbeln ist aber auch für Arbeitnehmer möglich, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Besonderheiten bei Softwarelizenzen und digitalen Arbeitsmitteln

Im Zeitalter der Digitalisierung spielen Softwarelizenzen und digitale Werkzeuge eine immer wichtigere Rolle. Diese können ebenfalls als Arbeitsmittel abgesetzt werden, unterliegen aber eigenen Regeln.

Für Softwarelizenzen mit unbegrenzter Nutzungsdauer (wie Microsoft Office oder professionelle Design-Software) gilt grundsätzlich auch die 800-Euro-Sofortabschreibungs-Grenze. Ein Kaufpreis bis 800 Euro netto kann vollständig im Kaufjahr abgesetzt werden. Programme mit beschränkter Lizenzierung oder Cloud-basierte Abonnements (wie Microsoft 365 oder Adobe Creative Cloud) werden monatlich oder jährlich in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt, ohne dass eine Sofortabschreibung oder Abschreibung erforderlich ist.

Online-Kurse und Fachtrainings für berufliche Qualifizierungen sind ebenfalls absetzbar, wenn sie direkt mit Ihrer Berufstätigkeit zusammenhängen. Ein Grafik-Designer, der einen Kurs in neuer Design-Software absolviert, kann die Kursgebühren vollständig als Betriebsausgaben absetzen. Gleiches gilt für Online-Zertifikate und Fortbildungen im beruflichen Kontext.

Besonders relevant für 2026: KI-Tools und Subscriptions für künstliche Intelligenz (wie ChatGPT Plus oder Copilot Pro) sind ebenfalls absetzbar, wenn Sie diese beruflich nutzen. Der Nutzungsgrad sollte dokumentiert werden, um Privatnutzung auszuschließen oder richtig zu bewerten.

Abschreibungstabelle und Grenzen für 2026

Nachfolgend finden Sie eine aktualisierte Übersicht der relevanten Grenzen und Regelungen für 2026:

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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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Arbeitsmittel / Kategorie Nutzungsdauer Sofortabschreibung bis Hinweise 2026
Computer / Laptops / Tablets 3 Jahre 800 Euro netto Gültig weiterhin für 2026, KI-Nutzung dokumentieren