Abschreibungen · 7 Min. Lesezeit · Aktualisiert Mai. 2026

E-Auto Dienstwagen abschreiben 2026: 0,25%-Regel + §7g Sonderabschreibung

E-Auto Dienstwagen 2026: 0,25%-Regelung für Privatnutzung + 50% Sonderabschreibung im ersten Jahr nach §7g EStG. Rechenbeispiel mit tatsächlicher Steuerersparnis.

E-Auto Dienstwagen abschreiben 2026: 0,25%-Regel + §7g Sonderabschreibung
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Elektroautos als Dienstwagen: Die steuerliche Bevorzugung in Deutschland

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Elektromobilität in Deutschland massiv voranzutreiben. Ein wesentliches Instrument dieser Förderung ist die steuerliche Bevorzugung von Elektrofahrzeugen im Bereich der Dienstwagen und Firmenwagen. Diese Bevorzugung schlägt sich in deutlich günstigeren Besteuerungsregeln nieder und macht Elektroautos für Unternehmen und ihre Arbeitnehmer zu einer attraktiven Alternative gegenüber konventionellen Verbrennungsmotoren.

Das Kernstück dieser Förderung ist die reduzierte sogenannte 0,25%-Regel für reine Elektrofahrzeuge. Während bei herkömmlichen Dienstwagen der geldwerte Vorteil mit 1% des Bruttolistenpreises monatlich berechnet wird, sind es bei einem reinen E-Auto nur 0,25%. Das bedeutet eine Ersparnis von 75% bei der Besteuerung des Dienstwagenvortils. Diese Regelung gilt für reine Batterieelektrofahrzeuge, sofern der Bruttolistenpreis die Grenze von 70.000 Euro nicht überschreitet. Für teurere Elektrofahrzeuge oder für Plug-in-Hybride gelten abweichende Regelungen mit 0,5%.

Neben der reduzierten Versteuerung des Dienstwagenvortils bieten Elektroautos auch erhebliche Abschreibungsvorteile. Nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) und § 7 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) können kleine und mittlere Unternehmen die Anschaffungskosten von Elektrofahrzeugen schneller steuerlich geltend machen. Diese Regelungen wurden bis Ende 2024 verlängert und sollen über 2025 und 2026 hinweg Bestand haben, wobei eine Überprüfung der Grenzen vorgesehen ist.

Die 0,25%-Regel: Berechnung und Anwendungsvoraussetzungen

Die 0,25%-Regel ist das Herzstück der steuerlichen Förderung von Elektrofahrzeugen als Dienstwagen. Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Das Fahrzeug muss ein reines Batterieelektrofahrzeug sein, und der Bruttolistenpreis darf 70.000 Euro nicht übersteigen. Für 2024 liegt diese Grenze bei exakt 70.000 Euro. Im Zuge der regelmäßigen Überprüfung für 2025 und 2026 könnte diese Grenze angepasst werden, daher sollten Steuerpflichtige diese Werte regelmäßig überprüfen.

Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt monatlich mit 0,25% des Bruttolistenpreises. Der Bruttolistenpreis ist der Preis, den der Hersteller für das neue Fahrzeug angibt, einschließlich Umsatzsteuer und Zubehör, die im Rahmen des Kaufs mitgeliefert werden. Beispiel: Ein reines E-Auto mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro führt zu einem monatlichen geldwerten Vorteil von 50.000 × 0,25% = 125 Euro. Dies wird in der Steuererklärung des Arbeitnehmers als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst.

Wichtig ist die Abgrenzung zu Plug-in-Hybriden. Fahrzeuge mit Hybridantrieb, auch wenn sie extern aufgeladen werden können, fallen nicht unter die 0,25%-Regel. Für diese gilt eine abgeschwächte Förderung von 0,5% des Bruttolistenpreises, sofern auch bei ihnen die Preisgrenze eingehalten wird. Dies wurde bewusst so geregelt, um die vollständige Elektrifizierung stärker zu incentivieren. Rechtsgrundlage dieser Regeln ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG in der aktuellen Fassung.

Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Unternehmen

Neben der reduzierten Versteuerung des Dienstwagenvortils profitieren Unternehmen auch von beschleunigten Abschreibungsmöglichkeiten für Elektrofahrzeuge. Nach § 7g EStG können kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von bis zu 50 Millionen Euro und einer Bilanzsumme von bis zu 25 Millionen Euro eine Sonderabschreibung von bis zu 20% der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vornehmen.

Diese Sonderabschreibung ist zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung möglich. Beispiel: Ein Einzelunternehmer kauft einen reinen Dienstwagen mit Anschaffungskosten von 40.000 Euro. Er darf im Anschaffungsjahr eine Sonderabschreibung von 20% = 8.000 Euro vornehmen. Die reguläre Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer von 6 Jahren erfolgt mit 40.000 ÷ 6 = 6.667 Euro pro Jahr. Im Anschaffungsjahr kann das Unternehmen also insgesamt 8.000 + 6.667 = 14.667 Euro abschreiben.

Die genauen Voraussetzungen für die Sonderabschreibung sind streng geregelt. Das Fahrzeug muss:

  • ein reines Batterieelektrofahrzeug sein,
  • erstmals in Deutschland zugelassen werden,
  • für Zwecke des Betriebes oder der beruflichen Tätigkeit angeschafft werden,
  • einen Bruttolistenpreis von höchstens 70.000 Euro haben (für 2026 zu überprüfen).

Diese Sonderabschreibung ist befristet und sollte bis zum 31. Dezember 2025 gelten. Für 2026 wird eine Neubewertung erwartet, ob diese Förderung in gleicher Form fortbesteht oder angepasst wird. Unternehmen sollten diese Fristen im Auge behalten und gegebenenfalls ihre Investitionsplanungen danach ausrichten.

Rechenbeispiele: Die Ersparnis in der Praxis

Beispiel 1: Arbeitnehmer mit Elektrodienstwagen

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Tesla Model 3 Langstrecke als Dienstwagen zur privaten Nutzung. Der Bruttolistenpreis beträgt 59.990 Euro. Mit einem monatlichen Gehalt von 4.000 Euro brutto und einem Grenzsteuersatz von 42% inklusive Solidaritätszuschlag berechnet sich sein Vorteil wie folgt:

  • Geldwerter Vorteil mit 0,25%-Regel: 59.990 × 0,25% = 150 Euro monatlich
  • Jährlicher geldwerter Vorteil: 150 × 12 = 1.800 Euro
  • Zusätzliche Einkommensteuer pro Jahr: 1.800 × 42% = 756 Euro
  • Im Vergleich: Mit 1%-Regel (wie bei Benzinfahrzeug): 600 Euro monatlich = 7.200 Euro jährlich × 42% = 3.024 Euro Steuern pro Jahr
  • Ersparnis pro Jahr: 3.024 - 756 = 2.268 Euro

Beispiel 2: Unternehmer mit Elektrofahrzeug in der Betriebsstätte

Ein Einzelunternehmer mit einem Umsatz von 35 Millionen Euro (unter der Grenze von 50 Millionen Euro) kauft einen BMW i4 xDrive mit Anschaffungskosten von 68.000 Euro. Die geplante Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre. Der Unternehmer hat einen Grenzsteuersatz von 42% Einkommensteuer und unterliegt der Gewerbesteuer mit einem Hebesatz von 400%.

  • Sonderabschreibung im Jahr 1: 68.000 × 20% = 13.600 Euro
  • Reguläre Abschreibung pro Jahr: 68.000 ÷ 6 = 11.333 Euro
  • Gesamte Abschreibung im Anschaffungsjahr: 13.600 + 11.333 = 24.933 Euro
  • Steuereinsparung durch Abschreibung: 24.933 × 42% (Einkommensteuer) = 10.472 Euro
  • Zusätzliche Gewerbesteuereinsparung: 24.933 × 3,8% (Gewerbesteuer mit Hebesatz 400%) = 947 Euro
  • Gesamte Steuereinsparung im Jahr 1: 10.472 + 947 = 11.419 Euro

Fahrzeugklassen und Preisgrenzen für die steuerliche Förderung

Die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen ist nicht unbegrenzt. Für verschiedene Fahrzeugklassen und Antriebsarten gelten unterschiedliche Regelungen, die in der Praxis zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen führen. Es ist daher wichtig zu verstehen, welche Fahrzeugtypen unter welche Kategorien fallen und welche Steuersätze jeweils anzuwenden sind.

Reine Batterieelektrofahrzeuge, deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 70.000 Euro beträgt, unterliegen der günstigen 0,25%-Regel. Dies umfasst eine breite Palette von Fahrzeugen wie den VW ID.3, den Renault Zoe, den BMW i3 oder den Tesla Model 3 Standard Range. Für Fahrzeuge, deren Bruttolistenpreis 70.000 Euro übersteigt, wird die 0,5%-Regel angewandt. Dies betrifft beispielsweise den Tesla Model S, den Audi e-tron GT oder den Mercedes EQS.

Plug-in-Hybride wie der BMW X5 xDrive50e oder der Porsche Cayenne E-Hybrid erhalten grundsätzlich die 0,5%-Behandlung, sofern sie unter 70.000 Euro liegen. Dies ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, um die vollständige Elektrifizierung stärker zu fördern als Hybrid-Lösungen. Fahrzeuge mit reinem Verbrennungsmotor oder konventionelle Hybride ohne externe Ladefähigkeit fallen unter die normale 1%-Regel ohne Förderung.

Die Preisgrenzen werden regelmäßig überprüft und können sich ändern. Für 2026 wird eine Neubewertung dieser Grenzen erwartet, um sicherzustellen, dass die Förderung weiterhin den Marktgegebenheiten entspricht. Unternehmen sollten die aktuellen Werte bei der Finanzierung von Fahrzeugen beachten und im Zweifelsfall die Mitteilungen des Bundesfinanzministeriums beobachten.

Fahrzeugtyp Bruttolistenpreis Geldwerte Vorteil (%) Monatlicher Vorteil (Beispiel 50.000 Euro) Jahresbelastung bei 42% Steuersatz
BEV bis 70.000 Euro bis 70.000 Euro 0,25% 125 Euro 630 Euro
BEV über 70.000 Euro über 70.000 Euro 0,5% 250 Euro 1.260 Euro
PHEV bis 70.000 Euro bis 70.000 Euro 0,5% 250 Euro 1.260 Euro
Benzin/Diesel beliebig 1,0% 500 Euro 2.520 Euro
Konventioneller Hybrid beliebig 1,0% 500 Euro 2.520 Euro

Pendlerpauschale und Ladestrom: Zusätzliche steuerliche Aspekte

Neben dem reduzierten geldwerten Vorteil gibt es weitere steuerliche Regelungen, die Arbeitnehmer mit Elektrodienstwagen betreffen. Die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG beträgt seit dem Jahr 2021 einheitlich 0,30 Euro pro Kilometer für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, unabhängig von der Art des Fahrzeugs oder dem Antrieb. Dies ist eine wichtige Information für Arbeitnehmer, da die Pauschale nicht an den E-Auto-Status gekoppelt ist.

Häufige Fragen zum E-Auto Dienstwagen und Steuern

Gilt die 0,25%-Regel auch für Plug-in-Hybride?

Nein. Die begünstigte 0,25%-Regel gilt nur für reine Elektrofahrzeuge ohne Verbrennungsmotor. Plug-in-Hybride werden mit 0,5% des Listenpreises pro Monat besteuert — sofern sie eine Mindest-Reichweite von 60 km elektrisch (ab 2025) erreichen und den CO₂-Grenzwert einhalten. Andernfalls gilt der volle 1%-Satz.

Was ist die Sonderabschreibung §7g für E-Autos?

Die Sonderabschreibung nach §7g EStG ermöglicht es Selbständigen und Unternehmen, im Jahr der Anschaffung eines neuen E-Autos bis zu 50% des Kaufpreises sofort als Betriebsausgabe abzuschreiben — zusätzlich zur normalen linearen AfA. Das senkt den steuerpflichtigen Gewinn erheblich im Anschaffungsjahr.

Wie wird der Ladestrom-Kostenersatz vom Arbeitgeber besteuert?

Arbeitgeber können Arbeitnehmern den Ladestrom für E-Dienstwagen steuerfrei erstatten, wenn das Aufladen auf dem Firmengelände erfolgt. Für privates Laden gibt es pauschale Erstattungsbeträge (seit 2020): 70 €/Monat mit betrieblicher Ladestation zu Hause, 30 €/Monat ohne. Diese Pauschalen gelten ohne Einzelnachweis als steuerfrei.

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