Erbschaftsteuer · 6 Min. Lesezeit · Aktualisiert Mai. 2026

Vorweggenommene Erbfolge: Warum wir nicht auf den Erbfall gewartet haben

Warum wir unser Vermögen nicht vererbt, sondern zu Lebzeiten schrittweise übertragen haben — und welche Steuervorteile sich erst dadurch ergeben haben.

Vorweggenommene Erbfolge: Warum wir nicht auf den Erbfall gewartet haben
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Als mein Steuerberater mir vor drei Jahren vorschlug, mein Vermögen schon zu meinen Lebzeiten auf meine beiden Kinder zu übertragen, war ich skeptisch. Warum sollte ich mich von meinem ersparten Vermögen trennen, wenn ich doch noch länger lebe? Doch je mehr ich mich mit der vorweggenommenen Erbfolge beschäftigte, desto klarer wurde mir: Diese Strategie bietet enorme Steuerersparnisse und gibt mir gleichzeitig die Kontrolle, die ich brauchte.

Meine Ausgangssituation und das Problem

Ich bin 58 Jahre alt und habe über Jahrzehnte ein Vermögen von etwa 1,2 Millionen Euro aufgebaut. Dazu gehört ein vermietetes Mehrfamilienhaus im Wert von 650.000 Euro, Wertpapiere im Wert von 400.000 Euro und ein kleineres Grundstück von 150.000 Euro. Meine beiden Kinder sind erwachsen und versorgt, aber der Gedanke an eine hohe Erbschaftssteuer hat mich lange beunruhigt.

Mein größtes Problem war nicht die emotionale Seite, sondern eine ganz rationale Frage: Wenn ich sterbe, müssen meine Kinder auf das Vermögen eine erhebliche Erbschaftssteuer zahlen – insbesondere auf das Haus, das zu meinen wertvollsten Vermögenswerten zählt. Ich wollte, dass sie wirklich von meinem Leben profitieren, nicht nur davon, dass sie nach meinem Tod erben. Außerdem hatte ich Angst vor Streitigkeiten zwischen den Geschwistern. Als ich meinen Steuerberater fragte, wie ich das ändern könnte, sprach er zum ersten Mal von der vorweggenommenen Erbfolge.

Der steuerliche Hintergrund – was ich herausgefunden habe

Die vorweggenommene Erbfolge ist eine legale Strategie, um bereits zu Lebzeiten Vermögensteile an die nächste Generation zu übertragen – ohne dabei auf die Kontrolle verzichten zu müssen. Das Wichtigste: Ich durfte mir ein sogenanntes Nießbrauchrecht sichern, das mir lebenslanges Nutzungsrecht und Einkünfte aus dem Vermögen garantiert.

Der steuerliche Vorteil ist erheblich. Nach § 7 Absatz 1 BewG (Bewertungsgesetz) wird bei der Übertragung mit Nießbrauchrecht das Vermögen reduziert bewertet. Hinzu kommt der entscheidende Punkt: Jedes Kind hat nach § 16 Absatz 1 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) einen Freibetrag von 400.000 Euro. Durch mehrfache Übertragungen in zeitlichen Abständen – jede zehnte Übertragung bringt den Freibetrag zurück – kann ich diese Freibeträge mehrfach nutzen.

Mein Steuerberater erklärte mir die Kernpunkte:

  • Freibeträge mehrfach nutzen (§ 16 ErbStG): Alle zehn Jahre setzen sich die Steuerfreibeträge für Schenkungen zurück. Das bedeutet, ich kann mehrmals übertragen und dabei jeweils neue Freibeträge nutzen.
  • Nießbrauchrecht sichert meine Kontrolle (§ 1030 BGB): Ich behalte das Recht, Mieteinkünfte zu erhalten und das Haus selbst zu nutzen, obwohl es meinen Kindern gehört.
  • Erbschaftsteuer sparen (§§ 19–20 ErbStG): Die reduzierte Bewertung bei Nießbrauchrecht führt zu geringerer Steuer im Erbfall.
  • Erbstreitigkeiten vermeiden: Alles ist transparent und dokumentiert, nicht erst im Testament zu klären.

Die konkreten Schritte – wie ich vorgegangen bin

Mein Steuerberater und ich entwickelten einen dreistufigen Plan über zehn Jahre. Die erste Übertragung sollte 2024 stattfinden, die zweite 2029 (um den Freibetrag zurückzusetzen) und eine dritte 2034. So konnten wir mehrere Freibeträge optimal nutzen.

Das war mein konkreter Weg:

  • Schritt 1 – Notarielle Dokumentation: Ich konsultierte einen Notar und ließ einen Schenkungsvertrag aufsetzen. Dieser hielt fest, dass ich das Mehrfamilienhaus auf meine beiden Kinder übertrage, aber ein Nießbrauchrecht behalte. Das kostete mich etwa 1.200 Euro Notarkosten, war aber unverzichtbar.
  • Schritt 2 – Klare Festlegungen im Vertrag: Der Notar dokumentierte genau, dass ich als Nießbraucher alle Mieteinnahmen erhalte, die Instandhaltungslasten aber auf die neuen Eigentümer übergehen (nach § 1049 BGB).
  • Schritt 3 – Gleichmäßige Aufteilung: Das Haus übertrug ich je zu 50 Prozent auf meine Tochter und meinen Sohn. So vermied ich ungleiche Vermögensverteilungen und mögliche spätere Ansprüche.
  • Schritt 4 – Finanzielle Anpassungen: Der Wert des Nießbrauchrechts wurde berechnet (nach Kapitalwertmethode). Die Bewertung zeigte: Das Nießbrauchrecht war für meine 25 bis 30 Jahre Lebenserwartung etwa 250.000 Euro wert.
  • Schritt 5 – Steuererklärung und Dokumentation: Ich meldete die Schenkung dem Finanzamt an. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG muss jede Schenkung unter Verwandten gemeldet werden – das ist wichtig für die zehnjährige Frist bei der nächsten Übertragung.

Zahlen und Berechnung – mein konkretes Beispiel

Um zu zeigen, wie massiv der steuerliche Vorteil ist, möchte ich mein konkretes Rechenbeispiel darstellen. Ohne vorweggenommene Erbfolge hätte ich folgende Erbschaftsteuer zahlen müssen (nach meinem Todefall):

Szenario ohne vorweggenommene Erbfolge Betrag (€)
Gesamtvermögen 1.200.000
Freibetrag pro Kind (§ 16 ErbStG) –400.000
Steuerpflichtiger Erwerb pro Kind 400.000
Erbschaftsteuer pro Kind (Steuerklasse I, 19 %) 76.000
Gesamtsteuer (beide Kinder) 152.000

Mit meiner Strategie der vorweggenommenen Erbfolge sieht es anders aus. Bei meiner ersten Übertragung 2024 nutze ich Nießbrauchrecht und mehrfache Freibeträge:

Szenario mit vorweggenommener Erbfolge (erste Übertragung) Betrag (€)
Hauswert (Schenkung) 650.000
Abzug: Wert Nießbrauchrecht (§ 7 Abs. 1 BewG) –250.000
Bewerteter Schenkungswert 400.000
Freibetrag pro Kind (§ 16 ErbStG) –400.000
Schenkungsteuer für erste Übertragung 0 €
Nach 10 Jahren (2034): Freibetrag zurückgesetzt – zweite Übertragung möglich

Das Ergebnis ist beeindruckend: Durch die Kombination von Nießbrauchrecht (das den Schenkungswert reduziert) und dem Ausschöpfen des Freibetrags zahle ich bei der ersten Übertragung 0 Euro Schenkungsteuer. Nach zehn Jahren setzen sich die Freibeträge zurück, und ich kann weitere 400.000 Euro pro Kind steuerfrei übertragen. Insgesamt spare ich mehrfünfstellig an Steuern – ohne irgendwelche illegalen Tricks, nur durch legale Steuergestaltung nach dem ErbStG.

Was ich dabei gelernt habe – und was ich anders machen würde

  • Timing ist entscheidend: Der zehnjährige Abstand zwischen Übertragungen ist nicht nur eine Regel im Gesetz (§ 14 Abs. 1 ErbStG), sondern auch psychologisch wichtig. Ich hätte gerne schon früher angefangen – mit 50 oder 55 statt 58. Wer jünger ist, hat mehr Flexibilität und Zeit für mehrere Übertragungen.
  • Nießbrauchrecht braucht genaue Dokumentation: Der Notar und mein Steuerberater waren unerlässlich. Ein mündlicher Abspruch mit meinen Kindern hätte nicht gereicht. Die rechtliche Klarheit schützt alle Beteiligten und verhindert spätere Missverständnisse.
  • Die Beziehung zu meinen Kindern hat sich positiv verändert: Statt dass ich ihnen Vermögen nur vererbe, sind sie jetzt aktive Partner in meiner Vermögensplanung. Das schafft Verständnis und verhindert Konflikte – ein unerwarteter, aber wertvollen Nebeneffekt.

Mein Fazit und Empfehlung

Die vorweggenommene Erbfolge war für mich eine der besten Entscheidungen im Bereich Steuerplanung. Ich behielt durch das Nießbrauchrecht die volle Kontrolle über mein Vermögen, meine Kinder profitieren bereits jetzt von Vermögenssicherheit und Rechtssicherheit, und ich spare nachweislich über 100.000 Euro an Steuern – ohne dabei Risiken einzugehen.

Das Wichtigste ist: Dies ist nicht egoistisch, nicht ungewöhnlich und nicht fragwürdig. Es ist legale Steuergestaltung, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Wer ein größeres Vermögen hat und besorgt ist um hohe Erbschaftsteuer, sollte mit einem Steuerberater oder Erbrecht-Fachmann klären, ob eine ähnliche Strategie sinnvoll ist. Je früher man anfängt, desto besser. Ich wünschte, ich hätte nicht bis 58 gewartet.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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