Kapitalanlagen · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jul. 2026

Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen: Wie Verluste die Steuer senken

Verluste aus Aktien, ETFs und anderen Kapitalanlagen lassen sich mit Gewinnen verrechnen – und senken damit die Steuerlast.

Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen: Wie Verluste die Steuer senken
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Wer an der Börse investiert, macht nicht nur Gewinne. Verluste aus Aktien, ETFs und anderen Kapitalanlagen lassen sich mit Gewinnen verrechnen – und senken damit die Steuerlast. Das System der Verlustverrechnungstöpfe ist aber komplex und hat wichtige Grenzen, die viele Anleger nicht kennen.

Grundprinzip: Die Bank führt automatisch Verlustverrechnungstöpfe. Verluste werden mit Gewinnen verrechnet, bevor Abgeltungsteuer abgeführt wird. Am Jahresende können nicht verrechnete Verluste auf das Folgejahr vorgetragen werden.

Die Verlustverrechnungstöpfe im Überblick

Seit 2021 gibt es drei verschiedene Töpfe, die streng voneinander getrennt sind:

TopfWas hineingehörtVerrechenbar mit
Aktien-TopfVerluste aus AktienverkäufenNUR Aktiengewinne
Allgemeiner TopfVerluste aus ETFs, Fonds, Anleihen, Optionen, Zertifikaten (kein Totalverlust)Alle anderen Kapitalerträge (außer Aktiengewinne getrennt)
Termingeschäfte-TopfVerluste aus Termingeschäften (Optionen, Futures, CFDs)NUR Termingeschäfts-Gewinne (max. 20.000 €/Jahr!)
Wichtige Beschränkung ab 2021: Verluste aus Termingeschäften (Optionen, CFDs, Futures) können pro Jahr nur bis zu 20.000 € mit Termingeschäfts-Gewinnen verrechnet werden. Der Rest wird vorgetragen. Das trifft viele aktive Trader hart.

Aktien-Topf: Nur mit Aktiengewinnen

Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien können ausschließlich mit Gewinnen aus dem Verkauf einzelner Aktien verrechnet werden. Sie können NICHT mit:

  • ETF-Gewinnen verrechnet werden
  • Dividenden verrechnet werden
  • Zinseinnahmen verrechnet werden
  • Gewinnen aus Optionen verrechnet werden

Verlustbescheinigung: Der wichtigste Jahresend-Tipp

Haben Sie bei mehreren Banken Depots? Dann werden Verluste und Gewinne nur innerhalb eines Depots verrechnet. Über Banken hinweg geht das nur über die Steuererklärung – dafür brauchen Sie eine Verlustbescheinigung.

  • Antrag auf Verlustbescheinigung stellen (bis 15. Dezember des laufenden Jahres!)
  • Verluste werden dann nicht ins Folgejahr vorgetragen, sondern in der Steuererklärung angegeben
  • Bank A: Verluste − Bank B: Gewinne → Verrechnung in der Steuererklärung möglich
Frist: Die Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember beim Kreditinstitut beantragt werden. Nach diesem Datum ist kein Antrag mehr möglich – der Verlustvortrag bleibt dann bei der Bank und wird ins nächste Jahr vorgetragen.

Totalverluste: Insolvenz, wertlose Aktien

Seit 2020 sind Verluste aus Totalausfällen (Insolvenz, Delisting ohne Restwert) steuerlich absetzbar – aber nur bis zu 20.000 € pro Jahr. Überschüsse werden vorgetragen.

Häufige Fragen zur Verlustverrechnung

Können Aktienverluste mit Dividenden verrechnet werden?

Nein. Das Aktien-Verlust-Topf ist streng von Dividenden getrennt. Dividenden sind im allgemeinen Kapitalertrags-Topf. Nur Gewinne aus dem Verkauf von Aktien können mit Aktienverlusten verrechnet werden.

Wie lange kann ein Verlustvortrag genutzt werden?

Verluste können unbegrenzt in die Zukunft vorgetragen werden (§ 20 Abs. 6 EStG). Ein Verfallsdatum gibt es nicht. Aber: Eine Verrechnung in vergangene Jahre ist nicht möglich (kein Verlustrücktrag bei Kapitalerträgen).

Was passiert mit meinem Verlustverrechnungstopf, wenn ich die Bank wechsle?

Der Verlustverrechnungstopf bleibt bei der alten Bank, wenn Sie das Depot übertragen und keinen Antrag auf Verlustbescheinigung stellen. Alternativ: Verlustbescheinigung beantragen (bis 15.12.), dann können die Verluste in der Steuererklärung mit Gewinnen bei der neuen Bank verrechnet werden.

SteuernSparen.one Redaktion

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