Kapitalanlagen · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Verluste aus Termingeschäften: §20 EStG und die 20.000-€-Grenze

Seit 2021 dürfen Verluste aus Termingeschäften nur bis 20.000 € pro Jahr verrechnet werden. Was bedeutet das für CFD, Futures und Optionen?

Verluste aus Termingeschäften: §20 EStG und die 20.000-€-Grenze
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Das Problem mit Termingeschäftsverlusten

Seit dem Jahressteuergesetz 2020 (in Kraft ab 2021) dürfen Verluste aus Termingeschäften – also CFDs, Futures, Optionen und ähnliche Derivate – nur noch bis zu 20.000 € pro Jahr mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften verrechnet werden. Dieser § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG sorgt für erheblichen Unmut.

Wichtig: Die 20.000-€-Begrenzung gilt NUR für Verluste aus Termingeschäften. Verluste aus normalen Aktienverkäufen sind weiterhin unbegrenzt verrechenbar (aber nur mit Aktiengewinnen, nicht mit Zinsen etc.).

Was sind Termingeschäfte nach § 20 EStG?

InstrumentTermingeschäft?Verlustbegrenzung
CFD (Contract for Difference)Ja20.000 €/Jahr
Optionen (Put, Call)Ja20.000 €/Jahr
FuturesJa20.000 €/Jahr
Zertifikate (Hebel/Knock-out)Ja (Knock-outs)20.000 €/Jahr
Aktien (Kauf/Verkauf)NeinKeine Begrenzung
ETFs, FondsNeinKeine Begrenzung

Wie funktioniert die Verlustrechnung konkret?

Angenommen, du hast 2024 folgende Ergebnisse aus Termingeschäften:

  • CFD-Gewinne: 8.000 €
  • Options-Verluste: –35.000 €
  • Saldobetrag: –27.000 €

Ergebnis: Du kannst 20.000 € Verlust sofort verrechnen (nullt die 8.000 € Gewinn und 12.000 € mehr). Die restlichen 15.000 € werden als Verlustvortrag auf 2025 übertragen – aber nur zur Verrechnung mit künftigen Termingeschäftsgewinnen.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 7. Juni 2024 erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Viele Steuerbescheide werden daher unter Vorbehalt gestellt oder sind vorläufig.

Tipp: Einspruch einlegen! Wer Verlustverrechnungsbeschränkungen betrifft, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf das BVerfG-Verfahren hinweisen. Das Finanzamt muss dann vorläufig stellen oder ruhen lassen.

Strategien für aktive Termingeschäftshändler

  • Jahresplanung: Verluste und Gewinne möglichst im gleichen Jahr realisieren
  • Verlustvortrag aktiv nutzen: Gewinne in Folgejahren strategisch realisieren
  • Broker wechseln: Verlustbescheinigung zum 15. Dezember beantragen (Übernahme in die Steuererklärung)
  • Rechtsmittel: Bei hohen Verlusten Steuerberater und ggf. Klageweg prüfen
  • Ausweichen auf nicht-derivative Produkte (ETFs, Aktien) für langfristige Positionen

Unterschied: Totalverlust bei Knock-outs

Seit 2020 sind Totalverluste bei Knock-out-Zertifikaten als Termingeschäftsverluste anerkannt (nach BFH-Urteil). Früher wurden diese steuerlich komplett ignoriert. Jetzt fallen sie unter die 20.000-€-Beschränkung.

Häufige Fragen zu §20 EStG Termingeschäften

Kann ich Termingeschäftsverluste mit Aktiengewinnen verrechnen?

Nein. Verluste aus Termingeschäften können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden – nicht mit Aktiengewinnen, Dividenden oder Zinsen.

Was passiert mit dem Verlustvortrag über 20.000 €?

Er wird auf unbestimmte Zeit vorgetragen und kann in Folgejahren (je 20.000 € pro Jahr) mit neuen Termingeschäftsgewinnen verrechnet werden.

Lohnt sich ein Einspruch gegen die Verlustbeschränkung?

Sehr wahrscheinlich ja. Der BFH hält die Regelung für verfassungsrechtlich zweifelhaft. Bei einem günstigen BVerfG-Urteil werden alle offenen Bescheide automatisch korrigiert.

SteuernSparen.one Redaktion

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