Jede Transaktion zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern steht unter Beobachtung. Wenn das Finanzamt feststellt, dass Leistungen nicht fremdüblich vergütet wurden — zu hohe Gehälter, günstige Darlehen, Privatausgaben auf Unternehmenskosten — spricht es von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Die Folgen sind teuer.
Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung der GmbH
Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (nicht durch normales Geschäft)
Steuerliche Folge: GmbH darf Aufwand nicht abziehen, Gesellschafter versteuert als Kapitaleinnahme
Resultat: Doppelbesteuerung — einmal bei der GmbH, einmal beim Gesellschafter
Typische vGA-Fälle in der Praxis

- Überhöhtes Geschäftsführergehalt: Mehr als ein fremder GGF für dieselbe Stelle bekäme
- Günstige Darlehen: GmbH leiht dem Gesellschafter Geld unterhalb des Marktzinses
- Private Ausgaben als Betriebsausgaben: Urlaub, Privatwagen, Restaurantbesuche ohne Geschäftsbezug
- Zu niedrige Miete: Gesellschafter vermietet an GmbH unter Marktniveau (umgekehrte vGA)
- Überbezahlung nahestehender Personen: Familienangehörige werden zu hoch entlohnt
- Pensionszusagen ohne Erdienungszeitraum: Pension für kurze Betriebszugehörigkeit
Wie das Finanzamt eine vGA feststellt
Das Finanzamt vergleicht jeden Vorgang mit dem hypothetischen Verhalten zwischen unabhängigen Fremden (Fremdvergleich). Die Leitfrage: Würde die GmbH dieselbe Leistung zu denselben Konditionen auch an einen Nichtgesellschafter vergeben? Wenn nein — vGA.

| Sachverhalt | Fremdüblich | Nicht fremdüblich (vGA) |
|---|---|---|
| GGF-Gehalt | Markübliches Gehalt für die Funktion | Doppelt so hoch wie vergleichbare GGF |
| Darlehen an Gesellschafter | Marktzins (aktuell ca. 3–5 %) | 0 % oder deutlich unter Markt |
| Pensionszusage | Nach mind. 10 Jahren Dienstzeit | Sofort nach GmbH-Gründung |
Was passiert steuerlich bei einer vGA?
Das Finanzamt korrigiert die GmbH-Buchführung: Der als vGA eingestufte Betrag wird dem Gewinn der GmbH wieder hinzugerechnet — die GmbH darf ihn nicht als Betriebsausgabe abziehen. Gleichzeitig muss der Gesellschafter den Betrag als Kapitalertrag versteuern — mit 25 % Abgeltungsteuer (oder Teileinkünfteverfahren, je nach Option). Das ist eine Doppelbesteuerung.
Begrenzt. Wenn das Finanzamt die vGA bereits festgestellt hat, ist eine Rückzahlung möglich (Einlagerückgewähr), die steuerliche Korrektur aber schwierig. Besser: Vorab beraten lassen und vGA vermeiden.

Wenn der Gesellschafter der GmbH etwas zu günstig überlässt (Unterpreis), spricht man von verdeckter Einlage. Die GmbH hat dann einen zu hohen Gewinn, den sie nicht versteuern muss — aber der Gesellschafter hat unentgeltlich etwas geleistet, was steuerlich relevant sein kann.
Das ist von Branche, Unternehmensgröße und Aufgabe abhängig. Das Finanzamt orientiert sich an Gehaltsstatistiken (z.B. BBE-Handbuch). Ein zu hohes Gehalt ist vGA — ein zu niedriges löst keine vGA aus, kann aber als Gestaltungsmissbrauch gesehen werden.