Wer nach einer Trennung oder Scheidung Unterhalt zahlt, kann diesen in vielen Fällen steuerlich absetzen. Das Realsplitting erlaubt es, Unterhalt an den Ex-Partner als Sonderausgaben geltend zu machen – bis zu 13.805 € pro Jahr. Der Empfänger muss dafür sein Einverständnis geben.
Das Realsplitting: Wie funktioniert es?
Beim Realsplitting werden Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten als Sonderausgaben abgezogen. Im Gegenzug muss der Empfänger diese Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Das nennt sich Korrespondenz-Prinzip.

Voraussetzungen
- Ehe muss formal geschieden oder getrennt sein (kein Unterhaltsabzug bei intakter Ehe)
- Schriftliche Zustimmung des Unterhaltsempfängers (Anlage U)
- Zahlung muss tatsächlich erfolgt sein
- Maximalabzug: 13.805 € pro Jahr
Rechenbeispiel Realsplitting
| Position | Zahler | Empfänger |
|---|---|---|
| Unterhalt im Jahr | 12.000 € | 12.000 € |
| Steuerersparnis Zahler (42%) | 5.040 € weniger Steuer | – |
| Steuerpflicht Empfänger | – | auf 12.000 € (persönl. Satz) |
| Wenn Empfänger kaum Einkommen | Zahler spart viel | Empfänger zahlt wenig |
Warum stimmt der Ex-Partner oft nicht zu?
Für den Unterhaltsempfänger bedeutet das Realsplitting: Er muss mehr Steuern zahlen. Deshalb verweigern viele die Zustimmung. In diesem Fall kann der Zahler als Ausgleich die Mehrsteuer des Empfängers übernehmen – das lohnt sich, wenn der eigene Steuersatz deutlich höher ist.
Alternative: Unterhalt als außergewöhnliche Belastung
Wenn das Realsplitting nicht möglich ist (keine Zustimmung, kein Ex-Ehegatte), kann Unterhalt an bedürftige Personen unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden – jedoch nur bis zum Unterhaltshöchstbetrag (2026: 11.784 €, entspricht dem Grundfreibetrag).
Kindesunterhalt: Kein direkter Abzug, aber Freibetrag

Kindesunterhalt ist nicht direkt absetzbar. Aber:
- Wer Kindergeld bezieht und Unterhalt zahlt, hat zumindest den Grundfreibetrag für das Kind
- Für nicht kindergeldberechtigte Kinder: Unterhaltsabzug bis 11.784 € möglich
- Ausbildungsfreibetrag: 1.200 € für auswärtig untergebrachte Kinder in Ausbildung
FAQ: Unterhalt und Steuern
Ja, wenn die Zustimmungserklärung des Ex-Partners rückwirkend für das jeweilige Jahr erteilt wird und die Erklärung noch offen ist. Mehrere Jahre gleichzeitig sind begrenzt möglich.
Auch Naturalunterhalt kann als Realsplitting anerkannt werden, wenn er in Geld bewertet wird und der Empfänger zustimmt. Das erfordert aber genaue Bewertung und Dokumentation.
Ja. Nach der Öffnung der Ehe für alle (2017) gelten dieselben steuerlichen Regeln wie für heterosexuelle Ehen – inkl. Realsplitting und Ehegattensplitting.

Mehr zu steuerlichen Aspekten der Familie lesen Sie in unseren Ratgebern zu Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibetrag vs. Kindergeld.