Was ist eine Teilwertabschreibung?
Eine Teilwertabschreibung (auch: außerplanmäßige Abschreibung) erlaubt es, den Buchwert eines Wirtschaftsguts auf seinen gesunkenen Teilwert abzuschreiben. Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens für dieses Wirtschaftsgut zahlen würde.
Wann ist eine Teilwertabschreibung möglich?

| Wirtschaftsgut | Voraussetzung | Nachweis |
|---|---|---|
| Maschinen/Anlagen | Dauerhafter technischer/wirtschaftlicher Wertverlust | Sachverständigengutachten |
| Betriebsimmobilien | Dauerhafter Rückgang des Marktwerts | Wertgutachten, Vergleichswerte |
| Beteiligungen (GmbH-Anteile) | Strukturelles Verlustunternehmen | Jahresabschlüsse, IDW S1 |
| Forderungen | Ausfallrisiko konkret erkennbar | Schuldner-Bonität, Mahnverfahren |
| Vorräte/Waren | Marktpreis unter Einstandspreis | Marktpreisnachweis |
Unterschied: Steuerliche und handelsrechtliche Behandlung
Das Handelsrecht (HGB) verlangt bei dauerhafter Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB). Das Steuerrecht (§ 6 Abs. 1 EStG) ermöglicht die Teilwertabschreibung, verlangt aber als Voraussetzung eine voraussichtlich dauernde Wertminderung.
Wertaufholung: Was passiert, wenn der Wert wieder steigt?
Hat ein Unternehmen in einem Vorjahr eine Teilwertabschreibung vorgenommen und erholt sich der Wert in einem späteren Jahr, muss steuerlich eine Wertaufholung erfolgen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Das heißt:
- Buchwert darf wieder bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungskosten steigen
- Wertaufholung erhöht den steuerlichen Gewinn im Jahr der Erhöhung
- Die frühere Steuerersparnis wird damit teilweise rückgängig gemacht
Praxisbeispiel: Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung

Eine GmbH hält 100 % an einer Tochtergesellschaft, die drei Jahre in Folge Verluste schreibt. Anschaffungskosten der Beteiligung: 2 Mio. €. Aktueller Ertragswert laut Gutachten: 800.000 €.
- Teilwertabschreibung: 2.000.000 € – 800.000 € = 1.200.000 €
- Steuerliche Wirkung: Mindert den Gewinn der GmbH um 1,2 Mio. € → KSt-Ersparnis ca. 180.000 €
- Voraussetzung: Dauerhaftigkeit muss glaubhaft gemacht werden (kein einmaliger Verlust)
Steuerliche Optimierung durch Teilwertabschreibungen
- In Gewinnjahren: Teilwertabschreibungen nutzen zur Steuerstundung
- Gutachten rechtzeitig einholen (vor Stichtag 31.12.)
- Bei Immobilien: Schutzschrift an das Finanzamt mit Begründung
- Wertaufhebungsgebot im Blick behalten: Keine permanente Steuervermeidung
Häufige Fragen zur Teilwertabschreibung
Nein. Die Wertminderung muss "voraussichtlich dauerhaft" sein. Vorübergehende Marktschwankungen reichen nicht. Das ist die wichtigste und am häufigsten angefochtene Voraussetzung.

Das strenge Niederstwertprinzip gilt im Handelsrecht. Steuerlich gibt es ein Wahlrecht – du kannst, musst aber nicht auf den Teilwert abschreiben. Oft lohnt es sich aber als Steuerstundungsinstrument.
Die normale AfA (planmäßige Abschreibung) läuft nach einem festen Plan über die Nutzungsdauer. Die Teilwertabschreibung ist eine außerplanmäßige, anlassbezogene Abschreibung bei unvorhergesehenem Wertverlust.