Wann und warum wird eine Stiftung aufgelöst?
Die Auflösung einer Stiftung ist ein komplexer rechtlicher und steuerlicher Vorgang. Wer eine Stiftung aufheben will, muss mit erheblichen Steuerfolgen rechnen — vor allem bei Familienstiftungen. Stiftungen sind grundsätzlich auf Dauer angelegt und können nur unter engen Voraussetzungen aufgehoben werden. Nach § 87 Abs. 1 BGB erfolgt die Aufhebung durch Beschluss des Stiftungsrates oder der Stiftungsorgane, sofern der Stiftungszweck unmöglich geworden ist, nicht mehr erfüllt werden kann oder die wirtschaftliche Grundlage entzogen ist.
Die häufigsten Gründe für eine Stiftungsauflösung sind vielfältig: Der Stiftungszweck ist nicht mehr erreichbar oder seine Erfüllung ist sinnlos geworden, das Stiftungsvermögen reicht nicht mehr aus, um den Zweck dauerhaft zu erfüllen, oder das Stiftungskapital ist durch wirtschaftliche Umstände so geschrumpft, dass eine Fortführung unrentabel wird. In vielen Fällen lösen sich auch private Familienstiftungen auf, weil die ursprüngliche Familie weggestorben ist oder die Verwaltungskosten zu hoch geworden sind. Manche Stiftungsgründer erkennen im Nachhinein, dass ihre Stiftungsidee nicht praktikabel ist oder dass sich die gesellschaftlichen Bedingungen grundlegend verändert haben.
Rechtliche Voraussetzungen und Verfahren der Stiftungsauflösung
Die rechtliche Grundlage für eine Stiftungsauflösung ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der jeweiligen Stiftungssatzung. Nach § 87 BGB ist die Aufhebung einer Stiftung nur möglich, wenn der Stiftungszweck unmöglich ist, wird oder geworden ist. Dies bedeutet, dass eine freiwillige Auflösung ohne sachlichen Grund nicht ohne Weiteres zulässig ist. Die Stiftungsaufsichtsbehörden — in Deutschland sind dies die Länder und deren zuständige Senatsverwaltungen — müssen einer Auflösung zustimmen und prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Verfahren zur Stiftungsauflösung gliedert sich in mehrere Schritte. Zunächst muss der Stiftungsrat oder das Leitungsorgan einen Beschluss zur Auflösung fassen. Dieser Beschluss bedarf in der Regel einer qualifizierten Mehrheit, häufig zwei Drittel der Stimmen. Anschließend muss die Stiftungsaufsichtsbehörde angerufen werden, die die Gründe prüft und entscheidet, ob die Auflösung zulässig ist. Das Verfahren kann zwischen sechs Monaten und zwei Jahren dauern, je nach Komplexität und Umfang des Stiftungsvermögens.
Die wichtigsten Schritte im Auflösungsverfahren sind:
- Erstellung eines detaillierten Aufhebungsberichts mit Begründung
- Beschlussfassung durch das Stiftungsorgan mit notarieller Beurkundung
- Antragstellung bei der Stiftungsaufsichtsbehörde
- Prüfung durch die Aufsichtsbehörde (vier bis acht Wochen)
- Genehmigung oder Ablehnung durch die Behörde
- Liquidation des Stiftungsvermögens
- Verteilung der Liquidationsmittel gemäß Satzung oder behördlicher Anordnung
Steuerliche Folgen bei der Auflösung — Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Auflösung einer Stiftung hat erhebliche steuerliche Konsequenzen, besonders wenn es um die Besteuerung des verbleibenden Vermögens geht. Nach § 10 Abs. 1 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) werden Zuwendungen von Todes wegen und nach § 7 Abs. 1 ErbStG Schenkungen unter Lebenden besteuert. Wenn eine Stiftung aufgelöst wird und ihr Vermögen an private Begünstigte ausgeschüttet wird, können je nach Fallgestaltung Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen.
Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die Stiftung zu Lebzeiten oder im Rahmen einer Erbschaft aufgelöst wird. Bei einer Auflösung einer lebenden Stiftung, deren Vermögen an die ursprünglichen Stifter oder deren Erben zurückfließt, kann dies als Schenkung im Sinne des § 7 ErbStG behandelt werden. Die Stiftung selbst ist ein steuerliches Sondervermögen, das nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 KStG der Körperschaftsteuer unterliegt, sofern sie nicht begünstigt ist.
Rechenbeispiel 1: Stiftungsauflösung mit Zuwendung an Kinder
Eine Familienstiftung mit einem Vermögen von 2.000.000 Euro wird aufgelöst. Das Vermögen wird zu gleichen Teilen an die drei erwachsenen Kinder des Stifters ausgeschüttet (je 666.667 Euro). Nach § 16 Abs. 1 ErbStG beträgt die Erbschaftsteuer für jedes Kind als Begünstigte der Steuerklasse I einen Freibetrag von 400.000 Euro (Stand 2024). Auf den übersteigenden Betrag von 266.667 Euro pro Kind fällt Erbschaftsteuer an. Bei einer Steuerquote von 19 Prozent (Steuersatz für Steuerklasse I bei 75.000 bis 300.000 Euro Erwerb) entsteht eine Steuerbelastung von ca. 50.667 Euro pro Kind, insgesamt also ca. 152.000 Euro für alle drei Kinder zusammen.
Einkommensteuerliche Aspekte und Gewinnrealisierung
Neben der Erbschaftsteuer können auch Einkommensteuerfragen bei der Stiftungsauflösung relevant werden. Nach § 4 Abs. 1 EStG sind Einkünfte aus Vermögen, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Wenn die Stiftung bei der Liquidation ihres Vermögens Gewinne realisiert — etwa durch den Verkauf von Grundstücken oder Wertpapieren — können diese Gewinne einkommensteuerpflichtig werden.
Besonders kritisch ist die Situation bei Grundstücksstiftungen oder Immobilienstiftungen. Wenn die Stiftung Grundstücke verkauft, um ihr Vermögen zu liquidieren, kann nach § 23 Abs. 1 EStG eine Spekulationssteuer anfallen, sofern der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb stattfindet. Allerdings gibt es für Stiftungen in vielen Bundesländern Ausnahmen, wenn diese gemeinnützig im Sinne der § 52 bis 68 AStG (Abgabenordnung) sind.
Die Befreiung von der Spekulationssteuer ist nach § 23 Abs. 2 EStG möglich, wenn das Grundstück von einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung verkauft wird und der Erlös direkt ihrer satzungsmäßigen Aufgabe zugeführt wird. Das Problem: Wenn die Stiftung aufgelöst wird, fällt diese Befreiung weg, und die Spekulationssteuer wird wieder fällig.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei Stiftungsauflösung
Eine bedeutende steuerliche Belastung ergibt sich aus der Körperschaftsteuer nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) und der Gewerbesteuer. Nach § 5 Abs. 1 KStG unterliegen Stiftungen grundsätzlich der Körperschaftsteuer, wenn sie nicht als gemeinnützig nach § 52 AStG anerkannt sind. Bei der Auflösung wird das verbleibende Vermögen als Betriebsvermögen behandelt, und Gewinne aus der Liquidation unterliegen der Besteuerung.
Die Körperschaftsteuer liegt derzeit bei 15 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent, was einer Gesamtbelastung von 15,825 Prozent entspricht. Hinzu kommt die Gewerbesteuer, deren Satz zwischen 7 und 17 Prozent liegt, je nach Gemeinde. Dies bedeutet, dass bei einer nicht geme