Erbschaftsteuer · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jun. 2026

Schenkungsteuer: Wer darf wie viel steuerfrei verschenken?

Eltern, Großeltern, Geschwister — die Freibeträge sind sehr unterschiedlich. Eine Übersicht für 2026.

Schenkungsteuer: Wer darf wie viel steuerfrei verschenken?
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Eltern, Großeltern, Geschwister — die Freibeträge sind sehr unterschiedlich. Ein

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Die Schenkungsteuer kennt unterschiedliche Freibeträge je nach Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Die Freibeträge gelten pro Person alle 10 Jahre — nicht jährlich.

Ehegatten: 500.000 €. Kinder: 400.000 €. Enkel (wenn Elternteil lebt): 200.000 €. Enkel (wenn Elternteil verstorben): 400.000 €. Geschwister, Nichten/Neffen: 20.000 €. Fremde: 20.000 €.

Strategie: Freibeträge optimal nutzen

  • Schenkungen frühzeitig beginnen (10-Jahres-Frist beachten)
  • Beide Elternteile können je 400.000 € an jedes Kind schenken (800.000 € gesamt)
  • Großeltern können zusätzlich 200.000 € schenken
  • Kette: Eltern → Kinder → Enkel (dreifache Freibeträge!)
  • Schenkungen notariell beurkunden (bei Immobilien Pflicht)
Tipp: Eine Strategie: Eltern schenken jedem Kind 400.000 € (steuerfrei), Kinder schenken an ihre Kinder (Enkel) nochmal 200.000 €. So werden 600.000 € pro Linie in einer Generation steuerfrei übertragen.

Häufige Fragen

Erneuern sich die Freibeträge wirklich alle 10 Jahre?

Ja — 10 Jahre nach der letzten Schenkung steht der volle Freibetrag wieder zur Verfügung.

Was wenn ich die Schenkung nicht beim Finanzamt anzeige?

Schenkungen müssen dem Finanzamt angezeigt werden — auch wenn keine Steuer anfällt. Frist: 3 Monate.

Erbschaftsteuer optimal gestalten

Die Erbschaftsteuer lässt sich mit vorausschauender Planung erheblich reduzieren. Wer frühzeitig handelt, kann Freibeträge mehrfach nutzen und das Familienvermögen effizient übertragen. Die zentralen Stellschrauben sind: Freibeträge (alle 10 Jahre erneuerbar), die Wahl der Übertragungsform (Schenkung vs. Erbschaft) und die Nutzung begünstigter Vermögensgäter.

Steuerfreie Übertragungsoptionen

Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es weitere Steuerbefreiungen, die gezielt eingesetzt werden können:

  • Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG): Das selbst genutzte Eigenheim kann steuerfrei auf den Ehepartner übergehen — ohne Wertgrenze, wenn der Überlebende die Immobilie 10 Jahre lang selbst bewohnt.
  • Hausrat und persönliche Gegenstände: Bis 41.000 € steuerfrei für Kinder, bis 12.000 € für weitere Erben (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
  • Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG): Unter Bedingungen bis zu 100 % Befreiung für Unternehmensnachfolgen möglich.

Die 10-Jahres-Strategie

Da Schenkungen dieselben Freibeträge nutzen wie die Erbschaftsteuer und alle 10 Jahre erneuert werden können, ist eine schrittweise Übertragung zu Lebzeiten die effektivste Strategie. Wer beispielsweise mit 55 Jahren beginnt, kann bei einer Lebenserwartung von 85 Jahren dreimal die Freibeträge nutzen — bei einem Kind also 3 × 400.000 € = 1,2 Mio. € steuerfrei übertragen.

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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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