Erbschaftsteuer · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Grundstück verschenken: Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer

Bei der Schenkung eines Grundstücks fallen oft keine Steuern an — aber die Regeln sind komplex. Was wirklich gilt.

Grundstück verschenken: Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer

Bei der Schenkung eines Grundstücks fallen oft keine Steuern an — aber die Regel

Grunderwerbsteuer entfällt bei echten Schenkungen

Eine Schenkung unter nahen Verwandten (Ehegatte, Kinder, Eltern) ist von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 GrEStG). Das gilt auch für Grundstücke und Immobilien.

Stattdessen kann Schenkungsteuer anfallen — aber nur wenn der Wert über dem persönlichen Freibetrag liegt. Bei Kindern: 400.000 Euro (alle 10 Jahre). Bei Enkeln: 200.000 Euro.

Was bei Grundstücksschenkungen zu beachten ist

  • Notar ist Pflicht (Grundstücksübertragung formgebunden)
  • Grundbucheintragung veranlassen
  • Schenkung beim Finanzamt anzeigen (auch wenn keine Steuer anfällt)
  • Nießbrauch oder Wohnrecht einbauen wenn gewünscht
  • 10-Jahres-Frist bis zur nächsten Schenkung beachten
Wichtig: Wer ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück verschenkt und der Beschenkte übernimmt die Schulden, liegt eine gemischte Schenkung vor — der Schuldenanteil kann Grunderwerbsteuer auslösen.

Häufige Fragen

Kann ich Grundstücke mehrfach schenken?

Ja — die Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre. Früh anfangen spart erheblich.

Muss die Schenkung notariell beurkundet werden?

Ja, bei Immobilien und Grundstücken ist die notarielle Beurkundung Pflicht.

Erbschaftsteuer optimal gestalten

Die Erbschaftsteuer lässt sich mit vorausschauender Planung erheblich reduzieren. Wer frühzeitig handelt, kann Freibeträge mehrfach nutzen und das Familienvermögen effizient übertragen. Die zentralen Stellschrauben sind: Freibeträge (alle 10 Jahre erneuerbar), die Wahl der Übertragungsform (Schenkung vs. Erbschaft) und die Nutzung begünstigter Vermögensgäter.

Steuerfreie Übertragungsoptionen

Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es weitere Steuerbefreiungen, die gezielt eingesetzt werden können:

  • Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG): Das selbst genutzte Eigenheim kann steuerfrei auf den Ehepartner übergehen — ohne Wertgrenze, wenn der Überlebende die Immobilie 10 Jahre lang selbst bewohnt.
  • Hausrat und persönliche Gegenstände: Bis 41.000 € steuerfrei für Kinder, bis 12.000 € für weitere Erben (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
  • Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG): Unter Bedingungen bis zu 100 % Befreiung für Unternehmensnachfolgen möglich.

Die 10-Jahres-Strategie

Da Schenkungen dieselben Freibeträge nutzen wie die Erbschaftsteuer und alle 10 Jahre erneuert werden können, ist eine schrittweise Übertragung zu Lebzeiten die effektivste Strategie. Wer beispielsweise mit 55 Jahren beginnt, kann bei einer Lebenserwartung von 85 Jahren dreimal die Freibeträge nutzen — bei einem Kind also 3 × 400.000 € = 1,2 Mio. € steuerfrei übertragen.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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