Arbeitnehmer · 3 Min. Lesezeit

Abfindung steueroptimiert: Fünftelregelung richtig nutzen 2024

Abfindung: Warum die Steuer so hoch ist Eine Abfindung fließt in einem Jahr zu, obwohl sie wirtschaftlich mehrere Jahre betrifft – das schießt das zu…

Abfindung steueroptimiert: Fünftelregelung richtig nutzen 2024

Abfindung: Warum die Steuer so hoch ist

Eine Abfindung fließt in einem Jahr zu, obwohl sie wirtschaftlich mehrere Jahre betrifft – das schießt das zu versteuernde Einkommen in die Höhe und drückt den Steuersatz nach oben. Bei einem Jahresgehalt von 50.000 € und einer Abfindung von 80.000 € wäre man plötzlich bei 130.000 € zu versteuerndem Einkommen – mit dem entsprechenden Grenzsteuersatz.

Lösung Fünftelregelung (§ 34 EStG): Die Abfindung wird nur mit einem Fünftel in das reguläre Einkommen eingerechnet, die daraus resultierende Steuerdifferenz wird verfünffacht. So wird die Progressionswirkung der Einmalzahlung abgemildert.

Wie die Fünftelregelung funktioniert – Schritt für Schritt

  1. Berechne Steuer auf das reguläre Einkommen (ohne Abfindung) = Steuer A
  2. Berechne Steuer auf reguläres Einkommen + 1/5 der Abfindung = Steuer B
  3. Differenz (Steuer B - Steuer A) × 5 = Abfindungssteuer
  4. Gesamtsteuer = Steuer A + Abfindungssteuer

Rechenbeispiel: Mit und ohne Fünftelregelung

PositionOhne §34Mit §34 Fünftelregelung
Jahresgehalt50.000 €50.000 €
Abfindung80.000 €80.000 €
Zu verst. Einkommen130.000 €
ESt (ca.)47.000 €ca. 31.000 €
Ersparnisca. 16.000 €

Voraussetzungen für die Fünftelregelung

  • Außerordentliche Einkünfte (Zusammenballung): Abfindung muss höher sein als das Jahresgehalt oder die reguläre Jahresvergütung
  • Abfindung muss für eine mehrjährige Tätigkeit oder als Entschädigung gezahlt werden
  • Einmalzahlung in einem Jahr (Ratenzahlungen sind meist schädlich!)
Ratenzahlung zerstört die Fünftelregelung: Wird die Abfindung in mehreren Jahren ausgezahlt, ist sie keine Zusammenballung mehr – die §34-Vergünstigung entfällt. Einmalzahlung ist Voraussetzung.

Abfindung optimieren: Was sonst noch hilft

  • Abfindung auf Jahreswechsel terminieren (in das Jahr mit niedrigerem Einkommen, z.B. nach Kündigung)
  • Direkte Einzahlung in Rürup/bAV aus der Abfindung prüfen (Sonderausgabenabzug)
  • Kirchenaustritt vor Auszahlung prüfen (Kirchensteuer auf Abfindung entfällt dann)

FAQ: Abfindung und Fünftelregelung

Zieht der Arbeitgeber bei der Auszahlung schon Lohnsteuer ab?

Ja. Der Arbeitgeber muss bei der Abfindungszahlung Lohnsteuer einbehalten. Er kann dabei die Fünftelregelung anwenden – muss es aber nicht. In der Steuererklärung wird die korrekte Berechnung ohnehin durchgeführt und ggf. zu viel gezahlte Steuer erstattet.

Ist eine Abfindung sozialversicherungspflichtig?

Nein. Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht – weder Rentenversicherung, noch Kranken- oder Pflegeversicherung. Das ist ein weiterer Vorteil gegenüber regulärem Gehalt.

Kann ich die Fünftelregelung in der Steuererklärung selbst berechnen?

Ja, in der Anlage N wird die Abfindung eingetragen. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Fünftelregelung günstiger ist – muss das aber nicht immer. Wer sichergehen will, trägt die Abfindung in Zeile 19 der Anlage N ein und markiert sie als außerordentliche Einkünfte.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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