Abschreibungen · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Sanierungsobjekte als Steuersparmodell: Was wirklich funktioniert

Denkmalgeschützte und sanierungsbedürftige Immobilien bieten enorme steuerliche Vorteile. Aber nicht alles, was vermarktet wird, hält was es verspricht.

Sanierungsobjekte als Steuersparmodell: Was wirklich funktioniert
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Denkmalschutz-AfA: Das Kernversprechen und die rechtliche Realität

Denkmalgeschützte Gebäude gelten in Steuerkreisen oft als das Universalwerkzeug zur Steuererleichterung. Die rechtliche Grundlage bilden die Paragrafen 7i und 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG), die tatsächlich beeindruckende Abschreibungsmöglichkeiten vorsehen. Bei vermieteten denkmalgeschützten Gebäuden können Eigentümer bis zu 9 Prozent der Sanierungskosten in den ersten acht Jahren als Abschreibung geltend machen, anschließend 7 Prozent über vier weitere Jahre. Dies führt zu einer vollständigen Abschreibung von 100 Prozent der Sanierungskosten innerhalb von nur 12 Jahren — eine Quote, die bei normalen Immobilien völlig unerreichbar ist.

Für selbstgenutzte denkmalgeschützte Wohngebäude sieht § 10f Abs. 1 EStG ein weniger aggressives Modell vor: 9 Prozent der Aufwendungen für vier Jahre, danach 7 Prozent für zwei weitere Jahre. Insgesamt ergibt sich eine Abschreibung von 50 Prozent über sechs Jahre. Das klingt nach einem Wundermittel — und ist es in manchen Fällen auch. Allerdings lauern bei der praktischen Umsetzung erhebliche Tücken, die viele Investoren übersehen oder bagatellisieren.

Die Voraussetzungen sind strenger als gedacht

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass die Eigenschaft "denkmalgeschützt" automatisch zur Anwendung dieser favorisierten Abschreibungssätze führt. Dies ist nicht der Fall. Das Finanzamt verlangt zunächst zwingend eine amtliche Eintragung in das Denkmalbuch des zuständigen Bundeslandes oder der Stadt. Diese Eintragung muss bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder der Fertigstellung vorliegen. Wer erst nachträglich versucht, ein Gebäude unter Denkmalschutz stellen zu lassen, um die Abschreibungsvorteile zu nutzen, wird scheitern.

Hinzu kommt: Die Sanierungsmaßnahmen selbst unterliegen strengen Auflagen. Nach § 7i Abs. 2 EStG müssen die Herstellungsarbeiten notwendig und angemessen sein, um den denkmalgeschützten Charakter zu erhalten oder wiederherzustellen. Eine vollständige Modernisierung mit Luxusausstattung wird das Finanzamt nicht akzeptieren. Die Finanzbehörden erwarten eine nachvollziehbare Dokumentation: Baupläne, Kostenschätzungen, Rechnungen, Fotos des Ist-Zustands und detaillierte Nachweise, dass jede Position dem Denkmalschutz dient.

Ein weiterer kritischer Punkt: Die Maßnahmen müssen innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums durchgeführt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss zwischen dem Beginn und der Fertigstellung der Sanierungsarbeiten ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Wer ein Gebäude über mehrere Jahre hinweg schrittweise saniert, ohne dass ein übergreifendes Sanierungskonzept erkennbar ist, riskiert, dass nur einzelne Maßnahmen anerkannt werden — oder im schlimmsten Fall alle.

Rechenbeispiel 1: Die klassische vermietete Denkmalimmobilie

Stellen Sie sich vor: Ein Investor erwerbt ein unter Denkmalschutz stehendes Wohnhaus in Leipzig für 450.000 Euro. Die Anschaffungsnebenkosten (Makler, Grunderwerbsteuer, Notar) betragen weitere 45.000 Euro, die Gesamtanschaffungskosten liegen also bei 495.000 Euro. Der Investor plant eine fachgerechte Sanierung für 600.000 Euro.

Nach § 7i EStG kann der Investor folgende Abschreibungen geltend machen:

  1. Sanierungskosten 600.000 Euro × 9% pro Jahr für 8 Jahre = 54.000 Euro pro Jahr (insgesamt 432.000 Euro)
  2. Verbleibende 168.000 Euro × 7% pro Jahr für 4 Jahre = 11.760 Euro pro Jahr (insgesamt 47.040 Euro)
  3. Gesamtabschreibung nach 12 Jahren: 479.040 Euro = ca. 79,8% der Sanierungskosten

Der Investor hat einen zu versteuernden Gesamteinkommen von 70.000 Euro pro Jahr. Mit der AfA von 54.000 Euro sinkt sein steuerpflichtiges Einkommen auf 16.000 Euro im ersten Jahr. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 42% (Solidaritätszuschlag inklusive) spart er 22.680 Euro Steuern pro Jahr — nur durch die Denkmalschutz-AfA. Über acht Jahre hinweg ergibt sich ein Steuervorteil von etwa 181.440 Euro. Das ist erheblich.

Rechenbeispiel 2: Eigengenutzte Immobilie und die schnellere Abschreibung

Ein Ehepaar kauft ein denkmalgeschütztes Einfamilienhaus in Bad Homburg v. d. H. für 850.000 Euro. Sie wollen es selbst bewohnen, sanieren es aber vorher für 350.000 Euro. Beide Ehepartner haben zusammen ein zu versteuerndes Einkommen von 120.000 Euro.

Nach § 10f Abs. 1 EStG können Sie folgende Aufwendungen abziehen:

  1. 350.000 Euro × 9% pro Jahr für 4 Jahre = 31.500 Euro pro Jahr (insgesamt 126.000 Euro)
  2. Verbleibende 224.000 Euro × 7% pro Jahr für 2 Jahre = 15.680 Euro pro Jahr (insgesamt 31.360 Euro)
  3. Gesamtabschreibung nach 6 Jahren: 157.360 Euro = 45% der Sanierungskosten

Durch die Abschreibung von 31.500 Euro im ersten Jahr reduziert sich ihr zu versteuerndes Einkommen auf 88.500 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 42% ergibt sich eine Steuerersparnis von 13.230 Euro bereits im ersten Jahr. Über sechs Jahre hinweg sparen sie insgesamt etwa 66.131 Euro an Einkommensteuer. Dies ist ein nenneswerter Betrag, auch wenn die Quote nicht so aggressiv ausfällt wie bei Vermietung.

Häufige Fallstricke und praktische Probleme

Ein erheblicher praktischer Fallstrick ist die notwendige Bestätigung durch die Denkmalschutzbehörde. Nicht alle Sanierungsmaßnahmen, die ein Investor für sinnvoll hält, werden auch von der zuständigen Denkmalschutzbehörde genehmigt. Häufig fordern diese Behörden denkmalgerechte Lösungen, die teurer sind als technisch notwendig. Ein modernes Wärmeschutzfenster aus PVC wird möglicherweise abgelehnt, weil traditionelle Holzfenster mit aufwendiger Restaurierung verlangt werden. Solche Mehrkosten lassen sich nicht ohne weiteres als notwendig für die Denkmalschutz-AfA deklarieren.

Ein zweiter wichtiger Fallstrick: Die Aufteilung der Kosten. Das Finanzamt wird genau analysieren, welche Kosten tatsächlich der Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudes dienen und welche nur der allgemeinen Modernisierung. Eine neue Heizanlage mag beiden Zwecken dienen — aber zu welchen Anteilen? Diese Grenzziehung führt regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit der Finanzbehörde.

Ein dritter Punkt betrifft die Selbstnutzung und spätere Vermietung. Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude zunächst selbst nutzt und später vermietet, muss dabei extreme Vorsicht walten lassen. Die Abschreibungssätze unterscheiden sich deutlich, und eine Zweckänderung während des Abschreibungszeitraums führt zu komplizierten Umrechnungen und möglicherweise zu Nachzahlungen.

Hinzu kommt: Denkmalschutz kann zu erheblichen Folgelasten führen. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten bei denkmalgeschützten

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