Nicht jeder Euro, der bei Ihnen eingeht, ist steuerpflichtig. § 3 EStG listet über 60 steuerfreie Einnahmen auf. Hier die wichtigsten in der Praxis.
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG – Auswahl

| Einnahme | Steuerfreiheit | Grenze |
|---|---|---|
| Krankengeld, Mutterschaftsgeld | § 3 Nr. 1 EStG | Unbegrenzt (aber Progressionsvorbehalt!) |
| Arbeitslosengeld I | § 3 Nr. 2 EStG | Unbegrenzt (Progressionsvorbehalt) |
| Elterngeld | § 3 Nr. 67 EStG | Unbegrenzt (Progressionsvorbehalt) |
| Kindergeld | § 3 Nr. 24 EStG | Unbegrenzt |
| Aufwandsentschädigungen (Übungsleiter) | § 3 Nr. 26 EStG | 3.000 EUR/Jahr |
| Ehrenamtspauschale | § 3 Nr. 26a EStG | 840 EUR/Jahr |
| Unfallrente (gesetzlich) | § 3 Nr. 1a EStG | Unbegrenzt |
| Erbschaften und Schenkungen | ErbStG (eigene Gesetze) | Freibeträge je nach Verwandtschaft |
| Lotterie-/Spielgewinne | Keine EStG-Pflicht | Unbegrenzt (keine Einkommensteuer) |
| Arbeitgeberleistung Kinderbetreuung | § 3 Nr. 33 EStG | Unbegrenzt (wenn zusätzlich zu Gehalt) |
| Jobticket (Deutschlandticket) | § 3 Nr. 15 EStG | Unbegrenzt (wenn AG zahlt) |
| PV-Einnahmen (bis 30 kWp) | § 3 Nr. 72 EStG | Unbegrenzt (innerhalb Grenze) |
Steuerfreie Sachzuwendungen vom Arbeitgeber
- Sachbezüge bis 50 EUR/Monat (früher 44 EUR) → steuerfrei
- Betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 EUR/Jahr
- Jobrad (Fahrradleasing) → kein geldwerter Vorteil unter bestimmten Bedingungen
- Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen bis 2.000 EUR/Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 39 EStG)
- Umzugskostenzuschuss (wenn beruflich veranlasst)
- Fort- und Weiterbildungskosten, die AG zahlt → steuerfrei
Besondere Einnahmen: Was viele falsch einschätzen

- Lottogewinn: Vollständig steuerfrei – aber Zinsen auf den Gewinn sind steuerpflichtig
- Schenkung unter Freibetrag: Steuerfrei, aber Schenkungssteuer-Meldepflicht bei bestimmten Werten
- Schadensersatz: Kompensatorischer Schadensersatz (z.B. für Schmerzgeld) steuerfrei
- Trinkgelder: Bis zur Angemessenheitsgrenze steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG)
Ja, wenn Progressionsvorbehalt gilt (ALG, Elterngeld, Krankengeld). Diese müssen in der Anlage N oder SO eingetragen werden, damit das Finanzamt den richtigen Steuersatz berechnen kann.
Innerhalb der Freibeträge ja. Darüber hinaus fällt Erbschaftsteuer an. Die Erbschaftsteuer ist aber eine eigene Steuerart – keine Einkommensteuer. Das Erbe selbst wird nicht als Einkommen behandelt.
