Eine stille Gesellschaft ist eine Beteiligung ohne Außenauftritt. Der stille Gesellschafter bringt Kapital ein, erhält eine Gewinnbeteiligung — und zahlt dafür keine Gewerbesteuer. Oder doch? Es kommt auf die Art der stillen Gesellschaft an.
Typisch stille Gesellschaft

Der typisch stille Gesellschafter ist rein kapitalgebend. Er nimmt am Gewinn teil, trägt aber kein unternehmerisches Risiko über seine Einlage hinaus.
- Einkünfte = Kapitalerträge §20 Abs.1 Nr.4 EStG
- Besteuerung: Abgeltungsteuer 25 % (sofern keine Betriebsvermögen-Zuordnung)
- Verlustbeteiligung: begrenzt auf Einlage (oder ausgeschlossen)
- Keine Mitsprache in Geschäftsführung
- Gewerbesteuer: keine (beim stillen Gesellschafter)
Atypisch stille Gesellschaft
Der atypisch stille Gesellschafter hat mehr Rechte und Risiken — er ist wirtschaftlich wie ein Mitunternehmer ausgestaltet.
- Beteiligung an stillen Reserven und/oder am Firmenwert
- Mitspracherechte, Kontrollrechte wie ein Gesellschafter
- Verlustbeteiligung über die Einlage hinaus möglich
- Einkünfte = gewerbliche Einkünfte §15 EStG
- Gewerbesteuer: ja (anteilig auf den Gewinnanteil)

| Kriterium | Typisch still | Atypisch still |
|---|---|---|
| Einkunftsart | §20 (Kapital) | §15 (Gewerbe) |
| Steuersatz | 25 % Abgeltung | Individueller ESt-Satz |
| Gewerbesteuer | Nein | Ja |
| Verlustverrechnung | Nur mit Kapitalerträgen | Mit anderen Einkünften (begrenzt) |
| Beteiligung stille Reserven | Nein | Ja |
Steuergestaltung mit stiller Gesellschaft
Klassische Nutzung in der Praxis:
- GmbH-Gesellschafter als typisch stiller Beteiligter → Gewinnauszahlung mit Abgeltungsteuer (25 %) statt vGA-Risiko
- Familienangehörige als typisch stille Gesellschafter → Einkommensverteilung in der Familie
- Atypisch still bei Start-ups: Investor als Mitunternehmer ohne GmbH-Gründung
Nein. Die stille Gesellschaft erscheint nach außen nicht — daher „still". Es gibt keinen Eintrag im Handelsregister. Nur der Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien ist notwendig.
Der typisch stille Gesellschafter ist Insolvenzgläubiger — er muss seine Forderung anmelden und erhält Quote. Der atypisch stille Gesellschafter gilt als Mitunternehmer, seine Forderung ist nachrangig (wie Eigenkapital).

Ja. Eine GmbH als stiller Gesellschafter ist möglich. Die Einkünfte der GmbH aus der typisch stillen Beteiligung sind Kapitalerträge, die der GmbH körperschaftsteuerpflichtig sind (kein Abgeltungssteuervorteil für Körperschaften).