Einkommensteuer · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Spenden von der Steuer absetzen: Vereine, Stiftungen & kirchliche Zwecke

Spenden von der Steuer absetzen: Vereine, Stiftungen & kirchliche Zwecke

Spenden von der Steuer absetzen: Vereine, Stiftungen & kirchliche Zwecke
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Das deutsche Spendenrecht: Großzügig und vielfältig

Wer spendet, tut Gutes — und kann dabei auch erheblich Steuern sparen. Das Spendenrecht in Deutschland ist großzügig gestaltet und eröffnet Bürgern vielfältige Möglichkeiten, ihre Steuerlast durch gemeinnützige Zuwendungen zu senken. Spenden an gemeinnützige Organisationen, Parteien oder öffentliche Einrichtungen sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Sonderausgaben abziehbar und mindern damit das zu versteuernde Einkommen erheblich. Für viele Deutsche ist dies ein wichtiger Anreiz, ihre sozialen, kulturellen oder ökologischen Anliegen finanziell zu unterstützen.

Die steuerliche Förderung von Spenden basiert auf dem Gedanken der Solidarität und des Gemeinwohls. Der Staat verzichtet damit auf Steuereinnahmen, um private Mittel für gemeinnützige Zwecke zu mobilisieren. Dies ist ein bewährtes Konzept, das vielen Vereinen, Stiftungen und kirchlichen Einrichtungen erst ermöglicht, ihre wichtige Arbeit zu finanzieren. Umso wichtiger ist es für Spender, die genauen Regeln und Grenzen zu kennen, um ihre Spenden optimal zu nutzen.

Wer kann Spenden von der Steuer absetzen?

Die abzugsfähigen Spenden richten sich nach dem Empfänger der Zuwendung. Nicht jede gemeinnützige Organisation ist automatisch spendenabzugsfähig. Vielmehr muss der Empfänger der Spende körperschaftsteuer- und gewerbesteuerbefreit sein und ein hohes Maß an Transparenz aufweisen. Die wichtigsten anerkannten Empfänger sind:

  • Gemeinnützige Vereine (eingetragene Vereine mit Gemeinnützigkeitsstatus gem. § 52 Abs. 2 AStG)
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts oder anerkannte private Stiftungen
  • Kirchliche Körperschaften (Diözesen, Kirchengemeinden, Landeskirchen)
  • Politische Parteien, die im Bundestag oder in Landtagen vertreten sind
  • Universitäten und Hochschulen des öffentlichen Rechts
  • Öffentliche Archive und wissenschaftliche Sammlungen
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, die unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen

Besonders wichtig ist, dass der Spender im Besitz einer gültigen Spendenbescheinigung sein muss, um die Spende steuerlich geltend zu machen. Diese Bescheinigung stellt die begünstigte Einrichtung aus und muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Ohne diese Bescheinigung ist ein Spendenabzug grundsätzlich nicht möglich, wobei es bei sehr geringen Spendensummen Ausnahmen gibt.

Die Höchstgrenzen beim Spendenabzug

Ein entscheidender Punkt ist die Frage: Wie viel kann ich maximal spenden und von der Steuer absetzen? Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht hier klare Grenzen vor, die sich nach der Art der Spende und dem Einkommen des Spenders richten. Diese Höchstgrenzen sind im § 10b Abs. 1 und 1a EStG geregelt und wurden in den letzten Jahren mehrfach erhöht, um mehr Anreize für Spenden zu schaffen.

Die allgemeine Regel lautet: Spenden an gemeinnützige Körperschaften und kirchliche Organisationen können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden, maximal jedoch nicht mehr als der Gesamtbetrag der Einkünfte. Dies ist eine großzügige Regelung, die es auch Bürgern mit höheren Einkommen ermöglicht, große Beträge steuerbegünstigt zu spenden. Seit dem Jahr 2021 gibt es jedoch noch eine weitere vorteilhafte Regelung: Spenden können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, mindestens aber bis zu 300.000 Euro pro Kalenderjahr abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG in der aktuellen Fassung).

Für Spenden an Parteien und unabhängige Kandidaten gelten etwas strengere Regeln: Hier ist der Abzug auf 0,65 Prozent der Gesamteinkünfte, maximal 20.500 Euro pro Jahr begrenzt (§ 10b Abs. 2 EStG). Dies soll eine zu starke Beeinflussung des politischen Prozesses durch einzelne Großspender verhindern.

Praktische Beispiele zum Spendenabzug

Um die abstrakten Regelungen konkret zu machen, ist es hilfreich, sich praktische Beispiele anzuschauen. Diese zeigen, wie unterschiedlich die steuerliche Ersparnis ausfallen kann.

Beispiel 1: Arbeitnehmer mit Standardeinkommen

Herr Müller ist 45 Jahre alt, lediger Arbeitnehmer und verdient ein Bruttojahreseinkommen von 55.000 Euro. Nach Berücksichtigung aller Werbungskosten und der Arbeitnehmerpauschale beträgt sein Gesamtbetrag der Einkünfte 50.000 Euro. Im Jahr spendet er 2.000 Euro an einen anerkannten gemeinnützigen Verein. 20 Prozent seiner Einkünfte entsprechen 10.000 Euro, seine Spende von 2.000 Euro liegt deutlich darunter und ist daher vollständig abziehbar. Sein zu versteuerndes Einkommen sinkt also von 50.000 Euro auf 48.000 Euro. Bei einem angenommenen Steuersatz von 42 Prozent (Grenzsteuersatz) spart Herr Müller damit 840 Euro an Steuern. Seine Spende kostet ihn damit faktisch nur 1.160 Euro.

Beispiel 2: Unternehmer mit höherem Einkommen

Frau Schmidt ist Unternehmerin und hat im betreffenden Jahr einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 500.000 Euro. Sie möchte großzügig spenden und beschließt, 100.000 Euro an verschiedene gemeinnützige Organisationen zu verteilen. 20 Prozent ihrer Einkünfte entsprechen 100.000 Euro — die Spende von 100.000 Euro entspricht genau dieser Grenze und ist daher vollständig abziehbar. Ihr zu versteuerndes Einkommen sinkt von 500.000 Euro auf 400.000 Euro. Bei einem angenommenen Steuersatz von 45 Prozent (Spitzensteuersatz plus Solidaritätszuschlag) spart sie damit 45.000 Euro an Steuern. Die Netto-Kosten ihrer Spende betragen damit 55.000 Euro.

Spenden an Vereine und Stiftungen

Gemeinnützige Vereine und Stiftungen bilden das Rückgrat des deutschen Spendenaufkommens. Wer hierhin spendet, kann seine Spende fast immer vollständig von der Steuer absetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss der Verein oder die Stiftung in das Vereinsregister eingetragen sein (mit dem Zusatz „e.V." für eingetragener Verein) oder eine ordnungsgemäß errichtete Stiftung sein.

Entscheidend ist dann die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Diese wird durch das zuständige Finanzamt bescheinigt, wenn die Satzung und die tatsächliche Tätigkeit belegen, dass der Verein oder die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Die gemeinnützigen Zwecke sind im § 52 Abs. 2 AStG umfassend aufgelistet und umfassen:

  • Förderung von Wissenschaft und Forschung
  • Förderung von Kunst und Kultur
  • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbild
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