Der Sparerpauschbetrag im Überblick
Der Sparerpauschbetrag ist eine der wichtigsten Steuervergünstigungen für private Kapitalanleger in Deutschland. Gemäß § 20 Abs. 9 EStG (Einkommensteuergesetz) können Einzelpersonen einen jährlichen Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro in Anspruch nehmen, auf den keine Abgeltungsteuer anfällt. Für Ehepaare, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.000 Euro. Diese Regelung gilt für alle Arten von Kapitalerträgen, darunter Zinsen aus Sparkonten und Staatsanleihen, Dividendenzahlungen von Aktien, Ausschüttungen aus Fonds sowie realisierte Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren.
Seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 mit einem damaligen Sparerpauschbetrag von 801 Euro hat sich die Steuerlandschaft für Kapitalanleger kontinuierlich gewandelt. Die Erhöhung auf 1.000 Euro zum 1. Januar 2023 war eine willkommene Anpassung, die erstmals seit Jahren eine echte Verbesserung für Sparer und Anleger bedeutete. Diese Anhebung berücksichtigt die gestiegenen Lebenshaltungskosten und wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Einkommensteuergesetzes beschlossen. Viele Anleger sind sich jedoch nicht bewusst, dass sie diesen Freibetrag durch korrekte Freistellungsaufträge optimal nutzen können.
Abgeltungsteuer und ihre Auswirkungen
Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent auf alle Kapitalerträge und wird von den Kreditinstituten, Depotbanken und Finanzdienstleistern direkt einbehalten. Hinzu kommt ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer selbst sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer. Damit kann die tatsächliche Belastung in manchen Bundesländern bis zu 28 Prozent erreichen. Wer seinen Sparerpauschbetrag nicht optimal nutzt, verschenkt somit jeden Jahr erhebliche Steuersparnis.
Konkret bedeutet dies: Jeder Euro Kapitalertrag über dem Sparerpauschbetrag wird mit dieser hohen Quote besteuert. Ein Anleger ohne Freistellungsauftrag mit 3.000 Euro jährlichen Kapitalerträgen zahlt auf die vollen 3.000 Euro Abgeltungsteuer, also 750 Euro. Mit einem korrekt gesetzten Freistellungsauftrag über 1.000 Euro würden nur 2.000 Euro besteuert, die Abgeltungsteuer läge bei 500 Euro. Die Ersparnis beträgt in diesem Beispiel 250 Euro pro Jahr oder über zehn Jahre 2.500 Euro.
Freistellungsaufträge richtig verstehen und setzen
Ein Freistellungsauftrag ist eine schriftliche oder elektronische Anweisung an das Kreditinstitut oder die Depotbank, Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe von der Besteuerung freizustellen. § 20 Abs. 5 EStG regelt die rechtliche Grundlage für diese Aufträge. Der Auftrag wird unmittelbar bei der Bank oder dem Online-Broker erteilt und gilt bis zu seinem Widerruf oder seiner Änderung.
Wichtig zu verstehen ist, dass ein Freistellungsauftrag keine Garantie für steuerfrei verdiente Erträge darstellt. Der Auftrag teilt der Bank lediglich mit, dass bis zur festgelegten Summe keine Steuer eingezogen werden soll. Dies funktioniert jedoch nur, wenn die tatsächlichen Erträge nicht die Freistellungssumme überschreiten. Übersteigen die Kapitalerträge den Auftrag, muss der Anleger bei der jährlichen Steuererklärung die Differenz nachzahlen. Das ist einer der häufigsten Fehler: Anleger denken, der Freistellungsauftrag schütze sie vollständig vor Nachzahlungen.
Die Antragstellung ist heute bei den meisten Banken problemlos möglich. Früher erforderte dies Papierformulare, heute können Freistellungsaufträge über das Online-Banking eingereicht werden. Es ist empfehlenswert, dies sofort nach Kontoeröffnung oder Depotanlage zu tun. Der Auftrag ist kostenlos und kann jederzeit angepasst oder widerrufen werden.
Optimale Verteilung bei mehreren Konten und Depots
Viele Anleger haben ihre Ersparnisse auf mehrere Konten und Depots verteilt. Dies könnte bei einer Bank ein Sparkonto, bei einer anderen ein Depot mit Aktien und ETFs sein, möglicherweise auch noch ein separates Tagesgeldkonto. Die optimale Strategie ist, den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro intelligent auf diese verschiedenen Stellen zu verteilen.
Die Grundregel lautet: Verteilen Sie Ihren Freistellungsauftrag auf alle Banken und Broker, bei denen Sie Kapitalerträge erzielen. Dies ist notwendig, weil die Finanzbehörden und Banken nicht automatisch miteinander kommunizieren. Jede Institution kennt nur die Erträge an ihrer Stelle. Wenn Sie bei Bank A einen Freistellungsauftrag von 1.000 Euro setzen, but Bank B davon nichts. Hat Bank B ebenfalls Erträge, werden diese ohne Freistellungsauftrag vollständig besteuert.
Ein praktisches Rechenbeispiel: Eine Person hat drei Konten mit folgenden erwarteten jährlichen Erträgen:
- Sparkonto bei Bank A: 150 Euro Zinsen
- Depot bei Online-Broker B: 400 Euro Dividenden
- Tagesgeldkonto bei Bank C: 200 Euro Zinsen
Insgesamt 750 Euro Erträge. Diese liegen unter der 1.000-Euro-Grenze. Die optimale Verteilung wäre:
- Bank A: Freistellungsauftrag 150 Euro
- Broker B: Freistellungsauftrag 400 Euro
- Bank C: Freistellungsauftrag 250 Euro (von den verbleibenden 1.000 Euro)
So werden die 750 Euro vollständig steuerfrei. Hätte man den kompletten 1.000-Euro-Auftrag nur bei Bank A eingereicht, wären die Erträge bei den anderen Instituten vollständig besteuert worden.
Besonderheiten für Ehepaare und Lebenspartner
Für verheiratete Personen und eingetragene Lebenspartner, die zur Zusammenveranlagung berechtigt sind, verdoppelt sich der Sparerpauschbetrag auf 2.000 Euro pro Jahr. Dies ist in § 26 Abs. 1 EStG geregelt. Voraussetzung ist allerdings, dass beide Partner dies in ihrer gemeinsamen Steuererklärung beantragen.
Auch hier kommt die Verteilungsstrategie zum Tragen. Viele Paare haben nicht unbedingt ein gemeinsames Depot oder Konto, sondern jeder Partner verfügt über separate Kapitalanlagen. Die Freistellungsaufträge sollten dann auf beide Partner und alle Konten intelligent verteilt werden. Ein Ehepaar könnte beispielsweise den ersten Partner mit 1.200 Euro Freistellungsaufträgen bestücken und den zweiten mit 800 Euro, um die insgesamt 2.000 Euro optimal auszuschöpfen.
Ein Beispiel für ein Ehepaar: Ehemann und Ehefrau haben gemeinsam folgende Kapitalerträge:
- Gemensames Depot mit ETFs (auf Namen des Ehemannes): 600 Euro
- Eigenes Depot der Ehefrau mit Einzelaktien: 900 Euro
- Gemeinsames Sparkonto: 200 Euro Zinsen
- Tagesgeldkonto der Ehefrau: 250 Euro
Insgesamt 1.950 Euro, knapp unter der 2.000-Euro-Grenze. Die optimale Aufteilung mit Freistellungsaufträgen könnte sein:
- Depot Ehemann: 600 Euro
- Depot Ehefrau: 900 Euro