Nicht jeder Zins ist absetzbar — und die Zuordnung kann erhebliche Unterschiede machen. Wer ein gemischtes Konto für private und berufliche Ausgaben nutzt, muss die Schuldzinsen korrekt zuordnen. Das Zuordnungsprinzip ist entscheidend.
Grundprinzip: Wirtschaftliche Zuordnung

Schuldzinsen sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur abziehbar, wenn das Darlehen für eine steuerlich relevante Einkunftsquelle genutzt wurde. Eine private Kontoüberziehung ist nicht absetzbar — auch wenn das Konto auch berufliche Buchungen enthält.
Gemischte Konten: Das Problem
Wenn auf einem Konto private und berufliche Zahlungen gemischt sind und das Konto in den Überziehungskredit geht, stellt sich die Frage: Für welchen Teil entstehen die Schuldzinsen?
Zuordnungsregel nach BFH-Rechtsprechung

Bei gemischten Konten gilt: Ausgaben werden in der Reihenfolge ihres Abflusses berücksichtigt. Das bedeutet vereinfacht: Die zuerst abgebuchten Beträge gelten als zuerst finanziert. Wer zuerst private Ausgaben tätigt und dann ins Minus geht, kann keine beruflichen Zinsen absetzen.
Immobiliendarlehen: Eindeutige Zuordnung möglich
Bei Immobiliendarlehen ist die Zuordnung klar: Ein Darlehen für eine Vermietungsimmobilie finanziert Einkünfte aus V+V — die Zinsen sind vollständig als Werbungskosten absetzbar. Ein Darlehen für die eigene Wohnung ist privat — nicht absetzbar.
| Darlehensverwendung | Zinsen absetzbar? |
|---|---|
| Kauf einer Mietimmobilie | Ja, Werbungskosten |
| Kauf Eigenheim (Selbstnutzung) | Nein (privat) |
| Betriebsmittelkredit | Ja, Betriebsausgaben |
| Privatkredit für Konsum | Nein |
| Gemischtes Darlehen (Kauf + Privatausgaben) | Anteilig nach Verwendung |
Bei gemischter Nutzung müssen die Zinsen anteilig aufgeteilt werden — nach dem Verhältnis der vermieteten zur Gesamtfläche. Nur die auf den vermieteten Teil entfallenden Zinsen sind Werbungskosten.

Ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Darlehens = "Bearbeitungsgebühr") ist steuerlich als vorausgezahlte Zinsen zu behandeln. Sie sind verteilt über die Laufzeit absetzbar — nicht sofort in voller Höhe, außer bei Laufzeiten bis zu 5 Jahren (dann sofortiger Abzug möglich).
Seit 2009 nein. Schuldzinsen zur Finanzierung von Kapitalanlagen (Aktien, Fonds) können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden — das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG schließt das aus.