Bitcoin minen, Ethereum staken, Liquidity Mining betreiben — und dann kommt das Finanzamt. Krypto-Einnahmen sind steuerpflichtig. Wie viel, hängt von der Art der Tätigkeit ab.
Mining: Steuerpflicht von Beginn an
Wer Kryptowährungen mined (Proof-of-Work), erzeugt neue Coins. Diese sind ab dem Zeitpunkt des Zugangs steuerpflichtig:

- Einkünfte aus Mining = sonstige Einkünfte §22 Nr.3 EStG (wenn privat/gelegentlich)
- Bei systematischem, nachhaltigem Mining = Gewerbebetrieb §15 EStG
- Bewertung: Marktwert der gemindeten Coins zum Zeitpunkt des Zugangs
- 1-Jahres-Frist gilt NICHT für durch Mining erworbene Coins (weil keine Anschaffungskosten)
| Mining-Art | Steuerliche Einordnung | Freigrenze |
|---|---|---|
| Hobby-Mining (1 GPU) | Sonstige Einkünfte §22 Nr.3 | 256 €/Jahr Freigrenze |
| Professionelles Mining Farm | Gewerbebetrieb §15 EStG | Freibetrag §11 GewStG 24.500 € |
| Pool-Mining anteilig | Sonstige Einkünfte | 256 €/Jahr |
Staking: Die BMF-Sichtweise
Das BMF-Schreiben vom 10.05.2022 hat Staking als sonstige Einkünfte eingestuft. Wichtige Details:
- Staking-Rewards = sonstige Einkünfte §22 Nr.3 EStG zum Zufluss-Zeitpunkt
- Bewertung: Marktpreis der erhaltenen Tokens am Erhaltsdatum
- Später gehaltene Staking-Rewards unterliegen der 1-Jahres-Frist für Veräußerungen
- Freigrenze §22 Nr.3 EStG: 256 €/Jahr — bei kleinen Beträgen steuerfrei
Liquidity Mining & DeFi
DeFi-Protokolle wie Uniswap, Aave, Compound generieren verschiedene Einnahmen. Das BMF hat sich 2022 positioniert:

- Zinsen aus Lending = §22 Nr.3 EStG (sonstige Einkünfte)
- LP-Tokens beim Pool-Eintritt: Tauschvorgang (Veräußerung der eingebrachten Coins)
- LP-Token-Rewards: sonstige Einkünfte
- Impermanent Loss: steuerlich komplex, oft kein Abzug möglich
Buchführung für Krypto
Ohne genaue Aufzeichnungen ist die Steuererklärung für Krypto ein Chaos. Notwendige Daten:
- Datum und Uhrzeit jedes Kaufs/Zugangs
- Marktwert in EUR zum Zeitpunkt des Zugangs
- Datum des Verkaufs/Abgangs
- Marktwert in EUR zum Abgangszeitpunkt
- FIFO oder LIFO — einheitlich pro Exchange anwenden
Technisch gesehen sind sie unter 256 € steuerfrei (Freigrenze §22 Nr.3). Aber: Die Freigrenze gilt für alle sonstigen Einkünfte zusammen. Haben Sie andere sonstige Einkünfte, kann schon ein kleiner Staking-Betrag die Grenze überschreiten.
Verluste aus gewerblichem Mining (Strom > Erlöse) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei privaten sonstigen Einkünften: Verluste können nur mit anderen sonstigen Einkünften nach §22 Nr.3 EStG verrechnet werden — nicht mit Kapitalerträgen oder Arbeitslohn.

Ja, nach aktueller Rechtslage. NFT-Handel unterliegt §23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft) mit 1-Jahres-Frist. Royalties aus NFTs = §22 Nr.3 EStG. Das ist noch im Fluss — Urteile ausstehend.