Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) steuerlich absetzen: Was geht?
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt — und ein steuerlich kompliziertes Thema. Je nach Vertragsgestaltung können BU-Beiträge als Sonderausgaben abgesetzt werden, oder gar nicht. Viele Arbeitnehmer zahlen Jahr für Jahr Prämien für ihre BU-Versicherung, ohne zu wissen, dass sie möglicherweise Steuervergünstigungen nutzen könnten. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt, Ihre BU-Beiträge in der Steuererklärung berücksichtigen zu lassen.
Wann ist die BU absetzbar?
Die Absetzbarkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung hängt entscheidend davon ab, wie der Versicherungsvertrag aufgebaut ist. Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht verschiedene Regelungen vor, je nachdem, ob die BU als eigenständiger Vertrag oder als Zusatzversicherung zu einer Basis-Absicherung besteht. Besonders wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen einer reinen BU-Versicherung und einer BU als Zusatzversicherung zu einer Rürup-Versicherung (auch Basis-Rentenversicherung genannt).
Bei einer reinen Berufsunfähigkeitsversicherung, die als Einzelvertrag abgeschlossen wird, ist eine Absetzung in der Regel nicht möglich. Dies ist eine der wichtigsten und gleichzeitig für viele Versicherte unbefriedigenden Regelungen. Nach der aktuellen Rechtsprechung werden Beiträge zu einer privaten BU-Versicherung nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG anerkannt, da sie nicht als Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung qualifizieren.
Ganz anders ist die Situation, wenn die BU-Versicherung als Zusatzversicherung zu einem Rürup-Vertrag abgeschlossen wird. In diesem Fall können bis zu 50 Prozent der Gesamtbeiträge (inkl. BU-Zusatz) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies ist eine wesentliche Steuersparmöglichkeit, die viele Arbeitnehmer nicht ausreichend nutzen.
BU als eigenständiger Vertrag — keine Absetzbarkeit
Eine klassische private Berufsunfähigkeitsversicherung, die als reiner Einzelvertrag abgeschlossen wird, bietet leider keine direkte steuerliche Absetzbarkeit. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat hierzu bereits mehrfach klargestellt, dass solche Versicherungsbeiträge nicht unter die Sonderausgabenregelungen des § 10 EStG fallen.
Dies mag zunächst ungerecht erscheinen, da die BU-Versicherung eine wichtige Vorsorge darstellt. Jedoch liegt die Begründung darin, dass der Gesetzgeber die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen primär auf Kranken- und Pflegeversicherungen beschränken wollte. Eine reine BU-Versicherung fällt hierunter nicht.
Trotzdem sollten Arbeitnehmer eine reine BU-Versicherung abschließen — nicht wegen der Steuerersparnis, sondern weil sie den besten Schutz bietet. Die Versicherungssummen sind häufig höher, die Leistungsdefinitionen besser, und die Beitragssätze können günstiger sein als bei einer Kombilösung.
BU-Zusatz zur Rürup-Versicherung — bis zu 50 Prozent absetzbar
Eine ganz andere steuerliche Situation ergibt sich, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung als Zusatzversicherung zu einem Rürup-Vertrag (Basis-Rentenversicherung) abgeschlossen wird. Die Rürup-Versicherung ist eine spezielle Form der Altersvorsorge, die im Einkommensteuergesetz geregelt ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG können Beiträge zur Basis-Rentenversicherung als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Der Vorteil: Wenn eine BU-Versicherung als Zusatzversicherung zu einem Rürup-Vertrag kombiniert wird, können die Gesamtbeiträge (Rente + BU-Zusatz) bis zu einer bestimmten Quote steuerlich berücksichtigt werden. Im Jahr 2024 können Arbeitnehmer folgende Prozentsätze ihrer Beiträge absetzen:
- 80 Prozent im Jahr 2024
- 82 Prozent im Jahr 2025
- 84 Prozent im Jahr 2026
- 86 Prozent im Jahr 2027 und darüber hinaus bis 100 Prozent im Jahr 2025
Das bedeutet konkret: Zahlen Sie 5.000 Euro im Jahr für einen Rürup-Vertrag mit BU-Zusatz, können Sie im Jahr 2024 bereits 4.000 Euro (80 Prozent) als Sonderausgaben absetzen.
Rechenbeispiele: So viel Steuern sparen Sie konkret
Beispiel 1: Rürup mit BU-Zusatz für einen Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen
Ein 35-jähriger Angestellter mit einem Bruttojahreseinkommen von 50.000 Euro schließt einen Rürup-Vertrag mit BU-Zusatz ab. Die Gesamtbeitrag beträgt 3.600 Euro pro Jahr (davon 2.400 Euro Rente, 1.200 Euro BU-Zusatz). Seine Einkommensteuerquote liegt bei etwa 30 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Im Jahr 2024 kann er 80 Prozent der Beiträge absetzen:
- Absetzbarer Betrag: 3.600 Euro × 0,80 = 2.880 Euro
- Steuervorteil: 2.880 Euro × 0,30 = 864 Euro
- Der Arbeitnehmer spart also 864 Euro Steuern pro Jahr
Beispiel 2: Höherer Einkommenssteuersatz
Eine 42-jährige Selbstständige mit einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 Euro zahlt einen Rürup-Beitrag von 6.000 Euro pro Jahr. Ihr Steuersatz beträgt 42 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag). Ab 2025 kann sie 82 Prozent absetzen:
- Absetzbarer Betrag: 6.000 Euro × 0,82 = 4.920 Euro
- Steuervorteil: 4.920 Euro × 0,42 = 2.066 Euro
- Der Steuervorteil beträgt in diesem Fall über 2.000 Euro pro Jahr
Diese Rechenbeispiele zeigen deutlich: Bei höheren Einkommen und entsprechenden Beitragszahlungen kann die Rürup-Variante mit BU-Zusatz erhebliche Steuerersparnisse bringen.
Alternative: BU über die Erwerbstätigenversicherung (ETV)
Es gibt noch eine weitere, weniger bekannte Möglichkeit: einige Versicherer bieten spezielle Erwerbstätigenversicherungen an, die eine BU-Komponente enthalten und nach § 82 Abs. 2 Satz 1 EStG behandelt werden können. Hier können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Teile der Beiträge steuerlich berücksichtigt werden.
Allerdings ist diese Lösung deutlich weniger attraktiv als die Rürup-Variante und bietet in der Praxis oft schlechtere Leistungen. Die Erwerbstätigenversicherung ist eher ein Kompromiss, wenn weder eine reine BU noch eine Rürup-Lösung in Frage kommt.
Auch die Beamten-Zusatzversicherung (BZV) kann in Einzelfällen eine BU-Komponente enthalten, die unter § 10 Abs. 1 Nr.