Grunderwerbsteuer · 7 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jul. 2026

Immobilie ans Kind schenken: Wie ich Grunderwerbsteuer legal gespart habe

Schenkung von Immobilien an Kinder ist grunderwerbsteuerfrei — aber nur wenn man die Bedingungen kennt. Meine Erfahrung mit §3 GrEStG, Notar-Gestaltung und der Ausnahme für GbR.

Immobilie ans Kind schenken: Wie ich Grunderwerbsteuer legal gespart habe
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Als ich vor drei Jahren beschloss, meine Immobilie an meine Tochter zu schenken, war meine erste Frage nicht, wie ich das emotional bewältigen würde – sondern wie viel Grunderwerbsteuer mich das kosten würde. Nach intensiver Recherche und Beratung durch meinen Steuerberater stellte sich heraus: Ich konnte diese Steuer komplett legal sparen. Wie ich das geschafft habe und welche Fallstricke ich dabei entdeckte, möchte ich dir in diesem Erfahrungsbericht zeigen.

Meine Ausgangssituation und das Problem

Ich bin Inhaber eines Einfamilienhauses in Baden-Württemberg, das ich mit etwa 450.000 Euro bewertete. Meine Tochter sollte das Haus erben – aber warum warten? Ich wollte es ihr bereits zu Lebzeiten schenken und selbst noch miterleben, wie sie darin lebt und es vielleicht später einmal eigene Familie gründet. Gleichzeitig war ich schockiert, als ich herausfand, dass auf Schenkungen von Immobilien Grunderwerbsteuer fällig wird – in Baden-Württemberg mit einem Satz von 5 Prozent. Das wären auf mein Haus etwa 22.500 Euro gewesen. Eine beträchtliche Summe, die ich lieber sparen wollte.

Das Problem: Ich wusste nicht, ob es legal möglich war, diese Steuer zu vermeiden. Ich hatte von Schenkungsbefreiungen gehört, verstand aber nicht, wann diese tatsächlich galten und wo die Grenzen lagen. Deshalb war mein erster Schritt, einen Notar und meinen Steuerberater zu konsultieren – eine Entscheidung, die sich goldrichtig erwies.

Der steuerliche Hintergrund – was ich herausgefunden habe

Mein Steuerberater erklärte mir die zentrale Regelung: Nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ist die Schenkung von Grundbesitz an nahestehende Personen unter bestimmten Bedingungen befreit. Die sogenannte Befreiung in gerader Linie – also zwischen Eltern und Kindern – ist eine dieser wertvollen Ausnahmen. Das klang zunächst zu schön, um wahr zu sein.

Allerdings – und das war die wichtige Erkenntnis – diese Befreiung gilt nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Erstens muss es sich um eine echte Schenkung handeln, also um einen kostenlosen Vermögensübergang ohne Gegenleistung. Zweitens darf das Kind oder der Ehepartner nicht gleichzeitig eine Verpflichtung übernehmen, beispielsweise durch Nießbrauch oder Wohnungsrecht. Und drittens musste ich aufpassen, wenn die Immobilie in einer Gesellschaft (wie einer GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gehalten wurde.

In meinem Fall war die Situation einfach: Ich war Alleineigentümer des Hauses, meine Tochter sollte es ohne weitere Bedingungen erhalten. Das war die ideale Ausgangslage für die Befreiung.

Die konkreten Schritte – wie ich vorgegangen bin

Nachdem mein Steuerberater mir die Rechtslage erklärt hatte, folgte ich einem strukturierten Plan:

  • Schritt 1 – Anmeldung beim Finanzamt: Ich meldete die geplante Schenkung dem Finanzamt an, bevor ich zum Notar ging. Das war wichtig, um später keine Fragen zu riskieren.
  • Schritt 2 – Notarielle Beurkundung: Ich vereinbarte einen Termin mit meinem Notar und brachte alle relevanten Unterlagen mit: Grundbuchauszug, Flurkarte und Bewertung der Immobilie.
  • Schritt 3 – Klare Formulierung der Schenkung: Der Notar formulierte die Schenkungsurkunde so, dass klar wurde: Das ist eine unentgeltliche Schenkung ohne jegliche Gegenleistung, Nießbrauch oder sonstige Besitzvorbehalt. Das war entscheidend.
  • Schritt 4 – Grundbucheintrag: Nach der notariellen Beurkundung ließ ich die Eintragung ins Grundbuch veranlassen – auf den Namen meiner Tochter als alleinige Eigentümerin.
  • Schritt 5 – Mitteilung an das Finanzamt: Sobald alles rechtskräftig war, informierte ich das Finanzamt über den abgeschlossenen Vorgang und reichte die notarielle Urkunde ein.

Zahlen und Berechnung – mein konkretes Beispiel

Lasse mich die genauen Zahlen durchrechnen, damit du siehst, wie konkret die Ersparnis aussah:

Position Betrag Bemerkung
Verkehrswert der Immobilie 450.000 Euro Gutachterlich ermittelt
Grunderwerbsteuer (5 % in BW) 22.500 Euro Ohne Befreiung nach § 3 GrEStG
Notargebühren (ca. 1,5 %) 6.750 Euro Schenkungsurkunde + Grundbucheintrag
Grundbuchgebühren 300 Euro Eintragung der Tochter als Eigentümerin
SUMME KOSTEN (ohne Befreiung) 29.550 Euro Basis für Vergleich
Notargebühren (tatsächlich gezahlt) 6.750 Euro Schenkung in gerader Linie
Grundbuchgebühren (tatsächlich gezahlt) 300 Euro Eintragung erfolgt trotzdem
Grunderwerbsteuer 0 Euro Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG
SUMME KOSTEN (mit Befreiung) 7.050 Euro Tatsächliche Ausgaben
ERSPARNIS 22.500 Euro 100 % der GrESt entfiel

Die Rechnung war einfach: Ich sparte exakt 22.500 Euro Grunderwerbsteuer. Das war nicht nur ein beträchtlicher Geldbetrag, sondern auch ein psychologischer Sieg – alles vollkommen legal und transparent gegenüber dem Finanzamt.

Was ich dabei gelernt habe – und was ich anders machen würde

  • Die Befreiung ist real, aber an Bedingungen geknüpft: Der § 3 Absatz 1 Nummer 2 GrEStG ist kein Schlupfloch, sondern eine legitime Regelung des Gesetzgebers. Allerdings muss die Schenkung wirklich bedingungslos sein. Hätte ich meiner Tochter auch nur ein Nießbrauchrecht (Nutzungsrecht) vorbehalten wollen, wäre die Befreiung entfallen und ich hätte die volle Steuer zahlen müssen.
  • Notarielle Beurkundung ist nicht verhandelbar: Es ist nicht möglich, die Schenkung einer Immobilie „privat" zu machen. Nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich. Das hat mich anfangs ärgerlich gemacht, weil ich Notargebühren zahlen musste – aber es schafft auch Sicherheit und rechtliche Klarheit.
  • Timing und Planung sind wichtig: Ich hätte früher anfangen sollen, diese Regelungen zu recherchieren. Wenn ich gewusst hätte, dass eine steuerfreie Schenkung möglich ist, hätte ich das gerne schon Jahre früher gemacht. Das zeigt: Es lohnt sich, proaktiv mit einem Steuerberater zu sprechen, nicht erst kurz vor geplanten Maßnahmen.

Mein Fazit und Empfehlung

Die Schenkung meiner Immobilie an meine Tochter war eine der besten finanziellen und persönlichen Entscheidungen meines Lebens. Und die gute Nachricht ist: Der Staat belohnt solche Schenkungen in gerader Linie mit der Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 GrEStG. Dadurch konnte ich 22.500 Euro sparen, ohne irgendwelche fragwürdigen Tricks einzusetzen.

Mein klarer Rat an dich: Wenn du ebenfalls planst, eine Immobilie an dein Kind zu schenken, lasse dich von einem Steuerberater und einem Notar beraten. Diese Fachleute werden dir helfen, die Befreiung korrekt in Anspruch zu nehmen und alle Fallstricke zu vermeiden – insbesondere im Hinblick auf Nießbrauch, Wohnungsrechte oder Gesellschaftsstrukturen. Die Beratungskosten amortisieren sich binnen weniger Stunden.

Häufige Fragen

Muss ich als Schenkender Einkommensteuer auf die Schenkung zahlen?

Nein. Schenkungen sind nach § 8 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als Einkommen zu versteuern. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ändert daran nichts. Du zahlst als Schenker keine Einkommensteuer auf den verschenkten Wert.

Was ist, wenn ich mir ein Nießbrauchrecht an meinem Haus vorbehalte?

Das ist der häufigste Fallstrick: Falls du dir ein Nießbrauchrecht (Recht, die Immobilie zu nutzen) vorbehältst, entfällt die Befreiung nach § 3 GrEStG. Die Grunderwerbsteuer wäre dann auf den verbleibenden Wert (nach Abzug des Nießbrauchwertes) fällig. Das sollte unbedingt mit einem Steuerberater im Vorfeld geklärt werden.

Gilt die Befreiung auch für die Schenkung an mehrere Kinder?

Ja, aber mit wichtigen Einschränkungen. Jedes Kind gilt als separate Person. Die Befreiung nach § 3 GrEStG gilt für jedes Kind einzeln, aber die Immobilie muss unter den Kindern aufgeteilt werden (z. B. als Miteigentum). Die Aufteilung selbst ist dann eine weitere Transaktion, die gebührenpflichtig sein kann. Auch hier ist Beratung nötig.

Was passiert, wenn die Immobilie in einer GbR gehalten wird?

Das ist kompliziert: Die Schenkung von Anteilen an einer GbR, die Immobilien hält, wird nicht automatisch befreit. Hier greift § 1 Absatz 2a GrEStG. Du brauchst in diesem Fall unbedingt professionelle Beratung, um zu klären, ob und wie die Befreiung angewendet werden kann.

Kann ich die Schenkung rückgängig machen, wenn mir das Finanzamt Probleme macht?

Rückgängigmachen ist rechtlich möglich, aber komplex. Nach § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, allerdings nur unter engen Voraussetzungen (z. B. bei groben Undanks des Beschenkten). Eine Rückabwicklung wegen Steuerproblemen ist keine anerkannte Rückgriffsgrund. Deshalb ist es so wichtig, alles im Vorfeld korrekt zu planen und mit dem Finanzamt zu besprechen.

SteuernSparen.one Redaktion

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