Erbschaftsteuer · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Schenkung in der Steuererklärung: Was angegeben werden muss

Schenkungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Was meldepflichtig ist, welche Fristen gelten.

Schenkung in der Steuererklärung: Was angegeben werden muss
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Die rechtliche Grundlage: Meldepflicht nach dem Erbschaftsteuergesetz

Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) regelt die Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden und Erbfällen. Nach § 30 ErbStG ist jeder Erwerb durch Schenkung dem Finanzamt anzuzeigen. Dies ist eine zentrale Regelung, die viele Bürgerinnen und Bürger oft unterschätzen oder sogar ganz übersehen. Die Anzeigepflicht besteht für denjenigen, der die Schenkung erhält (den Beschenkten), nicht für den Schenkenden.

Allerdings gibt es zur grundsätzlichen Anzeigepflicht wichtige Ausnahmen. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 ErbStG enthält mehrere Fälle, in denen eine Anmeldung entfällt. Besonders relevant ist hier die Regelung für Schenkungen, die unter den geltenden Freibeträgen liegen und daher keine Erbschaftsteuer auslösen. Dennoch können auch kleinere Schenkungen anzeigepflichtig sein, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen oder wenn spezifische Konstellationen vorliegen.

Die persönlichen Freibeträge: Wer profitiert am meisten?

Der Bundesgesetzgeber hat in § 16 ErbStG unterschiedliche Freibeträge für verschiedene Personengruppen festgelegt. Diese Freibeträge spielen eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Steuerpflicht. Für Kinder und Stiefkinder beträgt der persönliche Freibetrag 400.000 Euro. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro. Enkel, deren Eltern nicht mehr leben, haben ebenfalls einen Freibetrag von 400.000 Euro. Für normale Enkel gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro.

Alle anderen Verwandten und Dritte haben einen deutlich geringeren Freibetrag von nur 20.000 Euro. Dies bedeutet, dass beispielsweise eine Schenkung eines Cousins an einen Cousin bereits ab 20.001 Euro steuerpflichtig wird. Für enge Familienmitglieder gilt also ein erheblich günstigerer Rahmen. Besonders wichtig ist zu verstehen, dass diese Freibeträge nicht nur für einzelne Schenkungen gelten, sondern dass es Übertragungszeiten gibt, in denen mehrere Schenkungen zusammengerechnet werden.

Verwandtschaftliche Steuerklassen und ihre Bedeutung

Das ErbStG teilt Erwerber in drei Steuerklassen ein, die mit unterschiedlichen Steuersätzen verbunden sind. In Steuerklasse I befinden sich nächste Angehörige wie Ehepartner, Kinder, Enkel und Eltern. Sie zahlen zwischen 7 und 30 Prozent Erbschaftsteuer auf den steuerpflichtigen Erwerb. Steuerklasse II umfasst Geschwister, Neffen, Nichten und andere Verwandte. Der Steuersatz liegt hier zwischen 15 und 43 Prozent. In Steuerklasse III fallen alle anderen Personen mit einem Steuersatz von 30 bis 50 Prozent.

Konkrete Meldepflichten: Wann muss die Schenkung angezeigt werden?

Nach § 30 Abs. 1 ErbStG muss eine Schenkung dem Finanzamt mitgeteilt werden, wenn sie den persönlichen Freibetrag übersteigt. Diese Meldung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Schenkung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschenkte von der Schenkung erfährt. Dies ist eine wichtige Unterscheidung: nicht der Zeitpunkt, an dem die Schenkung tatsächlich erfolgt, sondern der Zeitpunkt der Kenntnis ist maßgeblich.

Eine weitere Besonderheit betrifft Schenkungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Nach § 7 Abs. 1 ErbStG sind solche Schenkungen von der Erbschaftsteuer befreit, wenn sie den Freibetrag von 400.000 Euro nicht überschreiten. Selbst wenn dieser überschritten wird, zahlt der beschenkte Ehepartner nur die Steuern auf den Betrag über dem Freibetrag. Dies macht Ehegattenschenkungen für Vermögensplanung besonders attraktiv.

Die Übertragungszeiten: Ein oft übersehener Aspekt

Ein besonders wichtiger Punkt, den viele Steuerpflichtige nicht kennen, sind die Übertragungszeiten nach § 14 ErbStG. Diese Fristen bestimmen, ob mehrere Schenkungen zusammengerechnet werden müssen oder nicht. Grundsätzlich beträgt die Übertragungszeit zehn Jahre. Das bedeutet: Wenn eine Person innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen vom gleichen Schenker erhält, werden diese für die Berechnung der Erbschaftsteuer zusammengezählt. Dies kann dazu führen, dass eine Schenkung, die für sich betrachtet unter dem Freibetrag liegt, zusammen mit anderen Schenkungen steuerpflichtig wird.

Besonders bei größeren Vermögen ist diese Regelung relevant. Viele Schenker versuchen, ihre Schenkungen über mehrere Jahre zu verteilen, um Steuern zu sparen. Dies ist erlaubt, solange die Schenkungen außerhalb der zehnjährigen Übertragungszeit liegen. Nach Ablauf von zehn Jahren wird die Freibetragssumme sozusagen wieder "aufgefüllt", und der Beschenkte kann erneut Schenkungen in voller Höhe der Freibeträge steuerfrei empfangen.

Rechenbeispiele: Wie die Steuern konkret berechnet werden

Beispiel 1: Schenkung an ein Kind mit Steuerberechnung

Eine Mutter schenkt ihrer Tochter einen Betrag von 500.000 Euro. Die Tochter ist in Steuerklasse I und hat einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt daher 100.000 Euro (500.000 € − 400.000 €). Nach der Tarifstaffel für Steuerklasse I zahlt die Tochter auf diesen Betrag 7 Prozent Erbschaftsteuer, was 7.000 Euro ausmacht. Ohne die Freibeträge hätte die Steuerbelastung deutlich höher gelegen.

Beispiel 2: Mehrere Schenkungen innerhalb der Übertragungszeit

Ein Großvater schenkt seinem Enkel im Jahr 2019 einen Betrag von 150.000 Euro und im Jahr 2024 erneut 80.000 Euro. Der Enkel hat einen Freibetrag von 200.000 Euro. Weil weniger als zehn Jahre zwischen den beiden Schenkungen liegen, werden sie zusammengerechnet: 150.000 € + 80.000 € = 230.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 30.000 Euro (230.000 € − 200.000 €). Mit dem Steuersatz von 7 Prozent für Steuerklasse I ergibt sich eine Steuerbelastung von 2.100 Euro. Hätte der Großvater mit der zweiten Schenkung bis 2029 gewartet, hätte die zweite Schenkung komplett steuerfrei sein können.

Was in der Steuererklärung angegeben werden muss

Wenn eine Schenkung meldepflichtig ist, erfolgt die Anmeldung nicht über die reguläre Einkommensteuer-Erklärung, sondern durch eine separate Anmeldung zur Erbschaftsteuer bei dem Finanzamt, das für den Beschenkten zuständig ist. Dieses ist üblicherweise das Fin

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