Grunderwerbsteuer · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jul. 2026

Grunderwerbsteuer Konzernklausel (§ 6a GrEStG): Befreiung bei Umstrukturierungen

Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns müssen oft Grundstücke von einer Gesellschaft auf eine andere übertragen werden.

Grunderwerbsteuer Konzernklausel (§ 6a GrEStG): Befreiung bei Umstrukturierungen
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Was ist die Konzernklausel im Grunderwerbsteuerrecht?

Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns müssen oft Grundstücke von einer Gesellschaft auf eine andere übertragen werden. § 6a GrEStG gewährt dafür eine Steuerbefreiung – die Grunderwerbsteuer (3,5–6,5% je nach Bundesland) entfällt. Das kann bei großen Immobilienportfolios Millionen Euro sparen.

Anwendungsbereich: § 6a GrEStG gilt für Umwandlungsvorgänge (Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung nach UmwG) und Einbringungen, wenn ein herrschendes Unternehmen beteiligt ist, das die notwendigen Beteiligungsquoten hält.

Voraussetzungen der Konzernklausel

Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Übertragender und Empfänger sind an einem herrschenden Unternehmen beteiligt
  • Das herrschende Unternehmen ist seit mindestens 5 Jahren zu 95% beteiligt (Vorbehaltensfrist)
  • Nach der Übertragung muss die 95%-Beteiligung weitere 5 Jahre bestehen bleiben (Nachbehaltensfrist)
  • Der Umstrukturierungsvorgang ist ein nach UmwG zulässiger Vorgang (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel, Einbringung)

Die 5-Jahres-Fristen: Vorbehaltensfrist und Nachbehaltensfrist

FristDauerKonsequenz bei Verstoß
Vorbehaltensfrist5 Jahre vor UmstrukturierungKeine Befreiung
Nachbehaltensfrist5 Jahre nach UmstrukturierungRückwirkende Grunderwerbsteuer
Falle Nachbehaltensfrist: Wird die Beteiligung innerhalb von 5 Jahren nach der steuerfreien Umstrukturierung unterschritten (z.B. durch Teilverkauf, Kapitalerhöhung mit Verwässerung), entsteht rückwirkend Grunderwerbsteuer auf den gesamten Vorgang – inkl. Zinsen!

Was gilt als „herrschendes Unternehmen"?

Das herrschende Unternehmen muss kein Konzern im klassischen Sinne sein. Es reicht eine natürliche Person, die zu 95% an beiden beteiligten Gesellschaften beteiligt ist – also auch ein Einzelperson-Konzern ist begünstigt.

Praxisbeispiel: Ausgliederung einer Immobilien-GmbH

  1. Stephan hält 100% an A-GmbH (mit Grundstück) seit 2018
  2. 2024 wird das Grundstück auf B-GmbH (ebenfalls 100% Stephan) ausgegliedert
  3. Vorbehaltensfrist: 6 Jahre erfüllt (>5 Jahre)
  4. Nachbehaltensfrist: Stephan darf bis 2029 keine Anteile veräußern
  5. Ergebnis: Keine GrESt auf die Ausgliederung

FAQ: Konzernklausel § 6a GrEStG

Gilt § 6a GrEStG auch für einfache Grundstücksübertragungen ohne Umwandlung?

Nein. § 6a GrEStG gilt nur für Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG (Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung, Einbringung). Einfache Kaufverträge oder Schenkungen zwischen Konzerngesellschaften fallen nicht darunter – dafür gelten § 3 und § 6 GrEStG.

Was passiert, wenn die 95%-Schwelle nach der Umstrukturierung kurzzeitig unterschritten wird?

Das ist ein Nachbehaltensfrist-Verstoß. Die Grunderwerbsteuer entsteht rückwirkend in voller Höhe. Auch unbeabsichtigte Verwässerungen (z.B. durch Kapitalerhöhungen) können die Frist auslösen. Daher vor jeder Gesellschafterveränderung GrESt-Prüfung durchführen.

Gilt § 6a GrEStG auch für Grundstücke außerhalb Deutschlands?

Nein. § 6a GrEStG ist eine deutsche Steuerbefreiung und gilt nur für in Deutschland belegene Grundstücke, die der deutschen GrESt unterliegen. Für Auslandsimmobilien gelten die jeweiligen nationalen Regelungen.

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