PV-Anlage im Unternehmen: Andere Regeln als privat
Während Privatpersonen seit 2023 von der Einkommensteuerbefreiung für kleine PV-Anlagen profitieren (bis 30 kWp), gelten für Unternehmen – GmbHs, Einzelunternehmer und Freiberufler – andere Regeln. Hier sind Einspeisevergütungen vollständig steuerpflichtig, aber dafür bieten sich deutlich mehr Abzugsmöglichkeiten.
Steuerliche Behandlung im Überblick (Unternehmen)

| Position | GmbH | Einzelunternehmer |
|---|---|---|
| Einspeisevergütung | Betriebseinnahme, KSt + GewSt | Betriebseinnahme, ESt + GewSt |
| Eigenverbrauch | Umsatzsteuerpflichtig (Entnahme) | Umsatzsteuerpflichtig (Privatentnahme) |
| Sonderabschreibung §7g EStG (IAB) | Ja (GmbH nutzt §7g KStG) | Ja |
| Sofortabschreibung für GWG | Bis 800 € Netto | Bis 800 € Netto |
| Lineare AfA | 20 Jahre (5 % p.a.) | 20 Jahre (5 % p.a.) |
Sonderabschreibung 50 % im Anschaffungsjahr
Durch den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG/§ 7g KStG können Unternehmen bis zu 50 % der Anschaffungskosten bereits VOR der Anschaffung als Betriebsausgabe abziehen. Nach der Investition kommt noch eine 20%ige Sonderabschreibung im ersten Jahr dazu:
- IAB: Bis zu 50 % der geplanten Investition abziehen (max. 200.000 € IAB-Pool)
- Sonderabschreibung: 20 % der Anschaffungskosten (nach IAB-Auflösung)
- Lineare AfA: Auf Restbuchwert über 20 Jahre
- Ergebnis: Im ersten Jahr über 60 % der Investitionskosten steuerlich wirksam
Vorsteuerabzug: Voller Abzug bei gemischter Nutzung
Im Unternehmen ist die Vorsteuer aus der PV-Anlage vollständig abziehbar (wenn keine Kleinunternehmerregelung). Die Anlage wird vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet:
Eigenverbrauch im Unternehmen: Kompliziert

Nutzt das Unternehmen den selbst erzeugten Strom für betriebliche Zwecke, ist die Lage einfach: Keine Entnahmebesteuerung. Nutzt der Unternehmer den Strom privat (z.B. Haushaltsanlage auf dem Firmengebäude), gilt der Eigenverbrauch als umsatzsteuerpflichtige Entnahme.
Checkliste: PV-Anlage im Unternehmen optimal nutzen
- IAB im Vorjahr der Investition bilden (maximale Vorverlagerung)
- PV-Anlage dem Betriebsvermögen zuordnen (sofort bei Anschaffung)
- Vorsteuer sofort zurückfordern (Umsatzsteuervoranmeldung)
- Sonderabschreibung 20 % im ersten Nutzungsjahr
- Energieverbrauchsnachweis führen (Eigenverbrauch vs. Einspeisung dokumentieren)
- Einspeisevergütung in Buchhaltung als Erlös erfassen
Häufige Fragen zu PV im Unternehmen
Nein. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt nur für natürliche Personen im Privatbereich. Für GmbHs und Gewerbetreibende sind Einspeisevergütungen immer steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Ja. Leasingraten sind Betriebsausgaben. Allerdings entfällt dann der Vorsteuerabzug auf den Kaufpreis (der Leasinggeber hat ihn). Leasingraten sind umsatzsteuerpflichtig und die Vorsteuer daraus ist abziehbar.

Ja. Der Buchwert der PV-Anlage fließt in den Unternehmenswert ein. Stille Reserven (Marktwert über Buchwert) werden beim Unternehmensverkauf aufgedeckt und versteuert.