Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?
Eine innergemeinschaftliche Lieferung (i.g.L.) liegt vor, wenn ein Unternehmer Waren an einen anderen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefert und die Ware dabei physisch die Grenze überschreitet. Der Vorgang ist in Deutschland steuerfrei (§ 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG), wird aber im Bestimmungsland besteuert.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

- Lieferer ist Unternehmer (§ 2 UStG)
- Abnehmer ist Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat
- Abnehmer hat eine gültige USt-IdNr. des anderen EU-Landes
- Gegenstand wird in das andere EU-Land befördert/versendet
- Abnehmer ist nicht steuerbefreit (kein „kleiner" Abnehmer ohne USt-IdNr.)
Nachweispflichten: Belegnachweise und Buchnachweise
Die Steuerfreiheit hängt an lückenlosen Nachweisen. Das Finanzamt prüft zwei Ebenen:
| Nachweis | Inhalt | Belege |
|---|---|---|
| Belegnachweis | Ware hat DE verlassen | CMR-Frachtbrief, Spediteurbescheinigung, Tracking, Gelangensbestätigung |
| Buchnachweis | USt-IdNr. des Abnehmers, Liefermenge, Datum | Rechnung, Aufzeichnungen im Rechnungswesen |
Gelangensbestätigung: Der sichere Weg
Seit 2012 ist die Gelangensbestätigung das bevorzugte Nachweisdokument. Der Abnehmer bestätigt schriftlich, dass die Ware in seinem EU-Land angekommen ist. Sie muss enthalten:
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware
- Ankunftsort und -datum im anderen EU-Land
- Unterschrift des Abnehmers (oder autorisierten Person)

Zusammenfassende Meldung (ZM) Pflicht
Innergemeinschaftliche Lieferungen müssen in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden – monatlich oder quartalsweise, je nach Liefervolumen. Frist: 25. des Folgemonats.
Quick Fixes Fehler in der Praxis
- USt-IdNr. immer vor Lieferung mit VIES-System online prüfen (ec.europa.eu/taxation_customs/vies/)
- Gelangensbestätigung als Pflicht-Prozess im ERP einrichten
- Bei Eigenabholung durch den Abnehmer: Abholernachweis (Passkopie, Vollmacht, Fahrzeugkennzeichen)
FAQ: Innergemeinschaftliche Lieferung
Die Steuerfreiheit entfällt – du schuldest in Deutschland Umsatzsteuer auf die Lieferung. Bei Gutgläubigkeit (VIES-Prüfung durchgeführt, dokumentiert) kann Vertrauensschutz greifen. Daher: Prüfprotokoll immer ausdrucken und aufheben.

Nein. Dienstleistungen an EU-Unternehmer fallen unter § 3a UStG (Generalklausel): Leistungsort ist beim Empfänger. Du stellst ohne Umsatzsteuer aus, der Empfänger versteuert per Reverse Charge im Zielland.
10 Jahre (§ 147 AO). Das gilt für alle Belege und Buchnachweise zur innergemeinschaftlichen Lieferung.