Was ist §37b EStG?
§ 37b EStG ermöglicht Arbeitgebern, Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Geschäftspartner pauschal mit 30 % Lohnsteuer zu versteuern (plus Soli und ggf. Kirchensteuer). Der große Vorteil: Die Pauschalierung befreit den Empfänger von der persönlichen Steuerpflicht.
Welche Zuwendungen fallen unter §37b?

| Zuwendung | §37b anwendbar? | Grenze |
|---|---|---|
| Sachgeschenke an Kunden | Ja | Bis 10.000 €/Jahr/Person |
| Incentive-Reisen für Mitarbeiter | Ja | Bis 10.000 €/Jahr/Person |
| Sachprämien (Treueprämien) | Ja | Bis 10.000 €/Jahr/Person |
| Geldgeschenke (Bar) | Nein | Immer individuell zu versteuern |
| Tankgutscheine bis 50 €/Monat | Nein | Sachbezugsfreigrenze (steuerlos) |
Berechnung der Pauschalsteuer
Beispiel: Arbeitgeber schenkt Mitarbeiter ein Tablet für 800 €.
- Warenwert: 800 €
- Pauschalsteuer (30 %): 240 €
- Solidaritätszuschlag (5,5 % auf 240 €): 13,20 €
- Kirchensteuer (9 % auf 240 €, falls kirchensteuerpflichtig): 21,60 €
- Gesamtkosten für Arbeitgeber: 800 + 240 + 13,20 = 1.053,20 €
Abgrenzung: Sachbezugsfreigrenze 50 €
Sachbezüge bis 50 € pro Monat und Mitarbeiter sind komplett steuerfrei – ohne Pauschalierung nach §37b. Die Freigrenze gilt für Gutscheine, Tankkarten, Essenmarken etc. Erst über 50 € kommt §37b ins Spiel.
Wahlrecht des Arbeitgebers

Die Pauschalierung nach §37b ist ein Wahlrecht – es kann für einzelne Zuwendungen oder die gesamten Betriebsausgaben ausgeübt werden. Einmal gewählt, muss die Methode für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich angewendet werden.
Checkliste: §37b richtig anwenden
- Zuwendung ist eine Sache (kein Geld)
- Wert liegt unter 10.000 € je Person/Jahr
- Pauschalsteuer bis 15. des Folgemonats ans Finanzamt abführen
- Aufzeichnungspflicht: Empfänger und Wert dokumentieren
- Sozialversicherung: Pauschal versteuerte Sachbezüge sind SV-frei
Häufige Fragen zu §37b EStG
Ja, §37b gilt für alle Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Freiberuf oder Land- und Forstwirtschaft erzielen – nicht nur für Kapitalgesellschaften.
Für den übersteigenden Betrag ist die Pauschalierung nicht mehr möglich – der Empfänger muss den Überschuss individuell versteuern.

Nein. Betriebsveranstaltungen haben eine eigene Steuerfreigrenze (110 €/Person/Veranstaltung) nach §19 EStG und fallen nicht unter §37b.