Was ist die Mindestbesteuerung?
Die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG begrenzt die Nutzung von Verlustvorträgen in einem einzelnen Jahr. Sie wurde 2004 eingeführt und betrifft vor allem Unternehmen und Steuerpflichtige mit sehr großen aufgelaufenen Verlusten.
Berechnung der Mindestbesteuerung

| Position | Betrag |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen vor Verlustabzug | 5.000.000 € |
| Sockelbetrag (immer voll verrechenbar) | 1.000.000 € |
| Restbetrag über Sockelbetrag | 4.000.000 € |
| Maximaler Verlustabzug (60 % von 4 Mio.) | 2.400.000 € |
| Gesamter Verlustabzug (1 Mio. + 2,4 Mio.) | 3.400.000 € |
| Mindest-zu versteuerndes Einkommen | 1.600.000 € |
| Nicht genutzter Verlustvortrag (Vortrag) | Restbetrag in Folgejahre |
Für wen ist die Mindestbesteuerung relevant?
- GmbHs und AGs mit aufgelaufenen Verlustvorträgen aus Krisenjahren
- Unternehmen nach Restrukturierung oder Insolvenz
- Private Steuerpflichtige mit großen Verlusten aus Immobilien oder Gewerbe
- Konzerngesellschaften mit unterschiedlich rentablen Einheiten
Verlustabzug bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Die Mindestbesteuerung gilt sowohl bei der Einkommensteuer (§ 10d EStG) als auch bei der Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG) und der Gewerbesteuer (§ 10a GewStG) – jeweils mit dem 1-Mio.-€-Sockelbetrag.
Verlust durch Anteilseignerwechsel: § 8c KStG
Für Kapitalgesellschaften gibt es ein weiteres, gefährlicheres Hindernis: § 8c KStG. Wenn mehr als 50 % der Anteile an einer GmbH/AG innerhalb von 5 Jahren übertragen werden, verfallen alle Verlustvorträge vollständig.

- Unter 25 % Übertragung: Kein Verlust
- 25–50 % Übertragung: Anteiliger Verlust des Verlustvortrags
- Über 50 % Übertragung: Vollständiger Verlust aller Verlustvorträge
- Ausnahme: Konzernklausel (keine Veränderung der wirtschaftlichen Identität)
- Ausnahme: Stille-Reserven-Klausel (stille Reserven übersteigen den Verlustvortrag)
Strategien zum Erhalt von Verlustvorträgen
- Anteilsübertragungen unter 25 % halten (steuerlich irrelevant)
- Stille-Reserven-Klausel strategisch einsetzen
- Organschaft prüfen (Verlustverrechnung innerhalb des Konzerns)
- Vor M&A-Transaktionen steuerlichen Due-Diligence-Check durchführen
Häufige Fragen zur Mindestbesteuerung
Nein (soweit nicht § 8c KStG greift). Die Mindestbesteuerung verschiebt die Verlustnutzung nur in die Zukunft. Der nicht genutzte Restbetrag wird vorgetragen und in Folgejahren genutzt.
Pro Steuerpflichtiger – also pro GmbH oder pro natürliche Person. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren: einmal 1 Mio. € (nicht verdoppelt).

Ja. Wenn Verlustvorträge vorhanden sind, aber nicht voll genutzt werden dürfen, muss Steuer auf "fiktives" Einkommen gezahlt werden – obwohl wirtschaftlich gesehen kein Gewinn entstand (nur Verlust zurückgeholt wird).